BürgerportalKarte

erlassen am: 09.12.2025 | i.d.F.v.: 10.12.2025 | gültig ab: 10.12.2025

Aufgrund der §§ 4 Abs. 1 Satz 1 und 17 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 bis 3 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.07.2025 (GVOBl.2025 Schl.-H. Nr 121) und sowie der §§ 45, 46, 56 und 57 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein (StrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.11.2003 (GVOBl. Schl.-H. S.631), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.10.2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 749) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 09.12.2025 folgende Satzung erlassen:


§ 1 - Inhalt der Reinigungspflicht

(1)

Die Gemeinde betreibt die Reinigung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze (öffentliche Straßen) innerhalb der geschlossenen Ortslagen, bei Bundesstraßen, Landesstraßen und Kreisstraßen jedoch nur der Ortsdurchfahrten, als öffentliche Einrichtung, soweit die Reinigung nicht nach §§ 2 ff. dieser Satzung den Grundstückseigentümern übertragen wird.

(2)

Die Reinigung umfasst die Straßenreinigung sowie die Schneeräumung und Eisbeseitigung (Winterwartung) der Gehwege und der Fahrbahnen. Die Straßenreinigung beinhaltet die Entfernung aller Verunreinigungen von der Straße, die die Hygiene nicht unerheblich beeinträchtigen oder eine Gefährdung des Verkehrs darstellen können. Die Reinigungspflicht der Gemeinde beinhaltet als Winterwartung insbesondere das Schneeräumen sowie das Bestreuen an den gefährlichen Stellen der verkehrswichtigen Straßen bei Schnee- und Eisglätte, bei denen die Gefahr auch bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar ist. Art und Umfang der Reinigungspflichten der Anlieger ergeben sich aus den §§ 2 – 5 dieser Satzung.

(3)

Als Gehwege im Sinne dieser Satzung gelten:

  • alle selbstständigen Gehwege
  • die gemeinsamen (kombinierten) Fuß- und Radwege (§ 41 Abs. 2 StVO, Zeichen 240 StVO)
  • alle erkennbar abgesetzten, für die Benutzung durch Fußgänger vorgesehenen Straßenteile sowie
  • fehlt ein baulich von der übrigen Fahrbahn besonders abgegrenzter Gehweg oder zumindest ein begehbarer Seitenstreifen insbesondere in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325/326 StVO) und Tempo 30 Zonen (Zeichen 274.1 StVO), so gilt als Gehweg ein den Bedürfnissen des Fußgängerverkehrs entsprechender Streifen der Fahrbahn von mindestens 1,50 m Breite an beiden Fahrbahnrändern.
  • die Fußgängerstraßen, Wohnwege und Verbindungswege.

(4)

Als Fahrbahnen im Sinne dieser Satzung gelten:

die gesamte Straßenoberfläche, die nicht Gehweg im Sinne von Abs. 3 ist, also neben den dem Fahrverkehr dienenden Teilen der Straße, insbesondere auch

  • die Trennstreifen,
  • Seitenstreifen,
  • die Bankette,
  • die Grünflächen
  • Rinnsteine und Pflasterrinnen (Straßenrinnen),
  • die Knicks, Böschungen und Stützmauern,
  • die offenen Gräben,
    sowie die Radwege.
  • der zum Parken vom Kraftfahrzeugen bestimmten Straßenflächen

§ 2 - Übertragung der Reinigungspflicht auf die Grundstückseigentümer (Straßenreinigung und Winterwartung)

(1)

Die Reinigungspflicht umfasst:

  1. Säuberung einschließlich Beseitigung von Bewuchs (Straßenreinigung)
  2. Schneebeseitigung und Abstreuen bei Eis- und Schneeglätte (Winterwartung).

(2)

Die Reinigung der im anliegenden Straßenverzeichnis aufgeführten Fahrbahnen und Gehwege wird den Eigentümern in der gesamten Frontlänge der an sie angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke auferlegt.

