Geschäftsordnung der Gemeindevertretung der Gemeinde Bünsdorf
Geschäftsordnung der Gemeindevertretung der Gemeinde Bünsdorf
erlassen am: 22.09.2025 | i.d.F.v.: 29.09.2025 | gültig ab: 01.10.2025
§ 1 Erstes Zusammentreten·der Gemeindevertretung (Konstituierung) - § 34 Abs. 1 S. 1 GO
(1)
Die Gemeindevertretung wird zur ersten Sitzung von der/dem bisherigen Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch dessen Stellvertretung, einberufen. Die Einberufung hat spätestens zum 30. Tag nach Beginn der Wahlzeit zu erfolgen. In den Fällen des § 1 Abs. 3 Gemeinde- und Kreiswahlgesetz (GKWG) ist die Einberufung spätestens bis zum 30. Tag nach der Wahl vorzunehmen.
(2)
Die/Der bisherige Vorsitzende, im Verhinderungsfall seine Stellvertretung, eröffnet die erste Sitzung, stellt die Anwesenheit und Ordnungsmäßigkeit der Ladung und die Beschlussfähigkeit fest. Anschließend übertragt sie/er die Sitzungsleitung dem anwesenden, am längsten ununterbrochen angehörenden Mitglied der Gemeindevertretung zur Wahl einer / eines neuen Vorsitzenden. Bis zur Neuwahl der / des Vorsitzenden handhabt diese/r die Ordnung und übt das Hausrecht im Sitzungsraum nach § 37 Gemeindeordnung (GO) aus.
(3)
Die Gemeindevertretung wählt aus ihrer Mitte unter Leitung des anwesenden, am längsten ununterbrochen der Gemeindevertretung angehörenden Mitglieds die/den neue/n Vorsitzende/n. Diese/r leitet abschließend die Wahl der Stellvertretungen. Die/Der Vorsitzende der Gemeindevertretung ist für die Dauer ihrer/seiner Wahlzeit gleichzeitig Bürgermeister/in; die gewählten Stellvertretungen übernehmen die Funktion der stellvertretenden Bürgermeister/innen.
(4)
Das anwesende, am längsten ununterbrochen angehörende Mitglied der Gemeindevertretung ernennt den / die neu gewählte/n Bürgermeister/in zur / zum Ehrenbeamtin / Ehrenbeamten, händigt die Ernennungsurkunde aus, vereidigt die/den Gewählte/n und führt sie/ihn in ihr/sein Amt ein.
(5)
Der/Die neu gewählte Bürgermeister/in hat seine/ihre Stellvertretungen und alle übrigen Mitglieder der Gemeindevertretung auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten durch Handschlag zu verpflichten und in ihre Tätigkeit einzuführen. Sie / Er ernennt ihre/seine Stellvertretenden als Ehrenbeamte, händigt ihnen die Ernennungsurkunden aus und vereidigt sie.
§ 2 Aufgaben der Bürgermeisterin/ des Bürgermeisters in Sitzungen der Gemeindevertretung - §§ 33, 37 und 52 a GO
(1)
Der/Die Bürgermeister/in eröffnet, leitet und schließt die Sitzung der Gemeindevertretung. Sie/Er hat die Aufgaben gerecht, unparteiisch und in einer Weise wahrzunehmen, die der Würde und den Rechten der Gemeindevertretung entspricht und ihre Arbeit fordert. Er/Sie repräsentiert die Gemeinde bei öffentlichen Anlässen.
(2)
Die/Der Bürgermeister/in obliegt die Verhandlungsleitung nach § 37 GO. Er/Sie handhabt die Ordnung in den Sitzungen und übt während dieser das Hausrecht gegenüber Dritten im Sitzungsraum aus (vgl. § 28 dieser Geschäftsordnung).
(3)
Bei Verhinderung der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters führt zunächst die erste Stellvertretung, bei deren Verhinderung die zweite Stellvertretung, die Aufgaben aus.
§ 3 Fraktionen - § 32 a GO
(1) Fraktionen werden durch Erklärung gegenüber der/dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung gebildet. Die schriftliche Erklärung über den Zusammenschluss zu einer Fraktion ist zu Beginn der konstituierenden Sitzung gegenüber der Sitzungsleitung nach § 1 Abs 2 S. 2 dieser Geschäftsordnung (längstes ununterbrochen angehörendes Mitglied) abzugeben. Die schriftliche Erklärung muss den Namen der Fraktion, den Namen der / des Fraktionsvorsitzenden sowie die Namen der Mitglieder der Gemeindevertretung beinhalten, die der Fraktion angehören. Sie ist durch alle Fraktionsmitglieder handschriftlich zu unterzeichnen.
(2)
Änderungen in der Zusammensetzung und Leitung der Fraktion sind der/dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung (Bürgermeister/in) unverzüglich schriftlich oder zur Niederschrift anzuzeigen.
(3)
Für die Fraktionen gilt diese Geschäftsordnung entsprechend, soweit keine anderen Regelungen getroffen werden.
§ 4 Mitteilungspflicht - § 32 Abs. 4 GO
(1)
Bis zur konstituierenden Sitzung haben die Mitglieder der Gemeindevertretung und der Ausschüsse der/dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung ihren Beruf sowie sonstige vergütete oder ehrenamtliche Tätigkeiten mitzuteilen, soweit diese für die Ausübung des Mandats von Bedeutung sein können.
(2)
Ausschussmitglieder, die nicht der Gemeindevertretung angehören, ihre Stellvertreter/innen und nachrückende Mitglieder der Gemeindevertretung haben die erforderlichen Angaben nach Abs. 1 innerhalb eines Monats nach Annahme des Mandats, spätestens vor der ersten Sitzung, zu der sie geladen werden, der/dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung mitzuteilen.
(3)
Änderungen während der Legislaturperiode sind unverzüglich anzuzeigen. Die Mitteilung nach Abs. 1 und 2 erfolgt unaufgefordert in schriftlicher Form und ist von der betroffenen Person zu unterzeichnen.
