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Benutzungssatzung des Amtes Hüttener Berge für die außerschulische Benutzung der Schulräume sowie der Turn- und Sporthallen

Benutzungssatzung des Amtes Hüttener Berge für die außerschulische Benutzung der Schulräume sowie der Turn- und Sporthallen

erlassen am: 15.05.2008 | i.d.F.v.: 16.05.2008 | gültig ab: 15.06.2008 | Bekanntmachung am: 16.05.2008

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein sowie der §§ 1, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein wird nach Beschlussfassung des Amtsausschusses vom 15.05.2008 folgende Benutzungssatzung erlassen:


§ 1 Grundsatz

(1)

Die Schulräume und Turn- und Sporthallen, nachstehend Sportstätten genannt, dienen den vom Amt Hüttener Berge unterhaltenen allgemeinbildenden Schulen in Owschlag und Ascheffel.

(2)

Die Benutzung kann Dritten gestattet werden, wenn dadurch weder schulische noch sonstige öffentliche Belange beeinträchtigt werden. Dabei sind kommerzielle Veranstaltungen ausgeschlossen. Der Schulausschuss kann Ausnahmen auf schriftlichen Antrag zulassen.

Die Benutzung der Sportstätten soll den im Amtsgebiet ansässigen Sportvereinen und Betriebssportgemeinschaften ermöglicht werden. Hierzu gehören nicht Krankenkassen und vergleichbare Körperschaften.

(3)

In den Schulräumen, Sportstätten und auf dem Schulgelände sind politische Veranstaltungen, insbesondere Veranstaltungen politischer Parteien, nicht gestattet.

(4)

Die Regelungen der Abs. 1) - 3) finden keine Anwendung auf Veranstaltungen der politischen Schülergruppen im Sinne des § 136 in Verbindung mit den §§ 33 ff. des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.


§ 2 Benutzungsgenehmigung

(1)

Die Benutzung der Schulräume, Sportstätten und des Schulgeländes ist beim Amt Hüttener Berge schriftlich zu beantragen. Über die Vergabe der Schulräume, Sportstätten und des Schulgeländes zu anderen Zwecken als denen des öffentlichen Unterrichts entscheidet der Schulausschuss des Amtes Hüttener Berge. Die Entscheidungsbefugnis kann auf Dritte übertragen werden.

(2)

Ein Anspruch auf Genehmigung der Benutzung besteht nicht.


§ 3 Widerrufsvorbehalt

(1)

Werden Schulräumen, Sportstätten und das Schulgelände zu mehr als einmaliger Benutzung überlassen, so wird die Genehmigung unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilt.

(2)

Der Widerruf erfolgt insbesondere bei einem Verstoß gegen diese Benutzungssatzung oder die Sportstättenordnung (s. § 5).

(3)

Ein Ersatzanspruch bei einem Widerruf besteht nicht.


§ 4 Benutzungszeiten

(1)

Schulräume und Sporthallen werden grundsätzlich montags bis freitags bis 22.00 Uhr überlassen. Sonnabends und sonntags sind die Sportstätten für den allgemeinen Übungsbetrieb geschlossen. Für Einzelveranstaltungen kann der Schulausschuss in bestimmten Sportstätten Ausnahmen zulassen. An Sonnabenden sowie an Sonn- und Feiertagen werden Schulräume nur in Ausnahmefällen zur Verfügung gestellt.

(2)

Während der Sommerferien, zwischen Weihnachten und Neujahr, an gesetzlichen Feiertagen sowie an den Sonnabenden vor Ostern und Pfingsten sind die Sportstätten und Schulräume geschlossen. Der Schulausschuss kann Ausnahmen hiervon zulassen.

(3)

Für dringende lnstandsetzungs- und Bauarbeiten können die Sportstätten auch während der Oster- und Herbstferien geschlossen werden. Die betroffenen Nutzer werden hiervon rechtzeitig vom Amt Hüttener Berge unterrichtet.

(4)

In die genehmigte Benutzungszeit ist die Zeit für Aufräumen, Waschen‚ Duschen und Umkleiden eingeschlossen. Die Veranstaltungen und Übungen sind so rechtzeitig zu beenden, dass die Gebäude mit Ablauf der genehmigten Benutzungszeit geräumt sind.

