Haushaltssatzung der Gemeinde Brekendorf für das Haushaltsjahr 2025
Haushaltssatzung der Gemeinde Brekendorf für das Haushaltsjahr 2025
erlassen am: 03.12.2024 | i.d.F.v.: 03.04.2025 | gültig ab: 01.01.2025
Aufgrund der § 77 der Gemeindeordnung sowie § 25 Grundsteuergesetz und § 16 Gewerbesteuergesetz wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Brekendorf vom 03.12.2024 - und mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde - folgende Haushaltssatzung erlassen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 wird
1. | im Ergebnisplan mit | |
| einem Gesamtbetrag der Erträge auf | 1.939.200,00 Euro |
| einem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 1.925.000,00 Euro |
| einem Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag von | 14.200,00 Euro |
| | |
und | | |
| | |
2. | im Finanzplan mit | |
| einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 1.913.800,00 Euro |
| einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 1.753.600,00 Euro |
| | |
| einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitions- und Finanzierungstätigkeit auf | 339.000,00 Euro |
| einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitions- und Finanzierungstätigkeit auf | 476.700,00 Euro |
festgesetzt.
§ 2
Es werden festgesetzt:
1. | der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen auf | | 319.000,00 Euro |
2. | der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf | | 3.300.000,00 Euro |
3. | der Höchstbetrag der Kassenkredite auf | | 0,00 Euro |
4. | die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen auf | | 1,33 Stellen |
§ 3
Die Hebesätze für die Realsteuern werden nach § 25 Grundsteuergesetz und § 16 Gewerbesteuergesetz wie folgt festgesetzt:
1. | Grundsteuer | |
| für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) | 304 % |
| für die Grundstücke (Grundsteuer B) | 354 % |
2. | Gewerbesteuer | 350 % |
§ 4
Der Höchstbetrag für unerhebliche über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen, für deren Leistung oder Eingehung der Bürgermeister seine Zustimmung nach § 82 Abs. 1 GO oder § 84 Abs. 1 GO erteilen kann, beträgt 4.000,00 Euro. Die Genehmigung der Gemeindevertretung gilt in diesen Fällen als erteilt. Der Bürgermeister ist verpflichtet, der Gemeindevertretung mindestens halbjährlich über die geleisteten über- und außerplanmäßigen Ausgaben zu berichten.
Die kommunalaufsichtliche Genehmigung wurde am 02.04.2025 erteilt.
Brekendorf, 03.04.2025
Rainer Mertens
Bürgermeister