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Satzung über die Benutzung der Turnhalle des Schulverbandes Borgstedt

Satzung über die Benutzung der Turnhalle des Schulverbandes Borgstedt

erlassen am: 12.12.2007 | i.d.F.v.: 18.12.2007 | gültig ab: 01.01.2008 | Bekanntmachung am: 18.12.2007

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der derzeit gültigen Fassung und der §§ 1, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein in der derzeit gültigen Fassung wird nach Beschlussfassung durch die Verbandsversammlung des Schulverbandes Borgstedt vom 12.12.2007 folgende Satzung erlassen:


§ 1 Benutzungsordnung

(1)

Die Turnhalle dient in erster Linie den Zwecken der Schule. Außerhalb dieser Zweckbestimmung wird sie nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen zur Benutzung überlassen.

(2)

Kraftfahrzeuge und Fahrräder dürfen nur an den dafür vorgesehenen Plätzen abgestellt werden. Das Parken auf dem Schulhof ist untersagt.

(3)

Kinder unter 6 Jahren dürfen die Turnhalle nur in Begleitung Erwachsener und unter deren Verantwortung betreten.

(4)

Hunde sind von der Turnhalle fernzuhalten.

(5)

Die Turnhalle darf nur mit für die Halle geeigneten Schuhen betreten werden.

(6)

Bei Hallenfußball müssen die vorgeschriebenen Hallenfußbälle verwendet werden.

(7)

Das Rauchen in sämtlichen Räumen der Turnhalle ist verboten.


§ 2 Benutzer

(1)

Der Schulträger überlässt auf schriftl. Antrag die Turnhalle den sporttreibenden Vereinen, Verbänden und Organisationen und den Trägern von gemeinnützigen und kulturellen Bestrebungen. Die Turnhalle darf nur für sportliche Veranstaltungen genutzt werden. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Schulträgers.

(2)

Ist eine der in Abs. 1 genannten Institutionen nicht im Schuleinzugsbereich ansässig, so behält sich der Schulträger das Recht vor, die Benutzung der Turnhalle unabhängig von dieser Satzung aufgrund besonderer Vereinbarungen zu gestatten.


§ 3 Benutzungsgenehmigung

(1)

Die Benutzungsgenehmigung wird schriftlich erteilt.

(2)

Wird die Turnhalle nicht nur zu einmaliger Benutzung überlassen, so erfolgt die Überlassung unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs. Im Widerrufsfalle ist der Schulträger zur Leistung einer Entschädigung nicht verpflichtet. Der Schulträger kann die Benutzung vor allem widerrufen, wenn vom Benutzer gegen diese Satzung verstoßen wird


§ 4 Benutzungsbedingungen

(1)

Die überlassene Turnhalle darf nur unter der Aufsicht eines verantwortlichen Leiters benutzt werden. Der Leiter hat dafür zu sorgen, dass diese Satzung eingehalten wird. Er hat ständig anwesend zu sein.

(2)

Ist die Turnhalle nicht nur zu einmaliger Benutzung überlassen, so haben die Benutzer dem Schulträger eine Woche vor der erstmaligen Benutzung eine Liste der aufsichtsführenden Leiter zu übergeben. Die Liste muss den vollen Namen, den Beruf, das Alter, sowie die Anschrift (Tel.-Nr.) der Aufsichtsperson enthalten.

(3)

Der Zugang zur Turnhalle erfolgt nur vom Dieksredder aus. Das Betreten des Schulhofes ist verboten.


§ 5 Pflichten des Benutzers

(1)

Der Benutzer hat auf seine Kosten zu sorgen:

  1. für die Aufrechterhaltung der Ordnung (bei Veranstaltungen müssen Ordner eingesetzt werden)
  2. für die Erfüllung aller aus Anlass der Benutzung zu treffenden baufeuer-, sicherheits-, gesundheits- und ordnungsrechtlichen Vorschriften.

