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Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung melden

Als Verpflichtete oder Verpflichteter nach dem Geldwäschegesetz (GwG) müssen Sie Fälle melden, die auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung hindeuten.

Das Geldwäschegesetz (GwG) verpflichtet Sie als in Deutschland tätiger Wirtschaftsakteur, bei der Geldwäscheprävention mitzuwirken. Die mitwirkungspflichtigen Personen und Unternehmen werden daher auch „Verpflichtete“ genannt. Dazu gehören unter anderem

  • Kreditinstitute, Finanzunternehmen,
  • Versicherungsunternehmen,
  • Spielbanken,
  • Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Notarinnen und Notare,
  • Wirtschaftsprüferinnen und prüfer, Steuerberaterinnen und -berater,
  • Immobilienmaklerinnen und makler,
  • Güterhändlerinnen und händler,
  • Kunstvermittlerinnen und vermittler.

Unabhängig vom Wert des betroffenen Vermögensgegenstandes oder der Höhe der Transaktion sind Sie verpflichtetunter bestimmten Voraussetzungen, unverzüglich eine Verdachtsmeldung an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen "Financial Intelligence Unit" (FIU) zu schicken. Die FIU ist eine Direktion innerhalb der Generalzolldirektion.

Die Meldepflicht gilt unabhängig

  • von dem Wert des Vermögensgegenstands oder der Höhe der Transaktion
  • und der Zahlungsart (bar oder unbar).

Der im Geldwäschegesetz aufgeführte Schwellenwert von EUR 10.000 (beziehungsweise EUR 2.000 bei bestimmten Sachverhalten) bezieht sich auf die allgemeinen Sorgfaltspflichten für Güterhändlerinnen und Güterhändler und Kunstvermittlerinnen und Kunstvermittler und nicht für die Meldepflicht.

Versäumnisse bei der Geldwäscheprävention, zu der auch die Verhinderung von Terrorismusfinanzierung gehört, können für Sie schwerwiegende Folgen haben. Für Pflichtverletzungen nach dem Geldwäschegesetz, die eine Ordnungswidrigkeit darstellen und die keines direkten Bezugs zu einer Geldwäschestraftat bedürfen,

  • können bei vorsätzlichen Verstößen Bußgelder von bis zu EUR 150.000, bei leichtfertigen Verstößen Bußgelder von bis zu EUR 100.000 verhängt werden, je Einzelfall.
  • Bei schwerwiegenden, wiederholten und systematischen Verstößen kann die Höhe des Bußgeldes sogar bis zu EUR 5 Millionen oder bis zu 10 Prozent des Vorjahresumsatzes betragen.

Kurztext

  • Meldung des Verdachts auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung von Verpflichteten und Aufsichtsbehörden Entgegennahme
  • Verpflichtete und Aufsichtsbehörden nach dem Geldwäschegesetz (GwG) müssen bei Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung unverzüglich die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen "Financial Intelligence Unit" (FIU) benachrichtigen
  • Verdachtsmeldungen erfolgen grundsätzlich elektronisch über das Anwendungsprogramm "goAML"
  • Anhaltspunkte für Verdachtsmeldung
    • Der Vermögenswert könnte aus einer kriminellen Handlung stammen oder eine illegale Herkunft haben,
    • die Transaktion oder der Vermögensgegenstand dient der Terrorismusfinanzierung oder steht mit ihr im Zusammenhang
    • und/oder der Vertragspartner legt ihnen gegenüber nicht offen, ob er für einen wirtschaftlichen Berechtigten handelt.
  • Die Meldepflicht gilt unabhängig
    • von dem Wert des Vermögensgegenstands oder der Höhe der Transaktion
    • und der Zahlungsart
  • zuständig: Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen "Financial Intelligence Unit" (FIU)

 

Verdachtsmeldungen müssen Sie der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen "Financial Intelligence Unit" (FIU) grundsätzlich elektronisch über das Anwendungsprogramm "goAMLWeb " schicken. Es dient Ihnen als Meldeportal.Die Abgabe einer Meldung auf dem amtlichen Formular per Fax ist zulässig ab einer zweistündigen Störung der elektronischen Übermittlung einer Verdachtsmeldung sowie bei einer Erstmeldung.