(5)

Benutzungszeiten werden auf Antrag im Rahmen des Belegungsplanes durch das Amt Hüttener Berge vergeben. Ein Anspruch auf Überlassung einer bestimmten Sportstätte besteht nicht. Bei der Antragstellung ist nachzuweisen, dass eine ausreichende Unfall- und Haftpflichtversicherung abgeschlossen und eine genügende Aufsicht während der Benutzung gewährleistet ist. Name, Anschrift und Alter der jeweils verantwortlichen Leiterin oder des jeweils verantwortlichen Leiters sowie der Vertreterin oder des Vertreters sind anzugeben.


§ 5 Sportstättenordnung für Sportstätten

Einzelheiten über die Benutzung der Sportstätten werden in einer besonderen Sportstättenordnung geregelt.


§ 6 Benutzungsgebühr

Für die Benutzung von Schulräumen, Sportstätten und des Schulgeländes durch Dritte erhebt das Amt Hüttener Berge keine Benutzungsgebühren.


§ 7 Umfang der Benutzung

(1)

Die überlassenen Räume und Gegenstände dürfen nur zu dem vereinbarten Zweck benutzt werden.

(2)

Die zu den Schulräumen gehörenden Einrichtungsgegenstände wie Tische, Stühle und Wandtafeln, in den Sportstätten auch die Turngeräte sowie Umkleide- und Waschräume, gelten als mitüberlassen. Zur Benutzung von Lehrmitteln, Klavieren und Flügeln bedarf es einer besonderen Vereinbarung.

(3)

Änderungen an dem bestehenden Zustand der Räume und Einrichtungsgegenstände dürfen nur mit Zustimmung der Schulleitung oder einer von ihr beauftragten Person vorgenommen werden und sind nach Schluss der Veranstaltung zu beseitigen.


§ 8 Benutzungsregeln

(1)

Gebäude und Anlagen der Schule, Einrichtungen und Geräte sind pfleglich und schonend zu behandeln.

(2)

Fahrräder und andere Fahrzeuge dürfen nur an den dafür vorgesehenen Plätzen abgestellt werden.

(3)

Weitergehende Benutzungsregeln sind in der Sportstättenordnung festgehalen.


§ 9 Leitung und Aufsicht

(1)

Veranstaltungen dürfen nur in Anwesenheit einer verantwortlichen Leiterin oder eines verantwortlichen Leiters stattfinden.

(2)

Die/der verantwortliche Leiter/ln ist verpflichtet, sich vor Beginn der Benutzung bei der Schulhausmeisterin oder dem Schulhausmeister über den Zustand des Schulgebäudes, die Beschaffenheit des Grundstücks sowie der Zugangswege zu unterrichten.

Die Dauer der Nutzung der Sportstätten ist in das in den Sportstätten befindliche Benutzungsbuch einzutragen.

Diese Eintragung ist vom jeweiligen verantwortlichen Leiter oder der jeweiligen verantwortlichen Leiterin per Unterschrift zu bestätigen.

Die Leiterin oder der Leiter ist dafür verantwortlich, dass die Geräte vor ihrer Benutzung auf ihre Sicherheit überprüft werden. Schadhafte Geräte dürfen nicht benutzt werden.

Festgestellte Schäden und Mängel sind von der Leiterin oder dem Leiter zur Verhütung von Unfällen sofort der Schulhausmeisterin oder dem Schulhausmeister anzuzeigen und im Benutzungsbuch zu verzeichnen. Geschieht dies nicht, so gelten die Gegenstände von dem Amt Hüttener Berge als ordnungsgemäß übergeben.

(3)

Nach Schluss der Veranstaltung hat die Leiterin oder der Leiter sich davon zu überzeugen, dass ordnungsgemäß aufgeräumt worden ist und bei Nutzungen außerhalb der Dienstzeit der jeweiligen Schulhausmeisterin oder des jeweiligen Schulhausmeisters die Sportstätte abgeschlossen ist.


§ 10 Hausrecht

(1)

Das Hausrecht in den Schulgebäuden üben die zuständige Schulleitung oder die von ihr beauftragte Person (z.B. Schulhausmeisterin oder Schulhausmeister) und das Amt Hüttener Berge aus.

(2)

Vertreterinnen und Vertretern der Amtes Hüttener Berge, der Schulleitung oder der von ihr beauftragten Person ist Zutritt zu den Veranstaltungen zur Feststellung der ordnungsgemäßen Benutzung jederzeit zu gestatten. Ihren Anordnungen ist Folge zu leisten.

