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Öffentlich-rechtlicher Vertrag zur Errichtung eines Zweckverbands

erlassen am: 14.06.2010 | i.d.F.v.: 09.07.2010 | gültig ab: 09.07.2010 | genehmigt am: 12.07.2010

Aufgrund des § 5 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit in Verbindung mit §§ 121 ff. des Landesverwaltungsgesetzes schließen die Ämter Dänischenhagen, Dänischer Wohld und Hüttener Berge folgenden öffentlich-rechtlichen Vertrag:


§ 1 Rechtsnatur, Name, Sitz

1

Die Ämter Dänischenhagen, Dänischer Wohld und Hüttener Berge bilden einen Zweckverband im Sinne des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit. Der Zweckverband führt den Namen „Breitbandzweckverband der Ämter Dänischenhagen, Dänischer Wohld und Hüttener Berge (BZV)“. Er hat seinen Sitz in Groß Wittensee.

2

Der BZV ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit.


§ 2 Verbandsgebiet

Das Verbandsgebiet umfasst das Gebiet der Verbandsmitglieder.


§ 3 Aufgaben

Der BZV hat die Aufgabe, im Verbandsgebiet eine qualitativ hochwertige Breitbandversorgung zu schaffen, bereitzustellen und zu unterhalten, insbesondere durch das Vorhalten einer entsprechenden Leerrohrinfrastruktur sowie die Vergabe von Dienstleistungskonzessionen an Internetcarrier.


§ 4 Verbandssatzung

Die Beteiligten vereinbaren die diesem Vertrag beigefügte Verbandssatzung, die der BZV später erlässt.


§ 5 Leitung des BZV

1

Der BZV wird ehrenamtlich geleitet.

2

Der BZV unterhält keine eigene Verwaltung. Die Verwaltungs- und Kassengeschäfte des BZV nimmt das Amt Hüttener Berge wahr. Das Amt Hüttener Berge stellt dem BZV hierfür angemessene Verwaltungskosten in Rechnung. Das Nähere regelt eine Vereinbarung zwischen dem Amt Hüttener Berge und dem BZV.

3

Der Amtsdirektor des Amtes Dänischer Wohld und die leitenden Verwaltungsbeamten der Ämter Dänischenhagen und Hüttener Berge werden an der Führung der laufenden Geschäfte des BZV beteiligt.


§ 6 Haushalts- und Wirtschaftsführung, Finanzierung

1

Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung des BZV gelten die Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung entsprechend.

2

Der BZV deckt seinen Finanzbedarf durch Entgelte für die von ihm bezogenen Leistungen. Soweit seine sonstigen Einnahmen nicht ausreichen, erhebt er von seinen Mitgliedern eine Umlage. Die Verbandsmitglieder tragen die Umlage zu gleichen Teilen.

3

Aufgrund der Lasten, die der BZV zur Finanzierung der Leerrohre zu tragen hat, ergeben sich in den ersten Jahren absehbar Unterschüsse das BZV. Diese Unterschüsse sind – zumindest in den ersten Jahren – nicht jährlich durch die Mitglieder auszugleichen, sondern werden vom BZV getragen.


§ 7 Laufzeit und Bindung

1

Der öffentlich-rechtliche Vertrag ist auf unbestimmte Zeit angelegt und kündbar unter den Voraussetzungen der Absätze 2 und 3. Der BZV ist auf eine Laufzeit von mindestens 20 Jahren angelegt. Das ist der momentan zu erwartende Zeitraum für die Finanzierung der Leerrohre. Für diesen Zeitraum sollen die verlegten Leerrohre im Eigentum des BZV bleiben.

2

Vor dem Ablauf von 20 Jahren ist eine Kündigung nur unter den Voraussetzungen des § 127 LVwG statthaft.

3

Nach dem Ablauf von 20 Jahren ist eine Kündigung auch ohne Kündigungsgrund mit einer Frist von 12 Monaten zum Jahresende möglich. Die Parteien tragen dafür Sorge, dass die Verbandsversammlung einer Satzungsänderung zustimmt, die anlässlich des Ausscheidens eines Verbandsmitglieds erforderlich ist, es sei denn, das Ausscheiden des Mitglieds stellt für den BZV oder für eines der anderen Verbandsmitglieder eine unzumutbare Härte dar.


§ 8 Schlussbestimmungen

1

Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.

2

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages aus formellen oder materiellen Gründen unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Vertragspartner verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmungen in rechtlich zulässiger Weise eine neue Regelung zu treffen, die dem beabsichtigten Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für Vertragslücken.


§ 9 Inkrafttreten

Der Vertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft. Der Landrat des Kreises Rendsburg-Eckernförde hat die Genehmigung nach § 5 Abs. 5 GkZ mit Verfügung vom 12.07.2010 erteilt.


Groß Wittensee, den 09.07.2010

gez. Wolfgang Steffen gez- Matthias Hannes Meins gez. Gero Neidlinger
Amt Dänischenhagen Amt Dänischer Wohld Amt Hüttener Berge
Der Amtsvorsteher Der Amtsdirektor Der Amtsvorsteher

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