(4)
Ob der Beruf oder die vergütete oder ehrenamtliche Tätigkeit für die Ausübung des Mandats von Bedeutung sein kann, entscheidet das Mitglied in eigener Verantwortung nach pflichtgemäßem Ermessen.
(5)
Die Angaben werden gem. § 34 Abs. 4 GO veröffentlicht. Die Veröffentlichung erfolgt durch ortsübliche Bekanntmachung entsprechend der Hauptsatzung.
§ 5 Einberufung - § 34 Abs. 1, 3 und 4 GO
(1)
Der/Die Bürgermeister/in beruft die Gemeindevertretung zu Sitzungen ein, so oft es die Geschäftslage erfordert. Sie soll mindestens einmal im Vierteljahr einberufen werden. Sie ist unverzüglich einzuberufen, wenn ein Drittel der gesetzlichen Zahl der Mitglieder
oder der/die Bürgermeister/in dies unter Angabe des Beratungsgegenstands verlangt.
(2)
Die Einberufung erfolgt durch Ladung. Die Zustellung der Ladung erfolgt durch E-Mail. Die Ladung enthält Angaben zu Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzung. Tagesordnungspunkte des nicht-öffentlichen Teils werden in der Ladung mit öffentlicher Bezeichnung aufgeführt. Die vollständige nicht-öffentliche Bezeichnung dieser Tagesordnungspunkte sind im Ratsinformationssystem (RiS) des Amtes Hüttener Berge für die Mitglieder der Gemeindevertretung und der betroffenen Ausschüsse einsehbar.
(3)
Mit der Einladung können die für die einzelnen Tagesordnungspunkte vorgesehenen Sitzungsvorlagen zur Verfügung stehen; dies gilt insbesondere für Entwürfe von Satzungen, Verträgen und Richtlinien, über die Beschlüsse gefasst werden sollen. Die Sitzungsvorlagen mit Beschlussvorschlägen werden in der Regel von der Verwaltung erstellt. Die Bereitstellung der Sitzungsvorlagen und sonstigen Unterlagen erfolgt über das Ratsinformationssystem (RiS) des Amtes Hüttener Berge. ·
(4)
Es gilt die gesetzliche Mindestladungsfrist von einer Woche, § 34 Abs. 3 S. 1 GO. Wird im Einzelfall die Ladungsfrist verkürzt, so ist hierauf in der Ladung hinzuweisen. Bei der Berechnung der Ladungsfrist zählen der Tag der Zustellung der Ladung und der Sitzungstag nicht mit. Die Ladungsfristen gelten auch dann als gewahrt, wenn infolge technischer Schwierigkeiten oder aus zufälligen Gründen einzelne Mitglieder der Gemeindevertretung eine Einladung verspätet erhalten haben.
(5)
Die Presse ist zu allen öffentlichen Sitzungen einzuladen. Einladungen erhalten:
- Schleswig-Holsteinische Landeszeitung
- Kieler Nachrichten
- Eckernförder Zeitung
§ 6 Tagesordnung - §§ 33, 34 Abs. 2 und 4 GO
(1)
Der/Die Vorsitzende der Gemeindevertretung (Bürgermeister/in) setzt die Tagesordnung unter Berücksichtigung der nach § 7 dieser Geschäftsordnung eingereichten Tagesordnungspunkte fest. Für Sitzungen der Ausschüsse setzt der/die jeweilige Ausschussvorsitzende die Tagesordnung im Einvernehmen mit der/dem Bürgermeister/in fest.
(2)
Die Sitzungen der Gemeindevertretung beginnen nicht später als 19:30 Uhr. Die Tagesordnung wird in der Regel in folgender Reihenfolge festgesetzt:
1. Eröffnung der Sitzung, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Einladung, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit durch die/den Bürgermeister/in sowie Anträge zur Tagesordnung
2. Beschlussfassung über die Nichtöffentlichkeit von Tagesordnungspunkten
3. Einwendungen gegen die Niederschrift der letzten Sitzung (sofern welche eingegangen sind)
4. Mitteilungen der / des Bürgermeisters/in
5. Einwohnerfragezeit (§13 dieser Geschäftsordnung)
6. Abwicklung der öffentlichen Tagesordnungspunkte
7. Aufnahme von Hinweisen durch Einwohnerinnen und Einwohner
8. Abwicklung der nichtöffentlichen Tagesordnungspunkte
9. Schließung der Sitzung
(3)
Die Tagesordnungspunkte müssen so formuliert sein, dass sie den Beratungsgegenstand hinreichend erkennen lassen. In der Tagesordnung sind die Beratungsgegenstände, bei denen ein Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit zu erwarten ist, an den Schluss der Tagesordnung zu stellen. Die Beratungsgegenstände sind so zu umschreiben, dass dadurch der Zweck des Ausschlusses der Öffentlichkeit nicht gefährdet wird.
(4)
Die Gemeindevertretung kann die Tagesordnung um dringende Angelegenheiten erweitern; der Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder.
(5)
Die Gemeindevertretung kann durch Mehrheitsbeschluss einzelne Punkte von der Tagesordnung absetzen (§§ 17, 18 dieser Geschäftsordnung). Die Änderung der Reihenfolge·der Tagesordnungspunkte, das Einbringen von Dringlichkeitsanträgen sowie die Absetzung von Tagesordnungspunkten soll grundsätzlich zu Beginn der Sitzung als Antrag zur Tagesordnung behandelt werden. Die Tagesordnung gilt als formlich festgestellt, wenn sich nach ihrem Aufruf durch der/den Vorsitzenden kein Widerspruch erhebt.
(6)
Über Angelegenheiten, die nicht auf der Tagesordnung gestanden haben, sollte grundsätzlich nicht beraten und beschlossen werden.
