Haushaltssatzung des Schulverbands Ascheffel für das Haushaltsjahr 2026
Haushaltssatzung des Schulverbands Ascheffel für das Haushaltsjahr 2026
erlassen am: 13.11.2025 | i.d.F.v.: 13.11.2025 | gültig ab: 01.01.2026
Aufgrund des § 73 des Schulgesetzes in Verbindung mit 14 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit in Verbindung mit § 18 der Amtsordnung sowie der §§ 77 ff. der Gemeindeordnung wird nach Beschlussfassung durch die Verbandsversammlung vom 13.11.2025 folgende Haushaltssatzung erlassen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 wird
| 1. | im Ergebnisplan mit | | |
| | einem Gesamtbetrag der Erträge auf | | 1.578.900 € |
| | einem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | | 1.578.900 € |
| | einem Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag von | | 0,00 € |
| | einer Inaspruchnahme der Ausgleichsrücklage nach § 26 Abs. 1 Satz 2 GemHVO zum Haushaltsausgleich | | 0,00 € |
| | einem Jahresergebnis unter Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage | | 0,00 € |
| | | | |
| 2. | im Finanzplan mit | | |
| | einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | | 1.531.400 € |
| | einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | | 1.468.000 € |
| | einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitions- und Finanzierungstätigkeit auf | | 33.200 € |
| | einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitions- und Finanzierungstätigkeit auf | | 30.900 € |
festgesetzt.
festgesetzt.
§ 2
Es werden festgesetzt:
| 1. der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und und Investitionsförderungsmaßnahmen auf | 0,00 Euro |
| 2. der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf | 0,00 Euro |
| 3. der Höchstbetrag der Kassenkredite auf | 0,00 Euro |
| 4. die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen auf | 5,19 Stellen |
§ 4
Der Höchstbetrag für unerhebliche über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen, für deren Leistung oder Eingehung der Verbandsvorsteher seine Zustimmung nach § 14 Gesetz über kommunale Zusammenarbeit in Verbindung mit § 18 der Amtsordnung in Verbindung mit § 82 Abs. 1 GO oder § 84 Abs. 1 GO erteilen kann, beträgt 2.000,00 Euro. Die Genehmigung der Verbandsversammlung gilt in diesen Fällen als erteilt. Der Verbandsvorsteher ist verpflichtet, der Verbandsversammlung mindestens halbjährlich über die geleisteten über- und außerplanmäßigen Ausgaben zu berichten.
Ascheffel, 13.11.2025
gez. Jörg Harder
Schulverbandsvorsteher