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Hauptsatzung der Gemeinde Haby

Hauptsatzung der Gemeinde Haby

erlassen am: 25.03.2021 | i.d.F.v.: 09.07.2021 | gültig ab: 09.07.2021 | genehmigt am: 18.06.2021

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 25.03.2021 und mit der Genehmigung des Landrats des Kreises Rendsburg-Eckernförde vom 18.06.2021 folgende Hauptsatzung für die Gemeinde Haby erlassen:


§ 1 Wappen, Flagge, Siegel (zu beachten: § 12 GO)

1)

Die Beschreibung des Wappens der Gemeinde Haby lautet wie folgt:

„Unter grünem Schildhaupt, darin drei silberne Hufeisen mit nach unten gekehrten Stollen, in Silber drei fächerförmig gestellte, an ihren Enden gekreuzte grüne Stengel der Wildrose, von denen der mittlere zwei rote Hagebutten, die beiden äußeren jeweils fünf grüne Blätter tragen.“

2)

Die Beschreibung der Gemeindeflagge der Gemeinde Haby lautet wie folgt:

„Das Flaggentuch ist in drei Streifen, einen breiteren weißen in der Mitte und jeweils einen schmaleren grünen am oberen und unteren Rand, geteilt. Auf dem oberen Streifen die Hufeisen, auf dem mittleren die Wildrosenstängel des Gemeindewappens in flaggengerechter Tingierung.“

3)

Das Dienstsiegel zeigt das Gemeindewappen mit der Umschrift

"Gemeinde Haby Kreis Rendsburg-Eckernförde".

4)

Die Verwendung des Gemeindewappens durch Dritte bedarf der Genehmigung der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters.


§ 2 Bürgermeisterin oder Bürgermeister (zu beachten: §§ 16a, 27, 28, 34, 35, 43, 47, 50, 51, 82, 84 GO)

1)

Der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister obliegen die ihr oder ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben.

2)

Sie oder er entscheidet ferner über

  1. Stundungen bis zu einem Betrag von 2.500,00 €,
  2. Übernahme von Bürgschaften, Abschluss von Gewährverträgen und Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte sowie Rechtsgeschäfte, die dem wirtschaftlich gleichkommen, soweit ein Betrag von 2.500,00 € nicht überschritten wird,
  3. Erwerb von Vermögensgegenständen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes einen Betrag von 2.500,00 € nicht übersteigt,
  4. Veräußerung und Belastung von Gemeindevermögen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes oder die Belastung einen Wert von 2.500,00 € nicht übersteigt,
  5. Annahme von Schenkungen, Spenden und Erbschaften bis zu einem Wert von 10.000,00 €,
  6. Vergabe von Aufträgen bis zu einem Wert von 2.500,00 €,
  7. Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen bis zu einem Wert von 2.500,00 €,
  8. die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 des Baugesetzbuches, sofern die Verwirklichung des betreffenden Vorhabens nicht die Grundzüge der Planung berührt oder von besonderer städtebaulicher Bedeutung ist.

3)

Über die Entscheidung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters nach Absatz 2 ist die Gemeindevertretung in der nächsten Sitzung zu unterrichten.

4)

Entscheidungen nach Absatz 2 Nr. 3, 4, 6 und 7 darf die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel treffen. Die genannten Summen gelten für ein unter einer Haushaltsstelle veranschlagtes Vorhaben.


§ 3 Gleichstellungsbeauftragte (zu beachten: § 22 a AO, Entschädigungsverordnung)

Die Gleichstellungsbeauftragte des Amtes kann an den Sitzungen der Gemeindevertretungen und der Ausschüsse teilnehmen. Dies gilt auch für nicht öffentliche Sitzungen. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung sind ihr rechtzeitig bekannt zu geben. In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs ist ihr auf Wunsch das Wort zu erteilen


§ 4 Ständige Ausschüsse (zu beachten: §§ 16a, 45, 46, 94 Abs. 4 GO)

1)

Der folgende ständige Ausschuss nach § 45 Abs. 1 GO wird gebildet:

Gemeindeausschuss

  • Zusammensetzung: 9 Mitglieder
  • Aufgabengebiet: Finanzangelegenheiten Prüfung der Jahresrechnung Grundstücksangelegenheiten Bau- und Wegeangelegenheiten Umweltschutz und Landschaftspflege Soziale und kulturelle Belange

2)

In den Ausschuss zu Abs. 1 können Bürgerinnen und Bürger gewählt werden, die der Gemeindevertretung angehören können (bürgerliche Mitglieder); die Anzahl der bürgerlichen Mitglieder darf die der Gemeindevertreterinnen und –vertreter im Ausschuss nicht erreichen.

3)

Jede im Ausschuss vertretene Fraktion kann bis zu 2 stellvertretende Ausschussmitglieder vorschlagen. Zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter können auch zur Gemeindevertretung wählbare Bürgerinnen und Bürger gewählt werden. Die Stellvertreterinnen und Stellvertreter vertreten die Ausschussmitglieder im Verhinderungsfall in der Reihenfolge ihrer Wahl.