§ 7 Anträge zur Tagesordnung - § 34 GO
(1)
Anträge können nur zu Angelegenheiten gestellt werden, die in die Zuständigkeit der Gemeindevertretung fallen. Sie sind schriftlich und möglichst mit einer Begründung versehen, an die/den Bürgermeister/in zu richten. Anträge von Fraktionen sind von der/dem Fraktionsvorsitzende/n, im Übrigen von den Antragstellenden zu unterzeichnen. Personen, die gemäß § 22 GO von der Mitwirkung ausgeschlossen sind, sind nicht antragsberechtigt.
(2)
Der Antrag muss mindestens 21 Werktage vor dem Sitzungstag der/dem Bürgermeister/in zugegangen sein. Ist diese Frist nicht eingehalten, so unterrichtet die/der Bürgermeister/in unverzüglich die/den Antragsteller/in davon.
(3)
Anträge werden zunächst im zuständigen Ausschuss behandelt, sofern die/der Antragsteller/in nicht eine unmittelbare Behandlung in der Gemeindevertretung ausdrücklich bei der Antragstellung verlangt. Die/Der Bürgermeister/in leitet Anträge, die nicht unmittelbar in der Gemeindevertretung zu behandeln sind, der/dem Vorsitzenden des zuständigen Ausschusses zu. Der Verwaltung ist dabei Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4)
Anträge, die bereits als Tagesordnungspunkte festgesetzt waren, in der Sitzung jedoch wegen Sitzungsendes nicht mehr behandelt werden konnten (vgl. § 17 dieser Geschäftsordnung), gelten auch für die nächste Sitzung als gestellt und sind vorrangig bei der Tagesordnungserstellung zu berücksichtigen.
(5)
Als zulässig festgestellte Einwohneranträge nach § 16 f GO sind in der nächstmöglichen Sitzung der Gemeindevertretung auf die Tagesordnung zu setzen. Die Vertretungspersonen nach § 16 f Abs. 2 GO sind unter Hinweis auf ihr Anhörungsrecht zu dieser Sitzung zu laden. .
(6)
Unzulässig und unbeachtlich sind Anträge, mit denen die erneute Beratung und Beschlussfassung der Gemeindevertretung angestrebt wird, sofern innerhalb der letzten sechs Monaten zu derselben Angelegenheit bereits eine Beschlussfassung erfolgt ist. Dies gilt nicht, wenn zwischenzeitlich eine wesentliche Änderung der Rechtslage oder des der ersten Beschlussfassung zugrundeliegenden Sachverhalts eingetreten sind.
§ 8 Teilnahme an Sitzungen
(1)
Die Mitglieder der Gemeindevertretung sind verpflichtet, an den Sitzungen der Gemeindevertretung teilzunehmen. Sie haben sich in eine Anwesenheitsliste einzutragen, die während der Sitzung im Sitzungsraum ausliegt, und dabei die erforderlichen Angaben zu machen, die Grundlage für die zu leistende Entschädigung sind.
(2)
Wer verhindert ist, erst verspätet erscheinen kann oder die Sitzung vorzeitig verlassen muss, hat dies vorher der/dem Vorsitzenden mitzuteilen. Wer ohne triftigen Grund vorsätzlich oder fahrlässig einer Sitzung der Gemeindevertretung fernbleibt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann auf Antrag der Gemeindevertretung mit einer Geldbuße geahndet werden, § 134 Abs. 1 GO.
(3)
Dritte, deren Anwesenheit zweckmäßig ist, sowie Einwohner/innen, die vom Gegenstand der Beratung unmittelbar betroffen sind, können auf Verlangen der Gemeindevertretung sowie der / des Bürgermeisters/in hinzugezogen werden.
(4)
Wer von der Teilnahme an der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen ist, hat dies dem Vorsitzenden anzuzeigen und muss den Sitzungs- und Zuhörerraum verlassen, § 22 Abs. 3 GO.
(5)
Für die Sitzungsteilnahme durch Ton-Bild-Übertragung gelten die Regelungen der der Gemeindeordnung.
§ 8 a Sitzungen in Fällen höherer Gewalt - § 35 a GO
Für Sitzungen in Fällen höherer Gewalt nach § 35 a GO finden die Vorschriften der Gemeindeordnung und der Hauptsatzung der Gemeinde Anwendung.
§ 9 Öffentlichkeit, Ausschluss der Öffentlichkeit - § 35 GO
(1)
Die Sitzungen der Gemeindevertretung sind grundsätzlich öffentlich. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung sind so rechtzeitig in der durch die Hauptsatzung bestimmten Form der örtlichen Bekanntmachung zu veröffentlichen, dass den Einwohner/innen die Teilnahme als Zuhörende ermöglicht wird.
(2)
Die Öffentlichkeit kann im Einzelfall bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 35 GO ausgeschlossen werden. Der Beschluss hierüber kann zu Beginn der Sitzung im Rahmen des Tagesordnungspunktes 2 gefasst werden und bedarf einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Antragsberechtigt ist jedes Mitglied.
(3)
In folgenden Angelegenheiten ist die Öffentlichkeit generell ausgeschlossen, ohne dass es eines besonderen Beschlusses bedarf:
• Personalangelegenheiten, soweit es sich nicht um Wahlen und Abberufungen handelt
• Erlass, Stundungen und Niederschlagung von Forderungen
• Grundstücksangelegenheiten (z.B. Veräußerung, Erwerb)
• Anträge, Maßnahmen und Vorhaben von natürlichen oder juristischen Personen des privaten Rechts, aus denen Rückschlüsse auf die private oder geschäftliche Situation möglich ist
• Stellungnahmen zu Bauanträgen und Bauvoranfragen
(4)
Zur ausgeschlossenen Öffentlichkeit gehören nicht:
• Personen mit gesetzlichem Teilnahmerecht
• der/die Amtsdirektor/in
• die Protokollführung
• die Gleichstellungsbeauftragte des Amtes
• sonstige Vertreter/innen der Amtsverwaltung, soweit ihre Anwesenheit durch die/den Amtsdirektor/in aus dienstlichen Gründen angeordnet worden ist
(5)
Eine Angelegenheit kann in öffentlicher Sitzung behandelt werden, wenn die Person, deren schutzwürdigen Interessen berührt sind, dies schriftlich verlangt oder ihr Einverständnis erklärt hat.
