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Gebühren- und Benutzungssatzung für den Sportboothafen Wühren

Gebühren- und Benutzungssatzung für den Sportboothafen Wühren

erlassen am: 03.12.2018 | i.d.F.v.: 05.12.2018 | gültig ab: 01.01.2019 | Bekanntmachung am: 05.12.2018

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der derzeit gültigen Fassung und der §§ 1, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Schleswig-Holstein in der derzeit gültigen Fassung wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Bünsdorf vom 03.12.2018 folgende Satzung erlassen:


§ 1 Allgemeines

Die Gemeinde Bünsdorf betreibt den Sportboothafen Wühren als öffentliche Einrichtungen mit insgesamt 35 Landliegeplätzen. Der Sportboothafen dient der ausschließlichen Unterbringung von fahrenden Segel-, Motor- und Ruderbooten. Der Gemeinde Bünsdorf, vertreten durch den Bürgermeister, obliegt die Verwaltung des Sportboothafens sowie die Ausübung des Hausrechts. Der Sportboothafen wird auf Antrag Vereinen und Einzelpersonen überlassen.


§ 2 Liegeplatzordnung

Der Sportboothafen Wühren steht den Anwohnern des Ferienhausgebiets Wühren, anderen Gemeindemitgliedern und Feriengästen zur Verfügung. Ein Anspruch auf einen Bootsliegeplatz besteht nur, soweit Platz vorhanden ist. Die Inanspruchnahme eines Liegeplatzes und die Rückgabe sind dem Bürgermeister bzw. dem Beauftragten mitzuteilen.

Es besteht die Verpflichtung,

1. die Wasserfahrzeuge so festzumachen, dass sie sich weder losreißen noch Schäden oder Verkehrsbehinderungen hervorrufen können;
2. die Wasserfahrzeuge so abzufendern, dass auch bei engem Liegen Berührungen mit Nachbarfahrzeugen vermieden werden;
3. im Bereich der Liegeplätze keinen Abfall zu hinterlassen;
4. den Anweisungen von Beauftragten der Gemeinde ist uneingeschränkt Folge zu leisten.

§ 3 Benutzungsgebühren

Als Gegenleistung für die Inanspruchnahme dieser öffentlichen Einrichtungen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Benutzungsgebühren betragen pauschal im Jahr pro Liegeplatz 50,00 €.

Die Benutzungsgebühren sind mit der Zuweisung eines Liegeplatzes bzw. zu Beginn des Jahres auf Anforderung fällig.


§ 4 Nutzungszeiten

Der Sportboothafen steht in der Regel ganzjährig zur Verfügung. Die tägliche Benutzung ist auf den Zeitraum von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang begrenzt.

Abweichende Benutzungszeiten, insbesondere die Verlängerung, bedürfen unter besonderer Beachtung der zulässigen Geräuschimmissionen der ausdrücklichen Genehmigung.


§ 5 Benutzung

Für die Benutzung des Sportboothafens gelten folgende Grundsätze:

a) Die Benutzung des Sportboothafens erfolgt auf eigene Gefahr.
b) Der Sportboothafen mit sämtlichen Anlagen ist stets in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten. Entstandene Schäden sind dem Bürgermeister der Gemeinde Bünsdorf oder der/dem Beauftragte(n) mitzuteilen.
c) Für die Einhaltung aller öffentlich-rechtlichen Vorschriften (z.B. Lärmschutzverordnung, Jugendschutzgesetz etc.) ist der Benutzer verantwortlich.
d) Anfallender Müll muss von den Benutzern mitgenommen und ordnungsgemäß entsorgt werden.
e) Anfallender Müll muss von den Benutzern mitgenommen und ordnungsgemäß entsorgt werden.
- tags an Werktagen (8:00 Uhr bis 20:00 Uhr) 60 dB (A)
- tags an Werktagen innerhalb der Ruhezeit und an Sonn- und Feiertagen 55 dB (A)
- nachts (22:00 Uhr bis 06:00 Uhr) 45 dB (A)

Jeder übermäßige Lärm, auch auf dem Heimweg, ist zu unterlassen.

Anmerkung:
tags außerhalb der Ruhezeit 08:00 Uhr bis 22:00 Uhr
tags während der Ruhezeit 06:00 Uhr bis 08:00 Uhr und
20:00 Uhr bis 22:00 Uhr
nachts 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr

§ 6 Überwachung

Der Bürgermeister der Gemeinde Bünsdorf kann eine Beauftragte/einen Beauftragten bestimmen, der die Benutzung überwacht. Ihren/Seinen Weisungen ist unbedingt Folge zu leisten.


§ 7 Haftung

  1. Für Schäden jeglicher Art, die auf unsachgemäßen Gebrauch der Anlage zurückzuführen sind, insbesondere mutwillige Zerstörung, haftet der Liegeplatznutzer.

  2. Der Benutzer stellt die Gemeinde Bünsdorf von allen Haftungsansprüchen frei, die sich aus der Benutzung ergeben.

  3. Bei einem Verstoß gegen diese Benutzungssatzung oder gegen Rechtsvorschriften kann der Bürgermeister den Benutzer für eine bestimmte Zeit oder auf Dauer von einer weiteren Benutzung ausschließen. Eine evtl. strafrechtliche Verfolgung bleibt hiervon unberührt.


§ 8 Widerruf

Der Bürgermeister der Gemeinde Bünsdorf kann jederzeit die Erlaubnis widerrufen. Der Widerruf ist zu begründen, die Entscheidung aber nicht anfechtbar. Ansprüche auf Schadensersatzleistungen aus Sicht des Nutzers können sich hieraus nicht ergeben.


§ 9 Datenverarbeitung

Die Gemeinde ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Gebührenpflichtigen ein Verzeichnis der Gebührenpflichtigen mit den für die Bearbeitung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Bearbeitung nach dieser Satzung zu verwenden und weiterzuverarbeiten.


§ 10 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2019 in Kraft.

Bünsdorf, den 05.12.2018

gez. Schulz

-Bürgermeister-


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