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Hauptsatzung der Gemeinde Ahlefeld-Bistensee

Hauptsatzung der Gemeinde Ahlefeld-Bistensee

erlassen am: 08.12.2020 | i.d.F.v.: 18.01.2021 | gültig ab: 18.01.2021

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der zurzeit geltenden Fassung wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 08.12.2020 und mit Genehmigung des Landrats des Kreises Rendsburg-Eckernförde vom 08.01.2021 folgende Hauptssatzung für die Gemeinde Ahlefeld-Bistensee erlassen:


§ 1 Wappen, Flagge, Siegel

(1)

Das Wappen zeigt „In Blau ein erhöhter, beiderseits im Schildrand verschwindender goldener Dreiberg, belegt mit vier grünen Binsen, deren mittlere überhöht sind. Im erhöhten blauen Schildfuß ein silbernen Fisch (Zander)“.

(2)

Die Flagge zeigt „Auf dem nach Art des Wappens geteilten blau-gelb-blauen Flaggentuch die Figuren des Gemeindewappens in flaggengerechter Tinktur“.

(3)

Das Dienstsiegel zeigt das Gemeindewappen mit der Umschrift "Gemeinde Ahlefeld-Bistensee, Kreis Rendsburg-Eckernförde".

(4)

Die Abbildung oder die Verwendung des Gemeindewappens durch Dritte bedarf der Zustimmung der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters, soweit sie nicht zu heraldisch-wissenschaftlichen Zwecken erfolgt.


§ 2 Bürgermeisterin, Bürgermeister

(1)

Der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister obliegen die ihr oder ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben.

(2)

Sie oder er entscheidet ferner über

  1. Stundungen bis zu einem Betrag von 3.000,- €,
  2. Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde, Niederschlagung von Ansprüchen, Führung von Rechtsstreitigkeiten und Abschluss von Vergleichen, soweit ein Betrag von 2.000,- € nicht überschritten wird,
  3. Erwerb von Vermögensgegenständen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes einen Betrag von 2.000,- € nicht übersteigt,
  4. Abschluss von Leasing-Verträgen, soweit der monatliche Mietzins 150,- € nicht übersteigt,
  5. Veräußerung und Belastung von Gemeindevermögen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes oder die Belastung einen Wert von 1.000,- € nicht übersteigt,
  6. Annahme von Schenkungen, Spenden und Erbschaften bis zu einem Wert von 3.000,- €,
  7. Vergabe von Aufträgen bis zu einem Wert von 2.000,- €,
  8. Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen bis zu einem Wert von 2.000 €,
  9. Die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 des Baugesetzbuches, sofern die Verwirklichung des betreffenden Vorhabens nicht die Grundzüge der Planung berührt oder von besonderer städtebaulicher Bedeutung ist.

(3)

Die Gemeindevertretung ist regelmäßig über die vom Bürgermeister erteilten gemeindlichen Einvernehmen zu informieren.


§ 3 Gleichstellungsbeauftragte

Die Gleichstellungsbeauftragte des Amtes Hüttener Berge kann an den Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse teilnehmen. Dies gilt auch für nichtöffentliche Sitzungen. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung sind ihr rechtzeitig bekannt zu geben. In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches ist ihr auf Wunsch das Wort zu erteilen.


§ 4 Ständige Ausschüsse

(1)

Der folgende ständige Ausschuss nach § 45 Abs. 1 GO wird gebildet:

Gemeindeausschuss:

Zusammensetzung: 

  • 9 Mitglieder

Aufgabengebiet:

  • Finanzwesen, Steuern, Prüfung der Jahresrechnung, Personalangelegenheiten, Bau- und Wegewesen, Grundstücksangelegenheiten, Wasserversorgung, Kanalisation, Feuerwehrangelegenheiten, Verkehrsangelegenheiten, Kultur- und Gemeinschaftswesen, Förderung des Fremdenver kehrs, Umweltangelegenheiten, Landschafts- und Grünordnungsplan, Jugend- und Sportangele genheiten

In den Ausschuss können Bürgerinnen und Bürger gewählt werden, die der Gemeindevertretung angehören können, die Zahl darf die der Gemeindevertreterinnen und –vertreter im Ausschuss nicht erreichen.

(2)

Neben dem in Absatz 1 genannten ständigen Ausschuss der Gemeindevertretung werden die nach besonderen gesetzlichen Vorschriften zu bildenden Ausschüsse bestellt.

(3)

Dem Ausschuss wird die Entscheidung über die Befangenheit der Mitglieder und der nach § 46 Abs. 9 GO an den Ausschusssitzungen teilnehmenden Personen übertragen.

(4)

Jede im Ausschuss vertretende Fraktion kann bis zu der Anzahl der regulären Mitglieder im Ausschuss der jeweiligen Fraktion stellvertretende Ausschussmitglieder vorschlagen. Zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter können auch zur Gemeindevertretung wählbare Bürgerinnen und Bürger gewählt werden. Die Stellvertreterinnen und Stellvertreter vertreten die Ausschussmitglieder im Verhinderungsfall (in der Reihenfolge ihrer Wahl)

(5)

Dem Ausschuss wird im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel Auftragsvergaben bis zu einem Wert von 3.000,00 €, soweit es sich bei der Auftragserteilung nicht um den Erwerb von Vermögensgegenständen im Sinne des § 28 Abs. 1, Ziffer 15, GO handelt, übertragen.