(6)
In nicht-öffentlicher Sitzung gefasste Beschlüsse sind unmittelbar nach Wiedereintritt in die öffentliche Sitzung bekanntzugeben. Die Bekanntgabe erfolgt in einer Weise, die den Sinn und Zweck der nicht-öffentlichen Beratung und Beschlussfassung nicht beeinträchtigt.
§ 10 Ausschließungsgründe und Befangenheit - § 22 GO
(1)
Die Mitglieder der Gemeindevertretung haben das Vorliegen von Ausschließungsgründen nach § 22 GO dem/der Bürgermeister/in vor Beginn der Sitzung mitzuteilen, sofern Tagesordnungspunkte vorliegen, auf die diese Gründe zutreffen. Im Streitfall entscheidet die Gemeindevertretung über das Vorliegen eines Ausschließungsgrundes abschließend.
(2)
Das betroffene Mitglied hat den Sitzungsraum während der Beratung und Beschlussfassung bei Vorliegen eines Ausschließungsgrundes zu verlassen. Dies gilt entsprechend auch für stellvertretende Ausschussmitglieder.
§ 11 Unterrichtung der Gemeindevertretung - § 27 Abs. 2 GO
(1)
Der/Die Bürgermeister/in unterrichtet die Gemeindevertretung rechtzeitig und möglichst umfassend über alle wichtigen Angelegenheiten der Gemeinde sowie über Anordnungen der Aufsichtsbehörde. Die Unterrichtung kann durch leitende Mitarbeitende der Amtsverwaltung erfolgen.
(2)
Die Unterrichtung nach Abs. 1 erfolgt unter dem Tagesordnungspunkt „Mitteilungen der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters".
(3)
Alle Mitglieder erhalten die Einladungen, Sitzungsvorlagen sowie Niederschriften der Sitzungen Ausschüsse über das Ratsinformationssystem (RiS) des Amtes Hüttener Berge. Die Unterrichtung über die Arbeit der Ausschüsse erfolgt auf diesem Wege.
(4)
Soweit erforderlich, geben die Ausschussvorsitzenden und der/die Bürgermeister/in ergänzende Informationen zu Beschlussfassungen, die durch die Ausschüsse vorbereitet wurden.
(5)
Sofern durch die Unterrichtung Angelegenheiten betroffen sind, die gemäß Einzelbeschluss in nicht-öffentlicher Sitzung behandelt werden müssten, erfolgt die Unterrichtung im nicht-öffentlichen Teil der Sitzung.
§ 12 Anfragen aus der Gemeindevertretung - § 30 GO
(1)
Die Mitglieder der Gemeindevertretung haben das Recht, von dem/der Bürgermeister/in Auskunft über Angelegenheiten der gemeindlichen Selbstverwaltung zu verlangen. Anfragen sind schriftlich, kurz und sachlich zu formulieren.
(2)
Die Anfragen sind bis zur nächsten Sitzung zu beantworten.
§ 13 Einwohnerfragestunde - § 16 c GO
(1)
Zu Beginn jeder Sitzung der Gemeindevertretung erhalten Einwohner/innen unter dem öffentlichen Tagesordnungspunkt „Einwohnerfragestunde“ Gelegenheit, Fragen zu Beratungsgegenständen oder sonstigen Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft zu stellen sowie Vorschläge oder Anregungen einzubringen. Die Ausschüsse können zu Beginn jeder öffentlichen Sitzung eine Einwohnerfragestunde einrichten, § 16 c. Abs. 1 GO.
(2)
Jede/r Einwohner/in darf in der Regel nur eine Frage sowie eine Zusatzfrage stellen. Die Fragen, Vorschlage und Anregungen sind kurz und sachlich zu formulieren und dürfen nicht offenkundig der parteipolitischen, geschäftlichen oder sonstigen Werbung dienen. Ihr Vortrag soll die Dauer von drei Minuten nicht überschreiten.
(3)
Die Fragen werden mündlich beantwortet. Ist eine sofortige Beantwortung nicht möglich, erfolgt die Antwort in der nächsten Sitzung mündlich oder nachträglich schriftlich. Eine Aussprache über die Antworten findet nicht statt. Ein Anspruch auf Beantwortung besteht nicht.
(4)
Die Fragen werden von der/dem Bürgermeister/in oder den Ausschussvorsitzenden beantwortet. Die Antworten können durch andere Sitzungsteilnehmer/innen ergänzt werden. Die allgemeine Einwohnerfragestunde wird auf 30 Minuten begrenzt.
(5)
Auf Verlangen sind die Fragesteller/innen verpflichtet, gegenüber der/dem Vorsitzenden ihre Eigenschaft als Einwohner/in der Gemeinde nachzuweisen.
(6)
Die/Der Vorsitzende kann das Wort entziehen, wenn gegen die Ordnung verstoßen oder die Vorgaben aus Absatz 2 nicht beachtet werden.
§ 14 Anhörung - § 16 c Abs. 2 GO
(1)
Die Gemeindevertretung kann beschließen, Personen mit besonderer Sachkunde (Sachverständige) zur Anhörung und Befragung hinzuzuziehen. Dies gilt auch für Beratungen, bei denen die Öffentlichkeit im Einzelfall ausgeschlossen ist. In nicht öffentlichen Sitzungen haben die sachverständigen Personen den Sitzungsraum unmittelbar nach ihrer Anhörung zu verlassen. Die Anhörung erfolgt während der Sitzung der Gemeindevertretung vor der Beratung des entsprechenden Tagesordnungspunktes.