(2)

Der Benutzer ist dafür verantwortlich,dass

  1. die behördlichen, insbesondere steuerlichen Anmeldungen vorgenommen werden,
  2. das Rauchverbot eingehalten wird

(3)

Der Schulträger oder eine von ihm beauftragte Person ist berechtigt, die überlassenen Räume und Anlagen jederzeit zu betreten. Ihren Anweisungen haben alle Anwesenden zu folgen.


§ 6 Zustand der Räume und Anlagen

(1)

Die überlassenen Räume und Anlagen dürfen nur zu dem in der Genehmigung genannten Zweck benutzt werden.

(2)

Sie werden in dem bestehenden, dem Benutzer bekannten Zustand überlassen. Sie gelten als ordnungsgemäß übergeben, wenn nicht Mängel unverzüglich beim Schulträger gemeldet werden.

(3)

Die in der Turnhalle vorhandenen Turn- und Sportgeräte, sowie Umkleide- und Waschräume, gelten als mitüberlassen. Die Benutzung der verschlossenen Geräte und Räume ist nicht gestattet.

(4)

Änderungen an dem bestehenden Zustand dürfen nur mit Zustimmung des Schulträgers vorgenommen werden und sind nach Schluss der Veranstaltung wieder zu beseitigen. Bauliche Veränderungen dürfen von Benutzern nicht vorgenommen werden.

(5)

Beschädigungen an den Räumen, Anlagen und den mitüberlassenen Gegenständen sind unverzüglich dem Schulträger zu melden.

(6)

Die benutzten Räume sind soweit wie möglich in sauberem Zustand zu verlassen.

(7)

Die Sportgeräte sind wieder ordnungsgemäß einzuräumen.


§ 7 Unterhaltung

Die laufende Unterhaltung der Räume und Anlagen obliegt dem Schulträger. Die Benutzer sind verpflichtet - soweit die Arbeiten zumutbar sind - ihn hierbei zu unterstützen.


§ 8 Haftung

(1)

Für die Schäden und Verunreinigungen an den überlassenen Räumen und Anlagen und deren Einrichtungen, die durch unsachgemäßeBehandlung entstehen, haftet der Benutzer in voller Höhe.

(2)

Für das Abhandenkommen oder die Beschädigung von Garderobe, Fahrrädern, Motorfahrzeugen oder sonstigen Gegenständen wird von dem Schulträger keine Haftung übernommen.

(3)

Für Personen- und Sachschäden, die aus der Benutzung entstehen, haftet der Schulträger dem Benutzer gegenüber nur bei nachgewiesener grober Fahrlässigkeit.

(4)

Der Benutzer ist verpflichtet, den Schulträger von Entschädigungsansprüchen freizustellen, die aus Anlass der Benutzung der überlassenen Räume und Anlagen von Dritten gestellt werden könnten.


§ 9 Benutzungszeiten

(1)

Die Benutzungszeiten für die Turnhalle werden in der Benutzungsgenehmigung festgelegt.

(2)

Über Ausnahmen entscheidet der Schulträger.


§ 10 Sperrung

(1)

Der Schulträger kann die zur Benutzung überlassenen Räume und Anlagen bei Vorliegen der folgenden Bedingungen für jegliche Benutzung sperren:

  1. wenn die Räume oder Anlagen für eigene Zwecke benötigt werden,
  2. wenn bauliche Veränderungen vorgenommen werden sollen,
  3. wenn vom Benutzer diese Satzung nicht eingehalten wird.

(2)

Der Schulträger teilt dem Benutzer die Sperrung zu einem für den Einzelfall frühestmöglichen Zeitpunkt mit.


§ 11 Gebühren

(1)

Für die Benutzung werden Gebühren für die Überlassung der Turnhalle erhoben. Sie werden vom Schulträger festgesetzt.

(2)

Die Zahlungspflicht entsteht mit der Genehmigung des Antrages auf Überlassung der Turnhalle. Der Antragsteller hat auf Verlangen einen Vorschuss zu leisten. Die Gebühren sind bei der Amtskasse Hüttener Berge einzuzahlen.

(3)

Andere Benutzer zahlen eine zu vereinbarende Gebühr.


§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benutzung der Turnhalle der Grundschule Borgstedt vom 28.12.1987 außer Kraft.


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