§ 5 Sitzungen in Fällen höherer Gewalt

Bei Naturkatastrophen, aus Gründen des Infektionsschutzes oder vergleichbaren Notsituationen können Sitzungen der Gemeindevertretung, der Ausschüsse oder der Beiräte als Videokonferenz durchgeführt werden.


§ 6 Aufgaben der Gemeindevertretung

Die Gemeindevertretung trifft die ihr nach §§ 27 und 28 GO zugewiesenen Entscheidungen, soweit sie sie nicht auf die Bürgermeisterin/den Bürgermeister oder auf ständige Ausschüsse übertragen hat.


§ 7 Einwohnerversammlung

(1)

Die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung kann einmal im Jahr eine Versammlung der Einwohnerinnen und Einwohner einberufen. Das Recht der Gemeindevertretung, die Einberufung einer Einwohnerversammlung zu verlangen, bleibt unberührt.

(2)

Für die Einwohnerversammlung ist von der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung eine Tagesordnung aufzustellen. Die Tagesordnung kann aus der Einwohnerversammlung ergänzt werden, wenn mindestens 66,66 v.H. der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohner einverstanden sind. Zeit, Ort und Tagesordnung der Einwohnerversammlung sind öffentlich bekannt zu geben.

(3)

Die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung leitet die Einwohnerversammlung. Sie oder er kann die Redezeit bis zu 5 Minuten je Rednerin oder Redner beschränken, falls dies zur ordnungsmäßigen Durchführung der Einwohnerversammlung erforderlich ist. Sie oder er übt das Hausrecht aus.

(4)

Die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung berichtet der Einwohnerversammlung über wichtige Angelegenheiten der Gemeinde und stellt diese zur Erörterung. Einwohnerinnen und Einwohnern ist hierzu auf Wunsch das Wort zu erteilen. Über Anregungen und Vorschläge aus der Einwohnerversammlung ist offen abzustimmen. Vor der Abstimmung sind die Anregungen und Vorschläge schriftlich festzulegen. Sie gelten als angenommen, wenn für sie die Stimmen von mindestens 50 v. H. der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohner abgegeben werden. Eine Abstimmung über Anregungen und Vorschläge, die nicht Gemeindeangelegenheiten betreffen, ist nicht zulässig.

(5)

Über jede Einwohnerversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift soll mindestens enthalten:

  1. die Zeit und den Ort der Einwohnerversammlung,
  2. die Zahl der teilnehmenden Einwohnerinnen und Einwohner,
  3. die Angelegenheiten, die Gegenstand der Einwohnerversammlung waren,
  4. den Inhalt der Anregungen und Vorschläge, über die abgestimmt wurde, und das Ergebnis der Abstimmung.

Die Niederschrift wird von der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung und der Protokollführerin oder dem Protokollführer unterzeichnet.

(6)

Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung, die in der Gemeindevertretung behandelt werden müssen, sollen dieser zur nächsten Sitzung zur Beratung vorgelegt werden.


§ 8 Verträge mit Gemeindevertreterinnen und –vertretern

Verträge der Gemeinde mit Gemeindevertreterinnen und –vertretern, der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister und juristischen Personen, an denen Gemeindevertreterinnen oder –vertreter oder die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister beteiligt sind, sind ohne Genehmigung der Gemeindevertretung rechtsverbindlich, wenn sie sich innerhalb einer Wertgrenze von 250,- €, bei wiederkehrenden Leistungen von monatlich 50,- €, halten. Ist dem Abschluss eines Vertrages eine Ausschreibung vorangegangen und der Zuschlag nach Maßgabe der Verdingungsordnung für Leistungen oder der Verdingungsordnung für Bauleistungen oder der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen erteilt worden, so ist der Vertrag ohne Genehmigung der Gemeindevertretung rechtsverbindlich, wenn er sich innerhalb einer Wertgrenze von 2.000,- €, bei wiederkehrenden Leistungen von monatlich 150,- €, hält.


§ 9 Verpflichtungserklärungen

Verpflichtungserklärungen zu Geschäften, deren Wert 1.000,- €, bei wiederkehrenden Leistungen monatlich 50,- €, nicht übersteigt, sind rechtsverbindlich, auch wenn sie nicht den Formvorschriften des § 51 Abs. 2 und 3 der Gemeindeordnung entsprechen.


§ 10 Veröffentlichungen

(1)

Satzungen der Gemeinde werden durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln, die sich am Zugang zur Liegewiese vor dem Haus Dorfstraße 25 im Ortsteil Bistensee und neben dem Buswartehäuschen in der Dorfstraße (zwischen den Häusern Nr. 20 und 22) im Ortsteil Ahlefeld befinden, während einer Dauer von 7 Tagen bekannt gemacht. Die Bekanntmachung ist mit dem Ablauf des letzten Tages der Aushangfrist bewirkt.

(2)

Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.

(3)

Andere gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen erfolgen ebenfalls in der Form des Absatzes 1, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.


§ 11 Inkrafttreten

(1)

Die Hauptsatzung tritt nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 18.06.2013 außer Kraft.

(2)

Die Genehmigung nach § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung wurde durch Verfügung des Landrats des Kreises Rendsburg-Eckernförde vom 08.01.2021 erteilt.

(3)

Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.


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