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Wirtschaftsprüferin / Wirtschaftsprüfer: Bestellung

Nur, wer von der Wirtschaftskammer bestellt ist, darf als Wirtschaftsprüfer/in tätig sein.

Wirtschaftsprüfer/innen müssen, um ihren Beruf ausüben zu können, von der Wirtschaftsprüferkammer bestellt werden. Mit der Bestellung wird gleichzeitig die Mitgliedschaft begründet. Diese ist in der Wirtschaftsprüferkammer verpflichtend.

Die Hauptaufgaben der Kammer sind unter anderem, ihre Mitglieder beruflich zu beraten, bei Streitigkeiten unter Mitgliedern beziehungsweise zwischen den Mitgliedern und ihren Auftraggebern zu vermitteln sowie die Erfüllung der Berufspflichten der Mitglieder zu überwachen.

Um von der Wirtschaftsprüferkammer bestellt zu werden, müssen Sie die Prüfung als Wirtschaftsprüfer bestanden haben.

 

An die Wirtschaftsprüferkammer.

 

Die Kammermitglieder müssen sich vor der Berufsaufnahme von der Wirtschaftsprüferkammer bestellen lassen.

 

Für die Bestellung ist eine Verwaltungsgebühr von 230,00 Euro zu entrichten.

Des Weiteren sind die Mitglieder verpflichtet, einen Jahresbeitrag zu zahlen. Bitte erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle, welche Beitragshöhe in Ihrem individuellen Fall zu entrichten ist.

 

Die Bestellung zum/zur Wirtschaftsprüfer/in beantragen Sie schriftlich bei der zuständigen Stelle.

  • Ausgefülltes Antragsformular zur Bestellung zur Wirtschaftsprüferin/zum Wirtschaftsprüfer,
  • Nachweis bestandener Prüfung zur Wirtschaftsprüferin/zum Wirtschaftsprüfer,
  • für Angehörige eines anderen EU-Mitgliedsstaates: Bestätigung des Bestehens der Eignungsprüfung,
  • Erfassungsbogen für Ureintrag Berufsregister als Wirtschaftsprüfer/in,
  • Nachweis über eine Berufshaftpflichtversicherung,
  • gegebenenfalls Nachweis akademischer Titel, Grade und Zusätze,
  • gegebenenfalls erweiterte Liste der Sozien,
  • gegebenenfalls Bescheinigung der Partnerschaft oder Eigenerklärung zu Vorbehaltsaufgaben als Wirtschaftsprüfer/in.

 

  • §§ 15, 17, 37, 38, 43a, 131g, 131h Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüferordnung (Wirtschaftsprüferordnung - WiPrO),
  • §§ 1, 3 Gebührenordnung der Wirtschaftsprüferkammer,
  • §§ 1, 2, 4, 5 Beitragsordnung der Wirtschaftsprüferkammer.

WiPrO

Gebührenordnung der Wirtschaftsprüferkammer

Beitragsordnung der Wirtschaftsprüferkammer

 

Antragsformulare erhalten Sie bei der Wirtschaftsprüferkammer und finden Sie auf den Internetseiten der Wirtschaftsprüferkammer.

Antragsformulare

Was sollte ich noch wissen?

Verfahrensablauf:

Die Bestellung zum Wirtschaftsprüfer müssen Sie bei der Landesgeschäftsstelle der Wirtschaftsprüferkammer beantragen. Das entsprechende Formular erhalten Sie entweder dort oder Sie können es von den Seiten der Wirtschaftsprüferkammer herunterladen. Das Formular reichen Sie ausgefüllt zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der Landesgeschäftsstelle ein.

Steht der Bestellung nichts im Wege, erhalten Sie einen Termin zur Vereidigung. Nach der Vereidigung bekommen Sie eine Urkunde über die Zulassung ausgehändigt. Sie werden als Wirtschaftsprüfer in das Berufsregister der Wirtschaftsprüferkammer eingetragen. Als Wirtschaftsprüfer dürfen Sie nicht Angestellter bei Buchprüfungsgesellschaften, Steuerberatungsgesellschaften oder Rechtsanwaltgesellschaften sein, sondern ausschließlich deren gesetzlicher Vertreter.

Hinweis für Angehörige eines anderen EU-Mitgliedsstaates: Als Angehöriger eines anderen EU-Mitgliedstaates müssen Sie nachweisen, dass Sie über die Berechtigung zu gesetzlichen Jahresabschlussprüfungen verfügen und die Bestätigung des Bestehens der Eignungsprüfung vorlegen. Die Eignungsprüfung müssen Sie vor der Prüfungskommission ablegen.

 

Ansprechpartner

Deliusstraße 10 24114 Kiel
Tel: +49 431 530550-0Fax: +49 431 530550-99E-Mail: info[at]ea-sh.deWeb: www.ea-sh.de

Mo. - Fr. 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Mo. - Do. 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr
sowie Termine nach Vereinbarung

Rauchstraße 26 10787 Berlin, Stadt
Tel: +49 30 726161-0Fax: +49 30 726161-212Web: www.wpk.de

Postanschrift: Postfach 30188210746Berlin, Stadt

Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


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