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erlassen am: 18.11.2025 | i.d.F.v.: 18.11.2025 | gültig ab: 01.01.2026

Aufgrund des § 73 des Schulgesetzes in Verbindung mit 14 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit in Verbindung mit § 18 der Amtsordnung sowie des § 77 der Gemeindeordnung wird nach Beschlussfassung durch die Verbandsversammlung vom 18.11.2025 folgende Haushaltssatzung erlassen:


§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 wird

1. im Ergebnisplan mit
einem Gesamtbetrag der Erträge auf 1.374.900 €
einem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 1.374.900 €
einem Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag von 0 €
​- einer Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage nach § 26 Absatz 1 Satz 2 GemHVO zum Haushaltsausgleich ​-- €
​- einem Jahresergebnis unter Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage ​-- €
2. im Finanzplan mit
einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 1.343.900 €
einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 1.231.300 €
einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf 715.200 €
einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf 741.600 €

festgesetzt.


§ 2

Es werden festgesetzt:

1. der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen auf 0 €
2. der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf 0 €
3. der Höchstbetrag der Kassenkredite auf 0 €
4. die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen auf 3,74 Stellen.

§ 3

Die Verbandsumlage beträgt 1.234.100 Euro.

Die Investitionsumlage beträgt 71.300 Euro.


§ 4

Der Höchstbetrag für unerhebliche über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen, für deren Leistung oder Eingehung der Verbandsvorsteher seine Zustimmung nach § 14 Gesetz über kommunale Zusammenarbeit in Verbindung mit § 18 der Amtsordnung in Verbindung mit § 82 Abs. 1 GO oder § 84 Abs. 1 GO erteilen kann, beträgt 2.000,00 Euro. Die Genehmigung der Verbandsversammlung gilt in diesen Fällen als erteilt. Der Verbandsvorsteher ist verpflichtet, der Verbandsversammlung mindestens halbjährlich über die geleisteten über- und außerplanmäßigen Ausgaben zu berichten.


Borgstedt 18.11.2025

gez. Jürgens-Wichmann

Schulverbandsvorsteher


Anlagen

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