Die Nutzung von "goAML Web" setzt voraus, dass Sie sich zuvor einmalig registrieren:

  • Die Pflicht zur Registrierung der Verpflichteten für das elektronische Verfahren besteht unabhängig von der Abgabe einer Verdachtsmeldung - erst mit Inbetriebnahme des neuen Informationsverbundes der FIU, spätestens jedoch ab dem 01.01. 2024.
  • Für die Registrierung wählen Sie den Reiter "Registrieren" aus, tragen die benötigten Angaben in die Eingabefelder ein , laden die notwendigen Unterlagen hoch und betätigen die Schaltfläche "Registrierung absenden".
  • Anschließend wird die Registrierung durch die FIU geprüft und der Zugang freigeschaltet. Dabei werden Sie über sämtliche Schritte des Registrierungsprozesses mittels EMail an die bei der Registrierung hinterlegte Adresse informiert.

Nach Abgabe einer Verdachtsmeldung dürfen Sie die zugrunde liegende Transaktion zunächst nicht durchführen. Ist eine Meldung abgeschickt, darf eine in diesem Zusammenhang stehende Transaktion frühestens dann ausgeführt werden, wenn

  • die FIU oder die Staatsanwaltschaft zugestimmt haben oder
  • der dritte Werktag verstrichen ist, nachdem Sie die Verdachtsmeldung versendet haben, ohne dass eine Untersagung durch FIU oder Staatsanwaltschaft erfolgt ist.

Voraussetzungen

Haben Sie Anhaltspunkte dafür, dass Vermögenswerte illegaler Herkunft sind oder stehen Vermögenswerte möglicherweise im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung oder hat ein Vertragspartner Ihnen gegenüber nicht offengelegt, ob er für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt, so sind Sie verpflichtet, diesen Sachverhalt unverzüglich der FIU zu melden.

Welche Fristen muss ich beachten?

Bei Verdacht auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung müssen Sie unverzüglich eine Verdachtsmeldung an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen „Financial Intelligence Unit“ (FIU) schicken.

Bearbeitungsdauer

In der Regel dauert die Prüfung Ihres Registrierungsantrags für goAML Web 1 bis 2 Werktage.

Die Prüfung Ihrer Meldung kann unterschiedlich lange dauern. Eine direkte Rückmeldung erhalten Sie nicht.

 

Es entstehen keine Kosten für Sie.

 

  • Verifizierungsdokument (zum Beispiel Personalausweis- oder Reisepasskopie)
  • je nach Verpflichtetenart weitere Unterlagen notwendig:
  • Verifizierung bei juristischer Person/Personengesellschaft: schriftliche Bestätigung der Identität der zu registrierenden hauptverantwortlichen Person durch das zur Vertretung berechtigte Organ
  • Verifizierung bei Verpflichteten mit Geldwäschebeauftragten: digitaler Registrierungsantrag und Bestellungsurkunde
  • Verifizierung bei natürlicher Person: digitaler Registrierungsantrag mit beglaubigter Unterschrift

 

§ 30 Absätze 1 und 2 Geldwäschegrundgesetz (GwG)

§ 40 Geldwäschegrundgesetz (GwG)

§§ 43 Geldwäschegesetz (GwG)

§§ 44 Geldwäschegesetz (GwG)

§ 45 Geldwäschegesetz (GwG)

§ 46 Absatz 1 Geldwäschegesetz (GwG)

§ 56 Geldwäschegesetz (GwG)

Verordnung zu den nach dem Geldwäschegesetz meldepflichtigen Sachverhalten im Immobilienbereich (Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien – GwGMeldV-Immobilien)

Rechtsbehelf

Liegen der FIU Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Transaktion im Zusammenhang mit Geldwäsche steht oder der Terrorismusfinanzierung dient, so kann sie die Durchführung der Transaktion untersagen (Sofortmaßnahme). Da es sich hierbei um einen Verwaltungsakt handelt, können Sie gegen die Anordnung Widerspruch einlegen.

 

  • Formulare: ja
  • Onlineverfahren möglich: ja
  • Schriftform erforderlich: nein
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein

Online-Verfahren zur Abgabe von Verdachtsmeldungen bei Geldwäsche oder Terrorfinanzierung auf der Internetseite der FIU

 

Ansprechpartner

65173 Wiesbaden, Landeshauptstadt
Tel: +49 611 55-0Fax: +49 611 55-12141Web: www.bka.de/

Mühlenweg 166 24116 Kiel
Tel: +49 431 160-0Fax: +49 431 160-4118E-Mail: Kiel.LKA[at]polizei.landsh.de

Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


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