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Sportstättenordnung des Amtes Hüttener Berge

Sportstättenordnung des Amtes Hüttener Berge

erlassen am: 01.03.2010 | i.d.F.v.: 02.03.2010 | gültig ab: 01.04.2010 | Bekanntmachung am: 02.03.2010

Aufgrund des § 5 der Benutzungssatzung des Amtes Hüttener Berge für die außerschulische Benutzung der Schulräume sowie Turn- und Sporthallen wird aufgrund des Beschlusses des Amtsausschusses vom 01.03.2010 folgende Sportstättenordnung erlassen:


§ 1 Geltungsbereich

(1)

Diese Sportstättenordnung gilt für die dem Amt Hüttener Berge gehörenden Turn- und Sporthallen und deren Nebenräume, nachstehend Sportstätten genannt, sowie die sonst dazugehörenden Anlagen.

(2)

Bei der Benutzung der Sportstätten ist die Benutzungssatzung des Amtes Hüttener Berge für die außerschulische Benutzung der Schulräume sowie Turn- und Sporthallen in der jeweils geltenden Fassung zu beachten; daneben diese Sportstättenordnung.


§ 2 Grundsätze

(1)

Die Sportstätten und deren Nebenräume sowie die sonst dazugehörenden Anlagen dürfen nur in der zugewiesenen Benutzungszeit und in Anwesenheit der verantwortlichen Leiterin oder des verantwortlichen Leiters betreten werden.

(2)

Die Benutzerinnen und Benutzer haben die gesamte Anlage und die überlassenen Geräte pfleglich zu behandeln. Auf gründliche Sauberhaltung der Sportstätten ist zu achten.

(3)

Den Anweisungen der Schulhausmeisterin oder des Schulhausmeisters, der Hallenwartin oder des Hallenwartes sowie der Beauftragten des Amtes Hüttener Berge ist Folge zu leisten.


§ 3 Verhalten in den Sportstätten

(1)

Die Sportstätten / Mehrzweckhalle dürfen nur mit Turnschuhen, die nicht auch außerhalb der Sportstätte benutzt werden, oder barfuss betreten werden. Das Wechseln der Schuhe hat in den Umkleideräumen zu erfolgen.

(2)

Zuschauerinnen und Zuschauer dürfen sich nur auf den hierfür vorgesehenen Plätzen aufhalten.

(3)

Die verantwortliche Leiterin oder der verantwortliche Leiter übernimmt die Sportstätte und die erforderlichen Schlüssel von der Schulhausmeisterin oder dem Schulhausmeister, soweit nichts anderes vereinbart ist. Die Sportstätten gelten als ordnungsgemäß übergeben, wenn nicht Mängel unverzüglich bei der Schulhausmeisterin oder dem Schulhausmeister gemeldet werden, oder sollte diese oder dieser nicht erreichbar sein, in das Benutzungsbuch eingetragen werden.

Die Umkleide- und Sanitärräume sowie die zu den Sportstätten gehörenden Einrichtungsgegenstände, insbesondere die Turn- und Sportgeräte, mit Ausnahme der Kleingeräte, gelten als mit überlassen. Die Benutzerinnen oder Benutzer haben keinen Anspruch auf Überlassung von Kleingeräten wie Bälle, Bandmaße, Stoppuhren, die regelmäßig unter Verschluss gehalten werden.

Vor Beginn jeder Benutzung hat die verantwortliche Leiterin oder der verantwortliche Leiter das in den Sportstätten ausliegende Benutzungsbuch einzusehen und die geforderten Angaben einzutragen.

(4)

Die überlassenen Geräte sind vor der Benutzung auf ihre Sicherheit zu prüfen. Dabei festgestellte Mängel und Schäden sind der Schulhausmeisterin oder dem Schulhausmeister unverzüglich zu melden, bzw. in das Benutzungsbuch einzutragen. Schadhafte Turngeräte sind sofort kenntlich zu machen.

(5)

Die benutzten Geräte müssen schonend behandelt und nach Gebrauch wieder an ihren Standort zurückgebracht werden. Zur Schonung der Geräte und des Fußbodens sind Geräte, die nicht mit Rollen oder Gleitvorrichtungen ausgerüstet sind, beim Transport zu tragen. Zug- und Klettertaue sowie Ringe sind ordnungsgemäß zu befestigen. Das Knoten der Klettertaue, Seile, Ring- und Sprungschnüre ist untersagt. Reckstangen dürfen nicht in den Recksäulen verbleiben. Barren, Sprungböcke und -pferde sind auf die niedrigste Höhe zurückzustellen.

