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Haushaltssatzung der Anstalt öffentlichen Rechts „Kinderbetreuung in den Hüttener Bergen“ für das Haushaltsjahr 2025

erlassen am: 13.01.2025 | i.d.F.v.: 13.01.2025 | gültig ab: 01.01.2025

Die Anstalt öffentlichen Rechts hat aufgrund § 28 der Landesverordnung über Kommunalunternehmen als Anstalt des öffentlichen Rechts (KUVO) in der Organisationssatzung festgelegt, dass die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen nach der Gemeindehaushaltsverordnung geführt werden. Nach der GemHVO in Verbindung mit § 77 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) wird nach Beschlussfassung durch den Verwaltungsrat der Anstalt öffentlichen Rechts „Kinderbetreuung in den Hüttener Bergen“ vom 13.01.2025 folgende Haushaltssatzung erlassen:


§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 wird

1. im Ergebnisplan mit
einem Gesamtbetrag der Erträge auf 7.595.500 Euro
einem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 7.935.400 Euro
einem Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag von ​-339.900 Euro
einer Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage nach § 26 Absatz 1 Satz 2 GemHVO zum Haushaltsausgleich 339.900 Euro
einem Jahresergebnis unter Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage0,00 Euro
2. im Finanzplan mit
einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 7.549.900 Euro
einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 7.836.800 Euro
einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf 188.000 Euro
einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf 222.000 Euro

festgesetzt.


§ 2

Es werden festgesetzt:

1. der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen auf 0,00 Euro
2. der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf 0,00 Euro
3. der Höchstbetrag der Kassenkredite auf 0,00 Euro
4. die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen auf 76,70 Stellen

§ 3

Die Gemeindeanteile/ Umlagen werden wie folgt festgesetzt:

Kindergartenumlage Investitionsumlage
a) Kita Borgstedt 550.000 Euro 0 Euro
b) Kita Ascheffel 600.000 Euro 44.800 Euro
c) Kita Brekendorf 100.000 Euro 0 Euro
d) Kita Bünsdorf 353.400 Euro 100.000 Euro
e) Kita Groß Wittensee 560.600 Euro 35.500 Euro
f) Kita Osterby 489.600 Euro 17.700 Euro

§ 4

Der Höchstbetrag für unerhebliche über- und außerplanmäßige Ausgaben, für deren Leistung der Vorstandsvorsitzende seine Zustimmung nach § 82 GO erteilen kann, beträgt 5.000,00 Euro. Die Genehmigung des Verwaltungsrats gilt in diesen Fällen als erteilt. Der Vorstandsvorsitzende ist verpflichtet, dem Verwaltungsrat mindestens halbjährlich über die geleisteten über- und außerplanmäßigen Ausgaben zu berichten.

Der Höchstbetrag für unerhebliche Verpflichtungsermächtigungen, für deren Eingehung der Vorstandsvorsitzende seine Zustimmung nach § 84 GO erteilen kann, beträgt 1.000,00 Euro. Die Genehmigung des Verwaltungsrats gilt in diesen Fällen als erteilt. Der Vorstandsvorsitzende ist verpflichtet, dem Verwaltungsrat mindestens halbjährlich über die eingegangenen Verpflichtungsermächtigungen zu berichten.


Groß Wittensee, 13.01.2025

Andreas Betz
Vorstandsvorsitzender


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