4)

Neben dem in Absatz 1 genannten ständigen Ausschuss der Gemeindevertretung werden die nach besonderen gesetzlichen Vorschriften zu bildenden Ausschüsse bestellt.

5)

Dem Ausschuss wird die Entscheidung über die Befangenheit seiner Mitglieder und der nach § 46 Abs. 9 GO an den Ausschusssitzungen teilnehmenden Personen übertragen.


§ 5 Sitzungen in Fällen höherer Gewalt (zu beachten § 35a GO)

Bei Naturkatastrophen, aus Gründen des Infektionsschutzes oder vergleichbaren Notsituationen können Sitzungen der Gemeindevertretung, der Ausschüsse oder der Beiräte als Videokonferenz durchgeführt werden.

In öffentlichen Sitzungen sind Bild- und Tonaufnahmen mit dem Ziel der direkten Übertragung für die Öffentlichkeit zulässig.


§ 6 Aufgaben der Gemeindevertretung (zu beachten: §§ 27, 28 GO)

Die Gemeindevertretung trifft die ihr nach §§ 27 und 28 GO zugewiesenen Entscheidungen, soweit sie diese nicht auf die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister oder auf ständige Ausschüsse übertragen hat.


§ 7 Einwohnerversammlung (zu beachten: § 16b GO)

1)

Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann einmal im Jahr eine Versammlung der Einwohnerinnen und Einwohner einberufen. Das Recht der Gemeindevertretung, die Einberufung einer Einwohnerversammlung zu verlangen, bleibt unberührt. Die Einwohnerversammlung kann auch begrenzt auf Ortsteile durchgeführt werden

2)

Für die Einwohnerversammlung ist von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister eine Tagesordnung aufzustellen. Die Tagesordnung kann aus der Einwohnerversammlung ergänzt werden, wenn die Mehrheit der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohner einverstanden sind. Zeit, Ort und Tagesordnung der Einwohnerversammlung sind öffentlich bekannt zu geben.

3)

Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister leitet die Einwohnerversammlung. Sie oder er kann die Redezeit auf bis zu 5 Minuten je Rednerin oder Redner beschränken, falls dies zur ordnungsmäßigen Durchführung der Einwohnerversammlung erforderlich ist. Sie oder er übt das Hausrecht aus.

4)

Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister berichtet in der Einwohnerversammlung über wichtige Angelegenheiten der Gemeinde und stellt diese zur Erörterung. Einwohnerinnen und Einwohnern ist hierzu auf Wunsch das Wort zu erteilen. Über Anregungen und Vorschläge aus der Einwohnerversammlung ist offen abzustimmen. Vor der Abstimmung sind die Anregungen und Vorschläge schriftlich festzulegen. Sie gelten als angenommen, wenn für sie die Stimmen von der Mehrheit der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohner abgegeben werden. Eine Abstimmung über Anregungen und Vorschläge, die nicht Gemeindeangelegenheiten betreffen, ist nicht zulässig.

5)

Über jede Einwohnerversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss mindestens enthalten:

  1. die Zeit und den Ort der Einwohnerversammlung,
  2. die Zahl der teilnehmenden Einwohnerinnen und Einwohner,
  3. die Angelegenheiten, die Gegenstand der Einwohnerversammlung waren,
  4. den Inhalt der Anregungen und Vorschläge, über die abgestimmt wurde, und das Ergebnis der Abstimmung.

Die Niederschrift wird von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister und der Protokollführerin oder dem Protokollführer unterzeichnet.

6)

Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung, die in der Gemeindevertretung behandelt werden müssen, sollen dieser zur nächsten Sitzung zur Beratung vorgelegt werden.


§ 8 Verträge mit Gemeindevertreterinnen und -vertretern (zu beachten: § 29 GO)

Verträge der Gemeinde mit Gemeindevertreterinnen und –vertretern, der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister und juristischen Personen, an denen Gemeindevertreterinnen oder –vertreter oder die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister beteiligt sind, sind nur mit Genehmigung der Gemeindevertretung rechtsverbindlich.


§ 9 Verpflichtungserklärungen (zu beachten: § 51 GO)

Verpflichtungserklärungen zu Geschäften, deren Wert 2.500,00 €, bei wiederkehrenden Leistungen monatlich 250,00 €, nicht übersteigt, sind rechtsverbindlich, auch wenn sie nicht den Formvorschriften des § 51 Abs. 2 und 3 der Gemeindeordnung entsprechen.


§ 10 Veröffentlichungen (zu beachten: Bekanntmachungsverordnung)

1)

Satzungen der Gemeinde werden durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln, die sich

  1. neben der Bushaltestelle gegenüber der Gastwirtschaft "Haby-Krog" und
  2. auf dem Parkplatz vor der Gaststätte "Lehmsiek“

befinden, während einer Dauer von einer Woche (Aushangfrist) bekanntgemacht. Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des letzten Tages der Aushangfrist bewirkt.

2)

Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.

3)

Andere gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen erfolgen ebenfalls in der Form des Absatzes 1, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.


§ 11 Inkrafttreten

Die Hauptsatzung tritt nach Veröffentlichung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 07.06.2018 außer Kraft.


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