(6)

Geräte dürfen ohne vorherige Zustimmung des Amtes Hüttener Berge nicht aus der Sportstätte entfernt werden.

(7)

Die Aufstellung eigener Schränke und Geräte bedarf der vorherigen Zustimmung des Amtes Hüttener Berge.

(8)

Beim Gebrauch von Magnesia, Kreide und dergleichen ist auf größte Sauberkeit zu achten.

(9)

In den Sportstätten einschließlich sämtlicher Nebenräume ist das Rauchen und der Genuss alkoholischer Getränke untersagt.

(10)

Nach Ablauf der Benutzungszeit hat sich die verantwortliche Leiterin oder der verantwortliche Leiter davon zu überzeugen, dass sich die überlassenen Räume und Geräte in ordnungsgemäßem Zustand befinden. Etwa entstandene Schäden sind anzuzeigen. Die verantwortliche Leiterin oder der verantwortliche Leiter verlässt als letzte oder als letzter die Sportstätte und überzeugt sich davon, dass die Beleuchtung, Wasserhähne und Duschanlagen ausgeschaltet sind. Nach Verschließen der Eingangstür werden die Schlüssel bei der Schulhausmeisterin oder dem Schulhausmeister oder ihrem oder seinem Vertreter persönlich abgegeben, sofern nichts anderes vereinbart ist.

(11)

Fußball darf nur mit speziellen Hallenfußbällen, mit Volley-, Gymnastik- oder leichten Kunststoffbällen gespielt werden. Unkontrolliertes Bolzen hat zu unterbleiben, um Beschädigungen von Decken, Wänden und anderen Einrichtungsgegenständen zu vermeiden.

(12)

Handwachs darf grundsätzlich nicht benutzt werden (Spray ist erlaubt). Ausnahmen können durch Vereinbarung zwischen den Vereinen und dem Amt Hüttener Berge geregelt werden.


§ 4 Fristen

(1)

Die Benutzung der Sportstätten für Wettkämpfe und -spiele an Wochenenden ist jeweils zwei Wochen vor der Veranstaltung, freitags bis 10.00 Uhr, unter Angabe der Art der Veranstaltung oder durch Vorlage eines für eine längere Zeit aufgestellten Spielplanes beim Amt Hüttener Berge zu beantragen.

(2)

Änderungen sind spätestens bis zum Freitag vor der Veranstaltung, 10.00 Uhr, der in der Benutzungsgenehmigung bezeichneten Stelle mitzuteilen.


§ 5 Hausrecht

(1)

Die Hausmeisterin oder der Hausmeister oder ihr oder sein Vertreter bzw. die Hallenwartin oder der Hallenwart oder ihr oder sein Vertreter üben das Hausrecht in den Sportstätten aus. Ihnen und anderen Beauftragten des Amtes Hüttener Berge ist jederzeit zu allen Veranstaltungen Zutritt zu gewähren.

(2)

Den Anordnungen der Hausmeisterin oder des Hausmeisters bzw. ihres oder seines Vertreters, der Hallenwartin oder des Hallenwartes, bzw. ihres oder seines Vertreters, die sich auf die Einhaltung dieser Sportstättenordnung oder auf die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung beziehen, ist unbedingt Folge zu leisten. Die Hausmeisterin oder der Hausmeister oder die Hallenwartin oder der Hallenwart kann Personen, die sich den Anordnungen nicht fügen, den weiteren Aufenthalt in der Sportstätte mit sofortiger Wirkung versagen.

(3)

Bei wiederholten und groben Verstößen kann das Amt Hüttener Berge den Störer bzw. die störende Gruppe für einen bestimmten Zeitraum oder für dauernd von der Sportstättennutzung ausschließen. Der Ausschluss wird dem Vereinsvorstand schriftlich mitgeteilt.


§ 6 Ausnahmeregelungen

Das Amt Hüttener Berge kann Ausnahmen von dieser Sportstättenordnung zulassen.


§ 7 lnkrafttreten

Diese Sportstättenordnung tritt am 01.04.2010 in Kraft.


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