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Honorar- und Gebührenordnung der Kommunalen Volkshochschule der Gemeinde Groß Wittensee

erlassen am: 22.10.1992 | i.d.F.v.: 22.10.1992 | gültig ab: 01.01.1993

§ 1 Honorare 

Die nachfolgend angegebenen Sätze orientieren sich an den im Kreisgebiet gezahlten Honoraren. Abweichungen sind durch die z. T. sehr unterschiedlichen Arbeitsvoraussetzungen begründet. Für die o.a. Volkshochschule werden folgende Honorare festgesetzt:


1.    

Kursleiter(innen) eines Kurses, eines Arbeitskreises oder einer Arbeitsgemeinschaft erhalten maximal 60,00 € pro Doppelstunde (90 Min.).
 


2.    

Für Veranstaltungen im Rahmen von Vortragsreihen oder für Einzelveranstaltungen können Honorare bis zu 400,00 € gezahlt werden. Eine Überschreitung ist nur mit Zustimmung des Kuratoriums möglich.


3.    

Für die Leitung von Exkursionen und Studienreisen können Honorare von 60,00 € für den ganzen Tag gezahlt werden, bei halbtägigen Veranstaltungen 30,00 €. Bei mehrtägigen Studienreisen gilt ein Höchstsatz von 600,00 €.


4.    

Für vereinbarte, aber mangels Beteiligung nicht zustande gekommene Veranstaltungen können entstandene Auslagen bis zur Höhe des Honorars für 2 Doppelstunden gezahlt werden.


5.    

Fahrtkosten können jeweils bis zur Höhe der nach den Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) gezahlten Sätze erstattet werden.
 


§ 2 Gebühren


1.    

Für Kurse, Arbeitsgemeinschaften, Arbeitskreise und Vortragsreihen wird eine Gebühr von mindestens 4,00 € pro Doppelstunde und Person erhoben.


2.    

Wird eine Mindestteilnehmerzahl bei einem Kurs nicht erreicht, kann er mit einem erhöhten Gebührensatz trotzdem durchgeführt werden.


3.    

Für Einzelveranstaltungen, Studienfahrten und Studienreisen wird die Gebühr, bzw. Kostenbeteiligung im Einzelfall gesondert festgelegt.


§ 3 Ermäßigungen


1.    

Bei Ehepaaren und Geschwistern zahlt eine Person die volle, jede weitere die halbe Kursgebühr bei Besuch desselben Kurses.


2.    

Sozialhilfeempfängern, Arbeitslosen, Schülerinnen und Schülern, Auszubildenden, Studentinnen und Studenten, wehrpflichtigen Soldaten, Zivildienstleistenden sowie Rentnerinnen und Rentnern wird auf Antrag unter Vorlage entsprechender Nachweise eine Ermäßigung von 50 % gewährt; schulentlassenen, arbeitslosen und in ähnlicher Lage befindlichen Jugendlichen wird das Entgelt auf Antrag erlassen.


§ 4 Allgemeinde Hinweise 

In allen Punkten der Honorar- und Gebührenordnung sind begründete Ausnahmen zulässig. Eine Anpassung der Honorare und Gebühren an die allgemeine Kosten- und Preisentwicklung soll von Zeit zu Zeit vorgenommen werden. Entsprechende Anträge hierzu müssen vom Kuratorium beraten werden. Dieses stellt gegebenenfalls einen Antrag an die Gemeindevertretung..


§ 5 Datenverarbeitung 

Die Gemeinde ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Honorarberechtigten und Gebührenpflichtigen ein Verzeichnis der Honorarberechtigten und Gebührenpflichtigen mit den für die Bearbeitung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Bearbeitung nach dieser Satzung zu verwenden und weiterzuverarbeiten.


§ 6 Inkrafttreten 

Diese Honorar- und Gebührensatzung tritt am 1.1.1993 in Kraft.
 
Die Änderung mit Beschlussfassung der Gemeinde vom 27. Juni 1994 tritt am Tage nach der Bekanntmachung (05.08.1994) in Kraft.
 
Die Euro-Anpassungssatzung tritt am 01.01.2002 in Kraft.
 
2333 Groß Wittensee, den 22.10.1992
 
gez. Karl Schröder
- Bürgermeister -
 


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