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Entschädigungsatzung des Schulverbandes Borgstedt (Kreis Rendsburg-Eckernförde)

Entschädigungsatzung des Schulverbandes Borgstedt (Kreis Rendsburg-Eckernförde)

erlassen am: 24.10.2012 | i.d.F.v.: 19.11.2012 | gültig ab: 01.01.2013 | Bekanntmachung am: 19.11.2012

Aufgrund des § 5 des Gesetztes über kommunale Zusammenarbeit in Verbindung mit den §§ 4 und 24 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein sowie der Landesverordnung über Entschädigungen in kommunalen Ehrenämtern (Entschädigungsverordnung – EntschVO) wird nach Beschluss der Verbandsversammlung vom 24.10.2012 folgende Entschädigungssatzung für den Schulverband Borgstedt erlassen:


Abschnitt 1 Verbandsversammlung und Verbandsvorsteherin, Verbandsvorstehe


§ 1 Aufwandsentschädigung/Sitzungsgeld

1.

Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte, Mitglieder der Verbandsversammlung und weitere Mitglieder sowie ehrenamtlich tätige Bürger und Bürgerinnen haben Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung.

2.

Die Entschädigung wird wie folgt festgesetzt:

2.1.

Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung.

2.2.

Für die gleichzeitige Wahrnehmung des Vorsitzes in der Verbandsversammlung erhält die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher zusätzlich nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 23,48 % der nach Absatz 2.1. gezahlten Aufwandsentschädigung.

2.3.

Der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter der Verbandsvorsteherin oder des Verbandsvorstehers wird nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung bei Verhinderung der Verbandsvorsteherin oder des Verbandsvorstehers für ihre oder seine besondere Tätigkeit als Vertretung eine Aufwandsentschädigung je nachDauer der Vertretung bis zur Höhe der Aufwandsentschädigung der Verbandsvorsteherin oder des Verbandsvorstehersgewährt. Die Aufwandsentschädigung beträgt für jeden Tag an dem die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorstehers vertreten wird, ein Dreißigstel der monatlichen Aufwandsentschädigung der Verbandsvorsteherin oder des Verbandsvorstehers. Die Aufwandsentschädigung für die Stellvertretung darf die Aufwandsentschädigung der Verbandsvorsteherin oder des Verbandsvorstehersnicht übersteigen.

2.4.

Die Mitglieder der Verbandsversammlung und weitere Mitglieder erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von monatlich 10,00 €. Die Stellvertretenden der Mitglieder der Verbandsversammlung erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für die Teilnahme an Sitzungen der Verbandsversammlung und der Ausschüsse im Vertretungsfall ein Sitzungsgeld in Höhe von 10,00 €.


§ 2 Sonstige Entschädigungen

1.

Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher erhält neben der Aufwandsentschädigung folgende monatliche Pauschale:

1.1.

Reisekostenpauschale für Fahrten im Kreisgebiet Rendsburg-Eckernförde in Höhe von 25,00 €

2.

Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte sowie Mitgliedern und weiteren Mitgliedern der Verbandsversammlung sowie dessenStellvertretern ist der durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit entgangene Arbeitsverdienst aus unselbständiger Arbeit auf Antrag in der nachgewiesenen Höhe gesondert zu ersetzen. Ferner ist der auf den entgangenen Arbeitsverdienst entfallende Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung zu erstatten, soweit dieser zu Lasten der oder des Entschädigungsberechtigten an den Sozialversicherungsträger abgeführt wird (§ 13 Abs. 1 EntschVO).

Sind die in Satz 1 genannten Personen selbständig, so erhalten sie für den durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit entstandenen Verdienstausfall auf Antrag eine Verdienstausfallentschädigung, deren Höhe je Stunde im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Verdienstausfalls nach billigem Ermessen festgesetzt wird. Der Höchstbetrag der Verdienstausfallentschädigung je Stunde beträgt 30,00 € (§ 13 Abs. 2 EntschVO).

3.

Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte sowie Mitglieder und weitere Mitglieder der Verbandsversammlung sowie deren Stellvertreter, die einen Haushalt mit mindestens zwei Personen führen und nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind, erhalten für die durch das Ehrenamt oder die ehrenamtliche Tätigkeit bedingte Abwesenheit vom Haushalt während der regelmäßigen Hausarbeitszeit auf Antrag für jede volle Stunde der Abwesenheit eine Entschädigung. Der Stundensatz dieser Entschädigung beträgt 7,50 €. Auf Antrag sind statt einer Entschädigung nach Stundensätzen die anfallenden notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt zu ersetzen (§ 13 Abs. 3 EntschVO).

4.

Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte sowie Mitgliedern und weiteren Mitgliedern der Verbandsversammlung sowie deren Stellvertretern werden auf Antrag die nachgewiesenen Kosten einer durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder der ehrenamtlichen Tätigkeit erforderlichen entgeltlichen Betreuung von Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder pflegebedürftiger Familienangehöriger gesondert erstattet. Dies gilt nicht für Zeiträume, für die entgangener Arbeitsverdienst aus unselbständiger Arbeit oder Verdienstausfallentschädigung nach Absatz 2 oder eine Entschädigung nach Absatz 3 gewährt wird (§ 14 EntschVO).

5.

Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte sowie Mitgliedern und weiteren Mitgliedern der Verbandsversammlung sowie deren Stellvertretern werden auf Antrag die Fahrkosten, die ihnen durch die Fahrt zum Sitzungsort und zurück entstehen, höchstens jedoch in Höhe der Kosten der Fahrt von der Hauptwohnung zum Sitzungsort und zurück, gesondert erstattet. Bei Benutzung privateigener Kraftfahrzeuge richtet sich die Höhe der Entschädigung nach den Sätzen des § 5 Abs. 1 bis 3 Bundesreisekostengesetz.


Abschnitt 2


§ 3 Inkrafttreten

Diese Entschädigungssatzung tritt zum 01.01.2013 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Entschädigungssatzung des Schulverbandes Borgstedt vom 08.12.2003 außer Kraft.


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