Zur Navigation springen Zum Inhalt springen
Bürgerportal Karte

Seilbahnbetrieb: Genehmigung

Wer eine Seilbahn (Personenverkehr) betreiben oder eine bereits vorhandene Seilbahnanlage wesentlich ändern möchte, benötigt eine Genehmigung.

Für den Betrieb sowie für die wesentliche Änderung einer Anlage einer Seilbahn, die dem Personenverkehr dient, benötigen Sie eine Genehmigung.

Voraussetzungen für eine Genehmigung sind:

  • dass das Vorhaben öffentlichen Interessen nicht zuwiderläuft,
  • keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich die Unzuverlässigkeit der Person oder der Personen, die das Seilbahnunternehmen leiten, ergibt,
  • die Betriebssicherheit angenommen werden kann,
  • Maßnahmen zur Behebung etwaiger Risiken bei der technischen Planung berücksichtigt worden sind,
  • Konformitätsbewertungsverfahren und EG-Prüfungen nach Artikel 7 und 10 der Richtlinie 2000/9/EG durchgeführt wurden und
  • ein Gutachten einer anerkannten sachverständigen Stelle über die Prüfung der technischen Unterlagen vorgelegt wird.

Die Genehmigung wird vorbehaltlich der Zustimmung zur Betriebseröffnung erteilt. Diese Zustimmung zur Eröffnung des Betriebs wird erteilt, wenn

Erlaubnis der Betriebseröffnung

  • de vorab genannten Genehmigungskriterien vorliegen
  • sofern die Genehmigung mit Nebenbestimmungen versehen wurde: die Nebenbestimmungen erfüllt sind
  • eine Betriebsleiterin oder ein Betriebsleiter (und mindestens ein Stellvertreter) bestellt sind - und deren Bestellung bestätigt ist
  • das Seilbahnunternehmen ausreichend haftpflichtversichert ist, um Schadensersatzverpflichtungen nachkommen zu können.

Das Seilbahnunternehmen hat für den ordnungsgemäßen Betrieb, insbesondere die Betriebssicherheit, zu sorgen und die Anlage ordnungsgemäß zu unterhalten.

 

An den Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein (LBV-SH).

 

Der Antrag auf Genehmigung muss über das Vorhaben und seine Durchführung in technischer und, soweit erforderlich, in wirtschaftlicher Hinsicht Aufschluss geben.

 

§§ 3, 6 Gesetz über Seilbahnen für den Personenverkehr (Landesseilbahngesetz - LSeilbG).

LSeilbG

 

Neben Betrieb und wesentlicher Änderung bedürfen auch die technische Planung und der Bau von Seilbahnanlagen der behördlichen Genehmigung. Änderungen an der Anlage, die nicht wesentlich sind, müssen der zuständigen Behörde lediglich angezeigt werden.

 

Ansprechpartner

Mercatorstraße 9 24106 Kiel
Tel: 0431 3830Fax: 0431 383-2754E-Mail: gst[at]lbv-sh.landsh.de

Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


Kontakt: Mühlenstraße 8 | 24361 Groß Wittensee | 04356/9949-0 | info@amt-huettener-berge.de

Groß Wittensee | Altbau

Amtsdirektor
Gleichstellung
Amtskasse
Breitband
Hauptamt
IT-Service
Kämmerei
KITA / Schule
Personal
Steueramt

Groß Wittensee | Neubau

Bürgerbüro
Sozialamt
Standesamt / Trauzimmer
Sitzungsräume
Bauamt
Ordnungsamt
Archiv
Hausmeister
Bauhof GW

Owschlag (Bürgerbüro)

An der Post 2
24811 Owschlag
Telefon: 0 43 36 / 2 70
oder 0 43 56 / 99 49 - 351

Borgstedt (Bürgerbüro)

Im "Uns Dörpshus"
Rendsburger Str. 20
24794 Borgstedt
Telefon: 0 43 31 / 3 65 78
oder 0 43 56 / 99 49 - 352

Öffnungszeiten

Groß Wittensee

Montag08:00 bis 12:00 Uhr
Dienstag08:00 bis 12:00 Uhr
Mittwochgeschlossen
Donnerstag08:00 bis 12:00 Uhr   14:00 bis 18:00 Uhr
Freitag08:00 bis 12:00 Uhr

 

 

Sozialamt

 

Sozialamt nur nach vorheriger Terminvereinbarung

Owschlag (Bürgerbüro)

Montag: 15:30 bis 17:30 Uhr
Mittwoch: 09:00 bis 11:30 Uhr

 

Borgstedt (Bürgerbüro)

Dienstag: 16:00 bis 18:00 Uhr

 

Folgen Sie uns auf Facebook und Instagram.