(2)
Die Durchführung der Anhörung obliegt dem/der Bürgermeister/in. Alle Mitglieder der Gemeindevertretung sind berechtigt, Fragen an die Sachverständigen sowie an anwesende Einwohner/innen zu richten. Erfolgt die anschließende Beratung und Beschlussfassung unter Ausschluss der Öffentlichkeit, so müssen alle nicht·zur Teilnahme berechtigten Personen vor Beginn dieser Beratung den Sitzungsraum verlassen.
(3)
Einwohner/innen der Gemeinde, die von Maßnahmen oder Planungen der Gemeinde betroffen sind, können durch Beschluss der Gemeindevertretung angehört werden. Abs. 1 S. 2 und 3 dieser Geschäftsordnung gelten entsprechend. Als betroffen gelten Einwohner/innen, wenn die Maßnahme oder Planung für sie rechtliche, finanzielle oder sonstige Vor- oder Nachteile zur Folge haben kann.
(4)
Wird ein zulässiger Einwohnerantrag gemäß § 16 f Abs. 2 GO in der Gemeindevertretung beraten, so sind die benannten Vertretungspersonen anzuhören. Ihnen ist ausreichend Zeit zur Begründung des Antrags einzuräumen.
§ 15 Konsultative Einwohnerbefragungen - §16 c Abs. 3 GO
(1)
Die Gemeindevertretung kann beschließen, dass eine Einwohnerbefragung nach
§ 16 c Abs. 3 GO durchgeführt wird. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl der Gemeindevertretung. Die Einwohnerbefragung kann auf Ortsteile
oder andere Teile des Gemeindegebietes beschränkt werden. Gegenstand der Einwohnerbefragung können nur Selbstverwaltungsangelegenheiten sein. An der Einwohnerbefragung können sich nur Personen beteiligen, die an einem von der Gemeindevertretung festgelegten Datum über die Eigenschaft als Einwohner/in verfügen. Die Beteiligung an der Einwohnerbefragung ist freiwillig.
(2)
Die Einwohnerbefragung wird in der Form einer örtlichen Bekanntmachung entsprechend der Hauptsatzung veröffentlicht. Die Bekanntmachung enthält den Gegenstand der Befragung und den Zeitraum, in dem diese durchgeführt wird.
(3)
Jede/r betroffene Einwohner/in wird schriftlich über die Einwohnerbefragung unterrichtet. Mit der Unterrichtung erhalten die Einwohner/innen einen Fragebogen, der durch Ankreuzen beantwortet werden kann. Die Fragen werden durch Beschluss der Gemeindevertretung formuliert und müssen mit Ja oder Nein beantwortet werden können. Die Benachrichtigung enthält den Tag, an dem der Fragebogen spätestens der Gemeinde zurückgegeben werden muss, um berücksichtigt zu werden.
(4)
Das Ergebnis der Einwohnerbefragung wird durch örtliche Bekanntmachung veröffentlicht.
§ 16 Anregungen und Beschwerden - § 16 e GO
(1)
Einwohner/innen haben das Recht, sich schriftlich oder zur Niederschrift mit Anregungen und Beschwerden an die Gemeindevertretung zu wenden.
(2)
Die Gemeindevertretung kann generell oder im Einzelfall die Beantwortung an den zuständigen Fachausschuss übertragen.
(3)
Antragsteller/innen bzw. Beschwerdeführer/innen sollen möglichst innerhalb von zwei Monaten über die Stellungnahme der Gemeindevertretung unterrichtet werden. Ist dies nicht möglich, wird die betroffene Person durch einen Zwischenbescheid informiert.
§ 17 Ablauf der Sitzungen
Die Sitzungen der Gemeindevertretung werden grundsätzlich unter Beachtung der in § 6 dieser Geschäftsordnung genannten Reihenfolge durchgeführt.
§ 18 Unterbrechung und Vertagung
(1)
Die/Der Bürgermeister/in kann die Sitzung unterbrechen. Auf Antrag eines Drittels der anwesenden Mitglieder oder auf Antrag einer Fraktion ist die Sitzung zu unterbrechen. Die Unterbrechung soll nicht länger als 15 Minuten dauern.
(2)
Die Gemeindevertretung kann
• die Beratung oder Entscheidung über Tagesordnungspunkte an einen Ausschuss übertragen,
• die Beratung oder Entscheidung über einzelne Tagesordnungspunkte vertagen
oder
• die Beratung über Tagesordnungspunkte durch eine Entscheidung abschließen.
Hierzu bedarf es in der Regel eines Antrags nach § 18 dieser Geschäftsordnung.
(3)
Nach 22:30 Uhr werden keine weiteren Tagesordnungspunkte aufgerufen. Ein zu diesem Zeitpunkt bereits in Beratung befindlicher Tagesordnungspunkt wird abschließend behandelt. Anschließend ist die Sitzung zu schließen. Die nicht behandelten Tagesordnungspunkte sind in der nächstfolgenden Sitzung der Gemeindevertretung vorrangig auf die Tagesordnung zu setzen.
§ 19 Anträge zur Geschäftsordnung
(1)
Anträge nach dieser Geschäftsordnung können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie werden durch Zuruf kenntlich gemacht. Hierzu zählen insbesondere:
• Antrag auf Schluss der Beratung
• Antrag auf Vertagung der Beschlussfassung, § 18 dieser Geschäftsordnung
• Antrag auf Sitzungsunterbrechung, § 18 dieser Geschäftsordnung
• Antrag auf Feststellung der Beschlussunfähigkeit, § 38 Abs. 1 GO
• Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit, § 35 Abs. 2 GO
• Antrag auf Änderung der Reihenfolge der Beratungspunkte in der Tagesordnung
• Antrag auf Absetzung von der Tagesordnung
• Antrag auf Verweisung zur (erneuten) Beratung in einem Ausschuss, § 18 dieser Geschäftsordnung
(2)
Über Anträge wird abgestimmt, nachdem alle offenen Wortmeldungen zum betreffenden Tagesordnungspunkt erledigt sind. Die Annahme eines Antrags erfolgt durch einfachen Mehrheitsbeschluss. Bei konkurrierenden Anträgen gilt folgende Reihenfolge der Abstimmung:
• Der Antrag auf Schluss der Beratung wird zuerst behandelt,
• anschließend der Verweisungsantrag,
• zuletzt der Vertagungsantrag.
