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Steuerberaterin / Steuerberater: Verkürzung der Prüfung - Zulassung

Betimmte Personen können eine Verkürzung der Steuerberaterprüfung beantragen.

Wirtschaftsprüfer/innen und vereidigte Buchprüfer/innen sowie Bewerber/innen, die die Prüfung als Wirtschaftsprüfer/in oder vereidigte/r Buchprüfer/in bestanden haben, können auf Antrag die Steuerberaterprüfung in verkürzter Form ablegen.

 

An die Steuerberaterkammer, in deren Bezirk Sie im Zeitpunkt der Antragstellung vorwiegend beruflich tätig sind oder, sofern Sie keine Tätigkeit ausüben, Sie ihren Wohnsitz haben.

 

Die Steuerberaterkammern der jeweiligen Bundesländer haben unterschiedliche Anmeldefristen. Erkundigen Sie sich bei der für Sie zuständigen Steuerberaterkammer, welche Frist für Sie maßgebend ist.

 

Für die Bearbeitung des Antrags und die Prüfung fallen Gebühren an. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.

 

Eine Bescheinigung der Wirtschaftsprüferkammer aus der hervorgeht, dass Sie Wirtschaftsprüfer/in oder vereidigte/r Buchprüfer/in sind oder die Prüfung als Wirtschaftsprüfer/in oder vereidigte/r Buchprüfer/in bestanden haben.

 

§ 37a Steuerberatungsgesetz (StBerG).

§ 37a StBerG - Prüfung in Sonderfällen

Rechtsbehelf

Bei Versagung der Zulassung ist die Klage vor dem Finanzgericht zulässig.

 

Stellen Sie den Antrag auf verkürzte Prüfung zusammen mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung. Den Antrag  können Sie bei der für Sie zuständigen Steuerberaterkammer schriftlich oder mündlich anfordern.

 

Ansprechpartner

Deliusstraße 10 24114 Kiel
Tel: +49 431 530550-0Fax: +49 431 530550-99E-Mail: info[at]ea-sh.deWeb: www.ea-sh.de

Mo. - Fr. 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Mo. - Do. 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr
sowie Termine nach Vereinbarung

Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


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