(3)

Die Regelungen über die Ausübung des Hausrechts in den einzelnen Sportstätten sind in der Sportstättenordnung festgehalten.


§ 11 Haftungsausschluss

(1)

Eine Haftung des Amtes Hüttener Berge, ihrer Bediensteten, der Schulleitung und der von ihr beauftragten Person für Schäden jeglicher Art, die der Benutzerin oder dem Benutzer (einschl. der Besucherinnen und Besucher) aus der Benutzung der Schulräume, Sportstätten und des Schulgeländes, insbesondere auch aus der Beschaffenheit der Einrichtungsgegenstände und Turngeräte erwachsen, ist ausgeschlossen.

Das Amt Hüttener Berge übernimmt ebenfalls keine Haftung für eingebrachte Kleidungsstücke und sonstige Gegenstände. Diese sind von der Benutzerin oder dem Benutzer ausreichend gegen Entwendung oder Beschädigung zu sichern. Die Leiterin oder der Leiter der Veranstaltung hat alle teilnehmenden Personen auf den Haftungsausschluss hinzuweisen.

(2)

Die Benutzerin oder der Benutzer ist verpflichtet, das Amt Hüttener Berge von Schadenersatzansprüchen freizuhalten, die aus Anlass der Benutzung von Räumlichkeiten und überlassenen Gegenständen von Dritten gestellt werden.


§ 12 Haftung der Benutzerin oder des Benutzers

(1)

Die Benutzerin oder der Benutzer haftet dem Amt Hüttener Berge für alle aus der Nichtbeachtung der Benutzungssatzung sowie Sportstättenordnung aus Anlass der Benutzung eingetretenen Schäden, auch wenn ein Verschulden nicht vorliegt. Mehrere Schuldner/innen haften gesamtschuldnerisch.

Ausgenommen sind Schäden, die auf Abnutzung oder Materialfehler zurückzuführen sind und bei ordnungsgemäßem Gebrauch der Geräte und der Einrichtung eintreten.

(2)

Der Schadenersatz ist in Geld zu leisten. Die Schuldnerin oder der Schuldner kann nicht verlangen, den früheren Zustand selbst wieder herzustellen oder herstellen zu lassen.

(3)

Jeder Schadenfall ist dem Amt Hüttener Berge unverzüglich anzuzeigen. Der Schadenfall kann auch der Schulhausmeisterin oder dem Schulhausmeister angezeigt werden.


§ 13 Ausnahmeregelungen

Der Schulausschuss wird ermächtigt, auf Antrag Ausnahmen von dieser Benutzungssatzung zuzulassen.


§ 14 Datenverarbeitung

(1)

Personenbezogene Daten der außerschulischen Nutzer/innen dürfen vom Amt Hüttener Berge zu folgenden Zwecken erhoben und verarbeitet werden:

  • Vergabe von Nutzungszeiten in Schulräumen und Turn- und Sporthallen
  • Fertigung statistischer Berichte

Es handelt sich bei den Daten um den Namen, Vornamen, eventuelle Namenszusätze, Geburtsdatum, Adressdaten der Nutzer/innen, bei minderjährigen Personen auch der gesetzlichen Vertreter/innen sowie des Sportvereines, der Betriebssportgemeinschaft sowie der vergebenen Räumlichkeiten.

(2)

Die Daten werden beim Benutzer / bei der Benutzerin erhoben. Das Amt Hüttener Berge ist berechtigt, diese Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Satzung weiterzuverarbeiten.

(3)

Die Benutzer/innen sind verpflichtet, die Daten nach Absatz 1 mitzuteilen. Wird die Mitteilung dieser Daten verweigert, ist eine außerschulische Nutzung von Schulräumen sowie Turn- und Sporthallen ausgeschlossen.

(4)

Die Nutzung und Verarbeitung der Daten erfolgt unter Beachtung der Vorschriften des Schleswig-Holsteinischen Gesetzes zum Schutz personenbezogener Informationen (Landesdatenschutzgesetz - LDSG) in der jeweils gültigen Fassung.


§ 15 Inkrafttreten

Diese Benutzungssatzung tritt am 15.06.2008 in Kraft.

Abgeschlossene Nutzungsverträge haben weiterhin Bestand.


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