Jedes Mitglied kann zu einem Tagesordnungspunkt jeweils einen Verweisungs-, einen Vertagungs- und einen Schlussantrag stellen.
§ 20 Wortmeldungen und -erteilungen
(1)
Mitglieder der Gemeindevertretung, der/die Amtsdirektor/in, Vertreter/innen der Verwaltung sowie Sachverständige, die zur Sache sprechen möchten, melden sich durch Handzeichen bei der/dem Bürgermeister/in zu Wort.
(2)
Der/Die Bürgermeister/in erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen, sofern nicht mit Zustimmung der Redeberechtigten davon abgewichen wird. Nach Abschluss der Beschlussfassung zu einem Tagesordnungspunkt wird das Wort zu diesem Punkt nicht mehr erteilt.
(3)
Der Gleichstellungsbeauftragten ist auf Wunsch das Wort zu erteilen. Den von der Gemeindevertretung bestellten Beirate ist auf deren Wunsch das Wort zu Angelegenheiten ihres jeweiligen Aufgabenbereichs zu gewähren.
(4)
Das Wort zur Geschäftsordnung ist jederzeit zu erteilen, darf sich jedoch nur auf den zurzeit in Beratung befindlichen Tagesordnungspunkt beziehen. Ein laufender Redebeitrag darf dabei nicht unterbrochen werden. Die/Der Bürgermeister/in kann im Rahmen ihrer/seiner Befugnisse eine derartige Unterbrechung vornehmen.
(5)
Das Wort zur persönlichen Bemerkung wird erst nach Abschluss der Beratung erteilt. Persönliche Bemerkungen dürfen ausschließlich zur Richtigstellung eigener Ausführungen oder zur Abwehr persönlicher Angriffe dienen, die während der Beratung gegen der/die Redner/in vorgebracht wurden.
(6)
Das Wort wird nicht erteilt:
• solange ein anderer Redebeitrag läuft und eine Zwischenfrage nicht gestattet wird,
• während einer Abstimmung
• wenn der Tagesordnungspunkt durch Vertagung, Schluss der Beratung oder Verweisung sich insoweit erledigt hat
• wenn die Beschlussunfähigkeit der Gemeindevertretung nach § 38 Abs. 1 S. 3 o. S. 4 GO festgestellt wurde
(7)
Die Redezeit beträgt für jede/n Redner/in höchstens fünf Minuten.
§ 21 Abstimmungen
(1)
Sobald keine weiteren Wortmeldungen vorliegen, schließt die/der Bürgermeister/in die Beratung und leitet die Abstimmung ein. Auf Verlangen ist der Antrag vor der Abstimmung zu verlesen. Die/Der Bürgermeister/in stellt die Anzahl der Mitglieder fest, die:
• dem Antrag zustimmen,
• den Antrag ablehnen oder
• sich der Stimme enthalten.
Wird das Ergebnis der Abstimmung angezweifelt, ist die Abstimmung vor der Behandlung des nächsten Tagesordnungspunktes zu wiederholen. Beschlüsse gelten als gefasst, wenn sie mit Stimmenmehrheit angenommen werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(2)
Bei Erweiterungs- und Änderungsanträgen ist über den Ursprungsantrag unter Berücksichtigung dieser Anträge zu entscheiden. Liegen mehrere Erweiterungs- oder Änderungsanträge vor, ist zunächst über denjenigen abzustimmen, der am weitesten vom Ursprungsantrag abweicht. Bei Anträgen mit finanziellen Auswirkungen ist über den Antrag zuerst abzustimmen, der zu Mehrausgaben oder Mindereinnahmen führt. In Zweifelsfällen entscheidet die/der Bürgermeister/in über die Reihenfolge der Abstimmung.
(3)
Besteht eine Vorlage aus mehreren Teilen, so kann über jeden Teil der Vorlage einzeln beraten und beschlossen werden. Erfolgt eine Einzelabstimmung, so ist zunächst über die einzelnen Teile getrennt abzustimmen. Abgelehnte oder geänderte Teile bleiben unberücksichtigt bzw. werden in ihrer überarbeiteten Fassung übernommen. Anschließend findet eine Schlussabstimmung über die Gesamtvorlage in der durch die Einzelabstimmung geänderten Fassung statt.
(4)
Anträge zur Geschäftsordnung haben jederzeit Vorrang und sind vor der Behandlung von Sachanträgen zu erledigen.
§ 22 Wahlen - § 40 GO
(1)
Wahlen sind Beschlüsse, die durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes durch Verordnung als Wahlen bezeichnet werden.
(2)
Wahlen erfolgen grundsätzlich durch Handzeichen, sofern kein Mitglied widerspricht. Bei Widerspruch ist die Wahl durch geheime Abstimmung mit Stimmzetteln durchzuführen.
(3)
Im Übrigen gelten für die Durchführung von Wahlen die entsprechenden Bestimmungen der Gemeindeordnung.
§ 23 Protokollführung
(1)
Die Gemeindevertretung bestellt für ihre Sitzungen eine/n Protokollführer/in, sofern die Protokollführung nicht durch die Amtsverwaltung übernommen wird.
(2)
Die Protokollführung fertigt für jede Sitzung eine Niederschrift an und unterstützt die/den Bürgermeister/in bei der Sitzungsleitung.