Das Straßenverzeichnis ist Bestandteil dieser Satzung.

(3)

Anstelle des Eigentümers trifft die Reinigungspflicht auch

  1. den Erbbauberechtigten,
  2. den Nießbraucher, sofern er das gesamte Grundstück selbst nutzt,
  3. den dinglich Wohnberechtigten, sofern ihm das ganze Wohngebäude zur Benutzung überlassen ist
  4. den Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend seinem Miteigentumsanteil.

(4)

Ist der Reinigungspflichtige nicht in der Lage, seine Pflichten persönlich zu erfüllen, so hat er eine geeignete Person oder Dritte zu beauftragen. Er bleibt dennoch persönlich verantwortlich

(5)

Befreiung von der Verpflichtung zur Reinigung der Straße können ganz oder teilweise nur dann auf besonderen Antrag erteilt werden, wenn auch unter Berücksichtigung des allgemeinen Wohles die Durchführung der Reinigung dem Pflichtigen nicht zugemutet werden kann.

(6)

Die nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtung des Verursachers, außergewöhnliche Verunreinigungen oder Abfall unverzüglich zu beseitigen, befreit den Reinigungspflichtigen nicht von seiner Reinigungspflicht.


§ 3 - Art und Umfang der übertragenen Straßenreinigungspflicht

(1)

Die Reinigungspflicht für die im Straßenverzeichnis aufgeführten Bereiche erstreckt sich auf folgende Straßenteile:

  • Gehwege nach § 1 Absatz 3 der Straßenreinigungssatzung und
  • Fahrbahnen nach § 1 Absatz 4 der Straßenreinigungsatzung mit Ausnahme der Reinigung von Fahrbahnen auf Kreisstraßen (Straßenrinnen müssen gereinigt werden) und der Regenwassereinläufe.

(2)

Die Reinigung der in § 4 (1) genannten Straßenteile (Gehwege und Fahrbahnen) hat bei Bedarf unverzüglich, mindestens jedoch einmal im Monat nach Maßgabe dieser Satzung zu erfolgen.

  • Die Gehwege sind in ihrer gesamten Breite zu reinigen.
  • Die Fahrbahnreinigungspflicht erstreckt sich jeweils bis zur Straßenmitte. Ist nur auf einer Straßenseite ein reinigungspflichtiger Anlieger vorhanden, erstreckt sich die Reinigungspflicht auf die gesamte Straßenfläche.
  • Die Reinigungspflicht von Eckgrundstücken umfasst die gesamte Frontlänge des Grundstückes an allen anliegenden Straßen.
  • Fußgängerstraßen, Wohnwege und Verbindungswege sind von den Eigentümern in der Frontlänge der anliegenden Grundstücke zu reinigen. Liegen an beiden Seiten bebaute Grundstücke, so sind Sie von den Eigentümern je zur Hälfte reinigen.
  • Bedarf für eine Reinigung besteht, wenn die öffentliche Sicherheit durch Verschmutzungen beeinträchtigt oder gefährdet wird.
  • Die Reinigung erfolgt zum Beispiel durch Fegen oder Hacken und umfasst auch die Beseitigung von Sand, Abfällen geringen Umfangs, Bewuchs und Laub.
  • Bei der Reinigung von Grünflächen, Banketten Trennstreifen, Seitenstreifen sind Fremdkörper (Weggeworfenes jeglicher Art) zu beseitigen, nicht jedoch grünpflegerische oder gärtnerische Maßnahmen (Bepflanzen, Düngen, Beschneiden, Mähen Wässern) durchzuführen.
  • Wildwachsende Kräuter sind zu entfernen, wenn dadurch der Straßenverkehr behindert, die nutzbare Breite von Geh- und Radwegen eingeschränkt oder diese geeignet sind, den Straßenbelag zu schädigen. Herbizide und andere chemische Mittel dürfen bei der Wildkrautbeseitigung an Straßen- und Randbereichen nicht eingesetzt werden.
  • Die dem Feuerlöschwesen dienenden Wasseranschlüsse (z.B. Unterflurhydranten) sind jederzeit sauber zu halten.
  • Die Reinigung der Regenwassereinläufe (Gullys) obliegt der Gemeinde. Die Reinigung erfolgt 2x jährlich. Bei starken Verschmutzungen, Verstopfungen und Meldung auch öfter. Der Unrat (wie z.B. Laub) der auf den Gullydeckeln den Einläufen liegt, ist durch den Anlieger zu entfernen. Mit der Reinigung ist das Öffnen und Reinigen der Einsätze bzw. Schächte gemeint.
  • Kehricht und sonstiger Unrat sind nach Beendigung der Reinigung unverzüglich zu entfernen. Sand und Schmutz darf nicht in die Einläufe der Entwässerungsanlagen gefegt werde.

