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Sie möchten Zugang zu amtlichen Informationen einer Bundesbehörde erhalten? Dann können Sie einen Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz stellen.

Das Informationsfreiheitsgesetz räumt Ihnen das Recht ein, bei Bundesbehörden Auskünfte über amtliche Informationen einzuholen oder Akteneinsicht einzufordern.

Jede Person ist anspruchsberechtigt. Dabei ist es unerheblich, ob Sie selbst rechtlich oder tatsächlich betroffen sind.

Wenn Sie einen schriftlichen Antrag auf dem Postweg stellen wollen oder allgemeine Informationen benötigen, wenden Sie sich bitte mit Ihren Fragen an die für Sie relevante Behörde.

Die Kontaktdaten der entsprechenden Behörde finden Sie im Behördenverzeichnis auf dem Portal "service.bund.de – Service Online".

Kurztext

  • Zugang zu amtlichen Informationen nach Informationsfreiheitsgesetz Erteilung
  • Bürgerinnen und Bürger können Zugang zu amtlichen Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz erhalten
  • Jede Person ist anspruchsberechtigt (Jedermannsrecht)
  • Rechtliche oder tatsächliche Betroffenheit wird nicht verlangt
  • Bereiche, die den Zugang beschränken können, sind unter anderem
    • öffentliche Sicherheit
    • militärische Belange
    • internationale Beziehungen
    • Geheimhaltungspflichten, Amts- und Berufsgeheimnisse
    • Schutz personenbezogener Daten Dritter
    • Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie geistiges Eigentum
  • Bearbeitungsdauer: 1 Monat
  • zuständig: zuständige Behörde

 

Sie können Ihren Antrag auf Informationszugang online oder schriftlich per Post einreichen.

Online-Antrag:

  • Rufen Sie den Online-Antrag auf dem Bundesportal verwaltung.bund.de auf. Dieser führt Sie Schritt für Schritt durch die notwendigen Angaben, die Sie elektronisch eintragen können.
  • Die zuständige Behörde sendet Ihnen die entsprechende Antwort postalisch oder via E-Mail.

Schriftlicher Antrag:

  • Sie können Ihren Antrag formlos stellen.
  • Ihren postalischen Antrag senden Sie bitte an die jeweilige Behörde.
  • Die zuständige Behörde sendet Ihnen die entsprechende Antwort postalisch oder via E-Mail.

Voraussetzungen

Ihr Informationsanspruch ist unter anderem dann eingeschränkt, wenn das Bekanntwerden der Information:

  • nachteilige Auswirkungen haben kann auf
    • internationale Beziehungen,
    • militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr,
    • Belange der inneren oder äußeren Sicherheit,
    • Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden,
    • Angelegenheiten der externen Finanzkontrolle,
    • Maßnahmen zum Schutz vor unerlaubtem Außenwirtschaftsverkehr,
    • die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitsrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen,
  • Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflichten oder Berufs- oder Amtsgeheimnisse verletzen würde,
  • die notwendige Vertraulichkeit internationaler Verhandlungen oder die Beratungen von Behörden beeinträchtigen würde,
  • behördliche Entscheidungsprozesse, insbesondere ein laufendes Verwaltungsverfahren, betreffen und den Erfolg behördlicher Maßnahmen gefährden würde,
  • den Schutz personenbezogener Daten Dritter beeinträchtigen würde,
  • Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie geistiges Eigentum gefährden würde.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es gibt keine Frist.

 

Sie müssen keine Unterlagen einreichen.

 

§ 1 Absatz 1 Satz 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG)

§ 7 Informationsfreiheitsgesetz (IFG)

Rechtsbehelf

Gegen den Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der zuständigen Behörde einlegen.

 


Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


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