§ 24 Sitzungsniederschrift - § 41 GO
(1)
Die Sitzungsniederschrift wird in Form eines Beschlussprotokolls geführt. Sie muss folgende Angaben enthalten:
• die Zeit und den Ort der Sitzung,
• die Namen der anwesenden und fehlenden Gemeindevertreter/innen,
• die Tagesordnung,
• auf Antrag wesentliche Inhalte
• den Wortlaut der Anträge und Beschlüsse und
• das Ergebnis der Abstimmungen
(2)
Angelegenheiten, die in nicht-öffentlicher Sitzung behandelt wurden, sind in einem gesonderten, nicht-öffentlichen Teil der Niederschrift zu dokumentieren.
(3)
Die Sitzungsniederschrift ist innerhalb von 30 Tagen, spätestens jedoch zur nächsten Sitzung, den Mitgliedern der Gemeindevertretung über das Ratsinformationssystem des Amtes Hüttener Berge zur Verfügung zu stellen.
(4)
Die Einsichtnahme in die Niederschriften öffentlicher Sitzungen durch Einwohner/innen erfolgt ebenfalls über das Ratsinformationssystem des Amtes Hüttener Berge.
§ 25 Anwendung der Geschäftsordnung für Ausschüsse - § 45 GO
(1)
Diese Geschäftsordnung gilt mit den folgenden Abweichungen auch für die von der Gemeindevertretung zu wählenden Ausschüsse:
• Die Ausschüsse werden von der/dem Ausschussvorsitzende/n im Einvernehmen mit der/dem Bürgermeister/in einberufen,
• Soweit auch stellvertretende Ausschussmitglieder gewählt worden sind, sichert das verhinderte Ausschussmitglied seine Vertretung
• Den nicht den Ausschüssen angehörenden Mitgliedern der Gemeindevertretung ist eine nachrichtliche Einladung zu übermitteln. Dies erfolgt wie in § 5 Abs. 2 dieser Geschäftsordnung beschrieben
• Anträge sind über die/den Bürgermeister/in bei der/dem Ausschussvorsitzenden einzureichen und von dieser/diesem auf die Tagesordnung der nächsten Ausschusssitzung zu setzen
• Werden Anträge von der Gemeindevertretung oder der/dem Bürgermeister/in an mehrere Ausschüsse überwiesen, so ist ein Ausschuss als federführend zu bestimmen.
• Die Niederschriften der Ausschusssitzungen sind den Ausschussmitgliedern und den nicht den Ausschüssen angehörenden Mitgliedern der Gemeindevertretung innerhalb von 30 Tagen, spätestens zur nächsten Sitzung über das Ratsinformationssystem des Amtes Hüttener Berge zur Verfügung zu stellen.
(2)
Diese Geschäftsordnung ist sinngemäß auf die Ausschüsse anzuwenden, sofern sie sich keine eigene Geschäftsordnung geben.
§ 26 Sonstige Beiräte
(1)
Die Rechte der sonstigen Beiräte aus der Gemeindeordnung sind für die sonstigen Beirate der Gemeinde abschließend.
(2)
Die sonstigen Beiräte erhalten die Einladungen zu den öffentlichen Tagesordnungspunkten wie in § 5 dieser Geschäftsordnung beschrieben. Die Sitzungsvorlagen und die öffentlichen Niederschriften stehen gem.·§ 24 dieser Geschäftsordnung im Ratsinformationssystem (RiS) des Amtes Hüttener Berge zur Verfügung. Die Unterrichtung gem. § 47 e Abs. 1 S. 1 GO erfolgt auf diesem Wege. Werden in nichtöffentlichen Tagesordnungspunkten Angelegenheiten behandelt, die die Belange der von ihnen vertretenen gesellschaftlich bedeutsamen Gruppen betreffen, erhalten sie hierzu einen entsprechenden Auszug.
(3)
Gemäß § 47 e Abs. 2 GO dürfen sonstige Beiräte in Angelegenheiten, die die Belange der von ihnen vertretenen gesellschaftlich bedeutsamen Gruppen betreffen, Anträge an die Gemeindevertretung und deren Ausschüsse stellen. § 7 dieser Geschäftsordnung findet analog Anwendung.
(4)
Die/Der Vorsitzende des Beirats oder ein von ihr/ihm beauftragtes Mitglied des Beirats kann nach dessen Beschlussfassung an den Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse in Angelegenheiten, die die von ihm vertretene gesellschaftlich bedeutsame Gruppe oder die von ihm vertretene gesellschaftlich bedeutsamen Belange betreffen, teilnehmen, das Wort verlangen und Anträge stellen. Dieses Teilnahmerecht erstreckt sich auf öffentliche Tagesordnungspunkte sowie auf nichtöffentliche Tagesordnungspunkte, soweit sie die genannten Belange betreffen. Ob dies der Fall ist, entscheidet die Gemeindevertretung nach Anhörung des Beirats abschließend.
(5)
Im Übrigen gelten die Vorschriften der Gemeindeordnung für die Stellung der sonstigen Beiräte.
(6)
Sofern sich ein Beirat keine eigene Geschäftsordnung gibt, gilt diese Geschäftsordnung sinngemäß.
§ 27 Allgemeine Ordnung in den Sitzungen
(1)
Im Zweifelsfall wird die Sitzordnung durch die/den Vorsitzenden festgelegt.
(2)
Den Zuhörer/innen ist es untersagt, die Sitzung durch Zurufe oder sonstige Willens- oder Meinungsbekundungen zu stören.
§ 28 Ordnungsmaßnahmen - § 42 GO
(1)
Die/Der Bürgermeister/ kann eine/n Sprecher/in „zur Sache" rufen, wenn sie/er abschweift oder sich wiederholt. Ist eine Person während der Beratung eines Punktes der Tagesordnung dreimal „zur Sache" oder „zur Ordnung" gerufen worden, so hat die/der Bürgermeister/in ihr/ihm das Wort zu entziehen. Nach dem zweiten Ruf „zur Sache" oder „zur Ordnung" ist auf die Folgen hinzuweisen. Dem Mitglied darf in derselben Sitzung zu derselben Sache nicht wieder das Wort erteilt werden.