§ 4 - Art und Umfang der übertragenen Winterwartungspflicht

(1)

Die Winterwartungspflicht beinhaltet die Beseitigung von Schnee und das Abstreuen bei Eis und Schneeglätte. Die Winterwartungspflicht für die im Straßenverzeichnis aufgeführten Bereiche erstreckt sich auf folgende Straßenteile:

  • Gehwege nach § 1 Absatz 3 der Straßenreinigungssatzung,
  • Rinnsteine und Pflasterrinnen (Straßenrinnen),
  • Regenwassereinläufe für Straßen und Gehwege und
  • die dem Feuerlöschwesen dienenden Wasseranschlüsse (z.B. Unterflurhydranten).

(2)

Die Beseitigung von Schnee und das Abstreuen bei Eis- und Schneeglätte hat Maßgabe dieser Satzung zu erfolgen.

  • Die Gehwege sind in ihrer gesamten Breite von Schnee zu Befreien und mit abstumpfenden Mitteln abzustreuen.
  • In Straßen (z.B. in verkehrsberuhigten Bereichen und Straßen mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h), in denen es keinen besonders abgegrenzten Gehweg oder zumindest einen begehbaren Seitenstreifen gibt, ist ein den Bedürfnissen des Fußgängerverkehrs entsprechender Streifen der Fahrbahn von mindestens 1,50 m Breite an beiden Fahrbahnrändern von Schnee zu befreien und mit abstumpfenden Mitteln abzustreuen.
  • Die Winterwartungspflicht von Eckgrundstücken umfasst die gesamte Frontlänge des Grundstückes an allen anliegenden Straßen bzw. Gehwegen.
  • Fußgängerstraßen, Wohnwege und Verbindungswege sind von den Eigentümern in der Frontlänge der anliegenden Grundstücke in einer Breite vom 1,50 m von Schnee zu befreien und mit abstumpfenden Mitteln abzustreuen.. Liegen an beiden Seiten bebaute Grundstücke, so sind Sie von den Eigentümern je zur Hälfte von Schnee zu befreien und mit abstumpfenden Mitteln abzustreuen.
  • An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder für Schulbusse müssen die Gehwege so von Schnee und Eis- und Schneeglätte freigehalten werden, dass ein gefahrloser Zu- und Abgang gewährleistet ist.
  • Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder einem Seitenstreifen zu lagern, sofern der Fußgänger- und Fahrverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Wo dies nicht möglich ist, kann Schnee auch auf dem Fahrbahnrand gelagert werden.
  • Die dem Feuerlöschwesen dienenden Wasseranschlüsse (z.B. Unterflurhydranten) und die Einläufe in Entwässerungsanlagen sind von Schnee jederzeit frei zu halten.
  • Schnee von Grundstücken darf nicht auf den Gehweg, auf gemeinsame (kombinierte) Geh- und Radwege sowie die Fahrbahn geschafft werden.
  • Für den Fall, dass bei Vorhandensein von Gehwegen keine Abflussrinnen vorhanden sind, einem dem Wasserablauf dienenden Streifen von 0,30 Meter Breite am Fahrbahnrand.
  • Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz, Sole oder sonstigen auftauenden Materialien bestreut werden. Schnee, der salzhaltig/solehaltig ist oder sonstige auftauende Mittel enthält, darf auf ihnen nicht abgelagert werden.
  • Das Streugut ist nach Erfüllung seines Zweckes aufzunehmen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Insbesondere darf es nicht in die Rinnsteine oder auf die Fahrbahnen gekehrt werden.
  • Bei Eis- und Schneeglätte sind abstumpfende Stoffe (Sand, umweltverträgliche Granulate oder gleichwertiges Material) zu streuen, wobei die Verwendung von Salz, Sole oder sonstigen auftauenden Stoffen grundsätzlich unterbleiben muss; ihre Verwendung ist nur erlaubt
    - in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z.B. Eisregen), in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist,
    - an besonders gefährlichen Stellen an Gehwegen, zum Beispiel Treppen, Rampen, Brückenauf- oder -abgängen, Bushaltestellen, starken Gefälle- bzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten.

