Haushaltssatzung des Schulverbands Borgstedt für das Haushaltsjahr 2026
Haushaltssatzung des Schulverbands Borgstedt für das Haushaltsjahr 2026
erlassen am: 18.11.2025 | i.d.F.v.: 18.11.2025 | gültig ab: 01.01.2026 | Bekanntmachung am: 25.11.2025
Aufgrund des § 73 des Schulgesetzes in Verbindung mit 14 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit in Verbindung mit § 18 der Amtsordnung sowie der §§ 77 ff. der Gemeindeordnung wird nach Beschlussfassung durch die Verbandsversammlung vom 18.11.2025 folgende Haushaltssatzung erlassen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 wird
| 1. | im Ergebnisplan mit | |
| | einem Gesamtbetrag der Erträge auf | 1.374.900 Euro |
| | einem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 1.374.900 Euro |
| | einem Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag von | 0 Euro |
| | einer Inanspruchnahme der Ausgleichtsrücklage nach § 26 Abs. 1 Satz 2 GemHVO zum Haushaltsausgleich | --- EUR |
| | einem Jahresergebnis unter Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage | --- EUR |
| 2. | im Finanzplan mit | |
| | einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 1.343.900 Euro |
| | einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 1.231.300 Euro |
| | einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitions- und Finanzierungstätigkeit auf | 715.200 Euro |
| | einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitions- und Finanzierungstätigkeit auf | 741.600 Euro |
festgesetzt.
§ 2
Es werden festgesetzt:
| 1. | der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und und Investitionsförderungsmaßnahmen auf | 0,00 Euro |
| 2. | der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf | 0,00 Euro |
| 3. | der Höchstbetrag der Kassenkredite auf | 0,00 Euro |
| 4. | die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen auf | 3,74 Stellen |
§ 4
Der Höchstbetrag für unerhebliche über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen, für deren Leistung oder Eingehung der Verbandsvorsteher seine Zustimmung nach § 14 Gesetz über kommunale Zusammenarbeit in Verbindung mit § 18 der Amtsordnung in Verbindung mit § 82 Abs. 1 GO oder § 84 Abs. 1 GO erteilen kann, beträgt 2.000,00 Euro. Die Genehmigung der Verbandsversammlung gilt in diesen Fällen als erteilt. Der Verbandsvorsteher ist verpflichtet, der Verbandsversammlung mindestens halbjährlich über die geleisteten über- und außerplanmäßigen Ausgaben zu berichten.
Borgstedt, 18.11.2025
Jürgens-Wichmann
Schulverbandsvorsteher