Haushaltssatzung des Schulverbands Borgstedt für das Haushaltsjahr 2026
Haushaltssatzung des Schulverbands Borgstedt für das Haushaltsjahr 2026
erlassen am: 18.11.2025 | i.d.F.v.: 18.11.2025 | gültig ab: 01.01.2026
Aufgrund des § 73 des Schulgesetzes in Verbindung mit 14 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit in Verbindung mit § 18 der Amtsordnung sowie des § 77 der Gemeindeordnung wird nach Beschlussfassung durch die Verbandsversammlung vom 18.11.2025 folgende Haushaltssatzung erlassen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 wird
| 1. | im Ergebnisplan mit | |
| | einem Gesamtbetrag der Erträge auf | 1.374.900 € |
| | einem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 1.374.900 € |
| | einem Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag von | 0 € |
| | - einer Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage nach § 26 Absatz 1 Satz 2 GemHVO zum Haushaltsausgleich | -- € |
| | - einem Jahresergebnis unter Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage | -- € |
| | | |
| 2. | im Finanzplan mit | |
| | einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 1.343.900 € |
| | einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 1.231.300 € |
| | | |
| | einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf | 715.200 € |
| | einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf | 741.600 € |
festgesetzt.
§ 2
Es werden festgesetzt:
| 1. der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen auf | 0 € |
| 2. der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf | 0 € |
| 3. der Höchstbetrag der Kassenkredite auf | 0 € |
| 4. die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen auf | 3,74 Stellen. |
§ 4
Der Höchstbetrag für unerhebliche über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen, für deren Leistung oder Eingehung der Verbandsvorsteher seine Zustimmung nach § 14 Gesetz über kommunale Zusammenarbeit in Verbindung mit § 18 der Amtsordnung in Verbindung mit § 82 Abs. 1 GO oder § 84 Abs. 1 GO erteilen kann, beträgt 2.000,00 Euro. Die Genehmigung der Verbandsversammlung gilt in diesen Fällen als erteilt. Der Verbandsvorsteher ist verpflichtet, der Verbandsversammlung mindestens halbjährlich über die geleisteten über- und außerplanmäßigen Ausgaben zu berichten.
Borgstedt 18.11.2025
gez. Jürgens-Wichmann
Schulverbandsvorsteher