In der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte, gegebenenfalls wiederholt, zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.


§ 5 - Grundstücksbegriff

(1)

Grundstück im Sinne dieser Satzung ist jeder zusammenhängende Grundbesitz, der -ohne Rücksicht auf die Grundbuch- oder Katasterbezeichnung - eine wirtschaftliche. Einheit nach dem Bewertungsgesetz bildet. § 70 Abs. 2 Bewertungsgesetz findet keine Anwendung.

(2)

Als anliegende Grundstücke im Sinne dieser Satzung gelten auch die Grundstücke, die vom Gehweg oder von der Fahrbahn durch Gräben, Böschungen, Mauern, Trenn-, Rand-, Seiten-, Grün- oder Sicherheitsstreifen oder in ähnlicher Weise getrennt sind, gleich, ob sie mit der Vorder- bzw. Hinterfront oder den Seitenfronten an einer Straße liegen. Das gilt jedoch nicht, wenn eine Verbindung des Grundstücks mit der Straße unzulässig oder unmöglich ist oder wenn ein Geländestreifen zwischen Grundstück und Straße nicht dem Träger der Straßenbaulast gehört und selbstständigen wirtschaftlichen Zwecken dient


§ 6 - Außergewöhnliche Verunreinigung

Wer eine öffentliche Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat gem. § 46 StrWG die Verunreinigung ohne Aufforderung und ohne schuldhafte Verzögerung zu beseitigen. Andernfalls kann die Gemeinde die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen. Unberührt bleibt die Verpflichtung des Reinigungspflichtigen, die Verunreinigung zu beseitigen, soweit ihm dies zumutbar ist.


§ 7 - Ordnungswidrigkeiten

(1)

Ordnungswidrig nach § 56 (1) Nr. 8 Straßen- und Wegegesetz Schleswig-Holstein handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. seinen Pflichten nach §§ 2-4 dieser Satzung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
  2. gegen ein Ge- oder Verbot des § 2-4 dieser Satzung verstößt oder
  3. gegen die Säuberungspflicht bei übermäßiger Verschmutzung nach § 7 dieser Satzung verstößt.

(2)

Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu 511,00 € geahndet werden.

(3)

Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils gültigen Fassung.


§ 8 - Verarbeitung personenbezogener Daten

(1)

Die Gemeinde Brekendorf verarbeitet zur Umsetzung dieser Satzung personenbezogene Daten der Betroffenen zum Zweck der Umsetzung der Reinigungspflicht. Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist § 3 Satz 2 Landesdatenschutzgesetz Schleswig-Holstein (LDSG), i.V.m. § 45 Abs. 3 Satz 2 StrWG, i.V.m. dieser Satzung über die Straßenreinigung in der Gemeinde Brekendorf.

