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Vermarktungsgenehmigungen nach Artenschutzrecht

Wer Exemplare von Tieren und Pflanzen der besonders geschützten Arten, verkaufen oder tauschen möchte, benötigt eine Genehmigung.

Exemplare von Tieren und Pflanzen der besonders geschützten Arten, die im Anhang A der EG-Verordnung Nr. 338/97 aufgeführt sind, benötigen für einen Verkauf (auch Tausch) oder jede sonstige entgeltliche Nutzung eine Vermarktungsgenehmigung.

Einen schnellen Zugriff darauf, ob eine bestimmte Tier- oder Pflanzenart einer der oben genannten Kategorien unterliegt, erhalten Sie mit dem Wissenschaftliches Informationssystem zum Internationalen Artenschutz (WISIA), das vom Bundesamt für Naturschutz bereitgestellt wird.

WISIA

 

An das das Landesamt für Umwelt des Landes Schleswig-Holstein (LfU).

 

keine

 

Die Genehmigung ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühr liegt gemäß Landesverordnung über Verwaltungsgebühren zwischen 10,00 und 260,00 Euro. Genaue Informationen hierzu erteilt die zuständige Stelle.

 

  • Herkunftsnachweise,
  • Zuchtnachweise und
  • Kennzeichen der Tiere (zum Beispiel Ringnummern).

 

Informationen zum Artenschutzübereinkommen "Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora" (CITES) finden Sie auf den Internetseiten des Bundesamtes für Naturschutz (BfN).

BfN - Cites

 

Ansprechpartner

Hamburger Chaussee 25 24220 Flintbek
Tel: +49 4347 704-0Fax: +49 4347 704-02Web: www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/LLUR/llur_node.html

Montag bis Donnerstag von 9.00 Uhr - 15.00 Uhr
Freitag von 9.00 Uhr - 12.00 Uhr

Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


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