(2)
Der/Die Vorsitzende kann Mitgliedern, die die Ordnung verletzen oder gegen das Gesetz oder gegen die Geschäftsordnung verstoßen, zur Ordnung rufen. Nach dreimaligem Ordnungsruf kann sie/er von der Sitzung ausgeschlossen werden. Das Mitglied hat den Sitzungssaal zu verlassen.
(3)
Ein Mitglied der Gemeindevertretung, das nach Abs. 2 von der Sitzung ausgeschlossen war, kann in der folgenden Sitzung bereits nach einmaligem Ordnungsruf ausgeschlossen werden.
(4)
Für den Fall, dass die Geschäfte nicht mehr weitergeführt werden können, kann die/der Vorsitzende von der Möglichkeit einer Unterbrechung nach § 18 dieser Geschäftsordnung Gebrauch machen.
(5)
Ein Einspruch des betroffenen Mitglieds ist als Tagesordnungspunkt in der nächsten Sitzung der Gemeindevertretung zu behandeln. Die Gemeindevertretung beschließt dann ohne Beratung, ob der Ordnungsruf gerechtfertigt war.
§ 29 Hausrecht
(1)
Die/Der Vorsitzende übt während der Sitzungen im Sitzungsraum das Hausrecht aus.
(2)
Die/Der Bürgermeister/in kann Zuhörer/innen, die trotz Verwarnung Beifall oder Missbilligung äußern, die Ordnung oder den Anstand verletzen oder versuchen, die Beratung zu beeinflussen, aus dem Sitzungsraum verweisen.
§ 30 Grundsatz zum Datenschutz
(1)
Die Mitglieder der Gemeindevertretung und der Ausschüsse, die im Rahmen der Ausübung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit Zugang zu vertraulichen Unterlagen, die personenbezogene Daten enthalten, haben bzw. von ihnen Kenntnis erlangen, dürfen solche Daten nur zu dem jeweiligen der rechtmäßigen Aufgabenerfüllung dienenden Zweck verarbeiten oder offenbaren. Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer natürlichen Person. Hierzu zählen auch Daten, die alleine oder in Kombination mit anderen Daten eine Zuordnung zu einer bestimmbaren natürlichen Person ermöglichen.
(2)
Vertrauliche Unterlagen sind alle nicht-öffentlichen Tagesordnungspunkte, Schriftstücke, automatisierte Dateien und sonstige Datenträger, die als solche gekennzeichnet sind oder personenbezogene Daten enthalten. Hierzu zählen auch mit vertraulichen Unterlagen in Zusammenhang stehende handschriftliche oder andere Notizen.
§ 31 Datenverarbeitung
(1)
Die Mitglieder der Gemeindevertretung und der Ausschüsse sind verpflichtet, vertrauliche Unterlagen so aufzubewahren, dass sie ständig vor Kenntnisnahme und Zugriff Dritter (z. B. Familienangehörige, Besucher, Parteifreunde, Nachbarn usw.) gesichert sind. Dieses gilt auch für den Transport der Unterlagen. In begründeten Einzelfallen ist der/dem Bürgermeister/in auf Verlangen Auskunft über ,die getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen zu geben.
(2)
Eine Weitergabe von vertraulichen Unterlagen oder Mitteilung über den lnhalt an Dritte, ausgenommen im erforderlichen Umfang bei Verhinderung an die/den Stellvertreter/in, ist nicht zulässig. Dieses gilt auch gegenüber Mitgliedern der eigenen Partei bzw. Fraktion, die nicht aufgrund ihrer Mitgliedschaft in der Gemeindevertretung oder dem jeweiligen zuständigen Ausschuss Zugang zu den vertraulichen Unterlagen erhalten.
(3)
Die Mitglieder der Gemeindevertretung und der Ausschüsse sind bei einem Auskunftsersuchen eines Betroffenen nach dem Landesdatenschutzgesetz verpflichtet, der/dem Bürgermeister/in auf Anfrage schriftlich Auskunft über die bei ihnen aufgrund ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit zu einer bestimmten Person gespeicherten Daten zu erteilen.
(4)
Vertrauliche Unterlagen sind unverzüglich und dauerhaft zu vernichten bzw. zu löschen, wenn diese für die Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden. Bei vertraulichen Beschlussunterlagen einschließlich aller damit in Zusammenhang stehenden Unterlagen ist dieses regelmäßig anzunehmen, wenn die Niederschrift über die Sitzung, in der der jeweilige Tagesordnungspunkt abschließend behandelt wurde, genehmigt ist. Alle weiteren vertraulichen Unterlagen sind spätestens 5 Jahre nach Abschluss der Beratungen, bei einem Ausscheiden aus der Gemeindevertretung oder einem Ausschuss sofort, dauerhaft zu vernichten. bzw. zu löschen. Die Unterlagen können auch der Amtsverwaltung zur Vernichtung bzw. Löschung übergeben werden. Die ausgeschiedenen Mitglieder haben die Vernichtung bzw. die Löschung aller vertraulichen Unterlagen gegenüber der/dem Bürgermeister/in schriftlich zu bestätigen.
§ 32 Abweichungen von der Geschäftsordnung
Die Gemeindevertretung kann im Einzelfall mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder von der Geschäftsordnung abweichen, sofern die Gemeindeordnung keine qualifizierten Mehrheiten vorschreibt.
§ 33 Auslegung der Geschäftsordnung
Zweifel über die Auslegung der Geschäftsordnung, die während einer Sitzung der Gemeindevertretung auftreten, werden von der Gemeindevertretung mit einfacher Mehrheit entschieden.
§ 34 lnkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt am 01.10.2025 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung vom 10.09.1990 außer Kraft.
Bünsdorf, 29.09.2025
Thorsten Schulz
Bürgermeister