(2)

Es werden Name, Vorname und Anschrift des Eigentümers oder der in § 2 Abs. 6 genannten Personen erhoben. Die vorgenannten Daten werden erhoben durch:

  1. Abfrage beim Einwohnermeldeamt des Amtes Hüttener Berge
  2. Abfrage der Eigentümer mittels der Grundsteuerakten beim Steueramt des Amtes Hüttener Berge
  3. Abfrage des Eigentümers mittels Grundbuchauskunft beim Amtsgericht Eckernförde
  4. Abfrage beim Landesamt für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein zu den Abmessungen des jeweils zugrundliegenden Grundstückes. Eine Weitergabe der Daten an Dritte erfolgt nur unter den Voraussetzungen des Abs. 4. Eine automatisierte Entscheidungsfindung („Profiling“) findet nicht statt.

(3)

Die Daten werden nur erhoben, sofern bei routinemäßigen Kontrollen festgestellt wird, dass der durch diese Satzung auferlegte Reinigungspflicht nicht nachgekommen wird, oder ein nicht Nachkommen der Reinigungspflicht angezeigt wird.

(4)

Es werden die Vorgaben des § 4 LDSG beachtet. Das bedeutet, eine Verarbeitung zu anderen Zwecken ist nicht vorgesehen, es sei denn, die betroffene Person wird zur Zahlung eines Geldbetrages verpflichtet. In diesem Fall werden die personenbezogenen Daten an die Finanzabteilung und das Forderungsmanagement des Amtes Hüttener Berge weitergeleitet. Eine Drittlandübermittlung ist nicht vorgesehen.

(5)

Die Daten der betroffenen Person werden im Rahmen der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht für 10 Jahre nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens gespeichert und im Anschluss unwiederbringlich gelöscht, bzw. vernichtet


§ 9 - Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 10.12.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Straßenreinigung der Gemeinde (Straßenreinigungssatzung) vom 30.11.2010 außer Kraft.
Die vorstehende Straßenreinigungssatzung wird hiermit ausgefertigt und ist öffentlich bekannt zu machen.


Brekendorf, 10.12.2025

Rainer Mertens

Bürgermeister


Zurück zur Auswahl

Kontakt: Mühlenstraße 8 | 24361 Groß Wittensee | 04356/9949-0 | info@amt-huettener-berge.de

Groß Wittensee | Altbau

Amtsdirektor
Gleichstellung
Amtskasse
Breitband
Hauptamt
IT-Service
Kämmerei
KITA / Schule
Steueramt

Groß Wittensee | Neubau

Bürgerbüro
Sozialamt
Standesamt / Trauzimmer
Sitzungsräume
Bauamt
Ordnungsamt
Personal
Archiv
Hausmeister
Bauhof GW

Owschlag (Bürgerbüro)

An der Post 2
24811 Owschlag
Telefon: 0 43 36 / 2 70
oder 0 43 56 / 99 49 - 351

Borgstedt (Bürgerbüro)

Im "Uns Dörpshus"
Rendsburger Str. 20
24794 Borgstedt
Telefon: 0 43 31 / 3 65 78
oder 0 43 56 / 99 49 - 352

Öffnungszeiten

Groß Wittensee

Montag08:00 bis 12:00 Uhr
Dienstag08:00 bis 12:00 Uhr
Mittwochgeschlossen
Donnerstag08:00 bis 12:00 Uhr   14:00 bis 18:00 Uhr
Freitag08:00 bis 12:00 Uhr

 

 

Sozialamt

Termine im Sozialamt nur nach vorheriger Terminvereinbarung.

Owschlag (Bürgerbüro)

Montag: Termine nur nach vorheriger Terminvereinbarung.

Mittwoch: 09:00 bis 11:30 Uhr

Bei den Bürgerbüros in Groß Wittensee und Borgstedt ist keine vorherige Terminvereinbarung erforderlich.

Borgstedt (Bürgerbüro)

Dienstag: 16:00 bis 18:00 Uhr

(ohne vorherige Terminvereinbarung)