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Satzung der Gemeinde Brekendorf über die Verleihung des Ehrenbürgerrechts

erlassen am: 01.09.2020 | i.d.F.v.: 09.09.2020 | gültig ab: 01.10.2020

§ 1 Grundsatz

1.

Die Gemeinde Brekendorf kann im Rahmen dieser Satzung verdienstvolle Bürgerinnen und Bürger für besondere Leistungen auszeichnen. Mit der Auszeichnung sollen außergewöhnliche Einsatzbereitschaft, besonderes Engagement und uneigennütziges Wirken für das Gemeinwesen, sowie besondere sportliche Erfolge gewürdigt werden.

2.

Die Gemeinde Brekendorf kann als Ausdruck der besonderen Wertschätzung Persönlichkeiten, die sich durch außergewöhnliche Leistungen oder besonderes Engagement im kulturellen, sozialen oder wirtschaftlichen Bereich um die Entwicklung, das Gemeinwohl und das Ansehen der Gemeinde Brekendorf und ihrer Bürgerinnen und Bürger besonders verdient gemacht haben, das Ehrenbürgerrecht verleihen.


§ 2 Verleihung des Ehrenbürgerrechts

1.

Das Ehrenbürgerrecht ist die höchste Auszeichnung, die die Gemeinde Brekendorf zu vergeben hat. Sie soll nur in seltenen Ausnahmefällen verliehen werden, um die Bedeutung nicht zu entwerten.

2.

Es kann sich um ein herausragendes Lebenswerk handeln, das mit der Gemeinde verbunden ist, oder um ein Einzelhandeln, das den üblichen Rahmen weit übersteigt und nachweislich dem Gemeinwohl dient und mit der Gemeinde Brekendorf in Verbindung steht.

3.

Das Ehrenbürgerrecht kann nur an natürliche Personen auch postum verliehen werden.

4.

Das Ehrenbürgerrecht ist nicht einklagbar.


§ 3 Rechtsstellung 

1.

An die Verleihung des Ehrenbürgerrechts sind folgende Rechte gebunden:

  • Die geehrten Personen tragen den Titel „Ehrenbürger/in der Gemeinde Brekendorf“
  • Die geehrten Personen werden zu repräsentativen Veranstaltungen der Gemeinde Brekendorf eingeladen.
  • Weitere besondere Rechte oder Pflichten begründet die Verleihung des Ehrenbürgerrechts nicht.

§ 4 Verfahren

1.

Die/der Bürgermeister/in, die Gemeindevertreter/innen und die/der Gemeindewehrführer/in sind zur Einreichung von Vorschlägen zur Verleihung des Ehrenbürgerrechts berechtigt. Ein solcher Vorschlag ist in schriftlicher Form mit ausreichender Begründung bei der/dem Bürgermeister/in der Gemeinde Brekendorf einzureichen.

2.

Über die Verleihung des Ehrenbürgerrechts berät und beschließt die Gemeindevertretung in nichtöffentlicher Sitzung. Die Entscheidung bedarf nach § 39 Abs. 1 GO der einfachen Mehrheit der Gemeindevertretung.

3.

Nach der Beschlussfassung ist das Einverständnis der für die beabsichtigte Verleihung des Ehrenbürgerrechts vorgesehenen Person einzuholen.
Dieses Einverständnis ist Voraussetzung für die Verleihung.

4.

Das Ehrenbürgerrecht wird in feierlicher Form in einer öffentlichen Sitzung der Gemeindevertretung Brekendorf oder in einer anderen geeigneten Veranstaltung der Gemeinde Brekendorf verliehen.

5.

Über die Verleihung des Ehrenbürgerrechts wird eine Urkunde ausgestellt, die von der/dem Bürgermeister/in unterzeichnet wird. Die/Der Ehrenbürger/in erhält ein angemessenes Präsent und einen Blumenstrauß.

6.

Nach der Verleihung des Ehrenbürgerrechts wird die Ehrung ortsüblich bekannt gegeben.

7.

Im Übrigen gelten die einschlägigen Vorschriften der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der jeweils gültigen Fassung.


§ 5 Aberkennung der Ehrenbürgerschaft 

1.

Die Gemeinde Brekendorf kann das Ehrenbürgerrecht aus wichtigem Grund wegen unwürdigen Verhaltens aberkennen. Als unwürdiges Verhalten gilt jede gröbliche Verletzung der Pflichten als Gemeinde- und Staatsbürger/in und jede sonst mit der Stellung und dem Ansehen eines Ehrenbürgers unvereinbare Handlungsweise, insbesondere die Begehung ehrenrühriger Straftaten.

2.

Die Aberkennung des Ehrenbürgerrechts erfolgt durch Beschluss nach § 39 Abs. 1 GO der Gemeindevertretung mit einer einfachen Mehrheit der Gemeindevertretung. Vor der Beschlussfassung ist der/dem Ehrenbürger/in die Möglichkeit der Stellungnahme einzuräumen.

3.

Das Ehrenbürgerrecht ist verwirkt, wenn dem Ernannten die Befähigung zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt wird (§ 45 StGB).

4.

Bei Aberkennung der Ehrenbürgerschaft teilt die/der Bürgermeister/in der/dem Betroffenen die Entscheidung schriftlich mit. Die Urkunde über die Verleihung des Ehrenbürgerrechts verliert ihre Wirksamkeit.


§ 6 Inkrafttreten 

Diese Satzung tritt am 01.10.2020 in Kraft.


Brekendorf, den 09.09.2020

Rainer Mertens
Bürgermeister


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