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Satzung der Gemeinde Haby über die Abwasserbeseitigung

Satzung der Gemeinde Haby über die Abwasserbeseitigung

erlassen am: 26.11.2020 | i.d.F.v.: 26.11.2020 | gültig ab: 01.01.2021 | Bekanntmachung am: 26.11.2020

Aufgrund § 4 Abs. 1 S. 1 und § 17 Abs. 2 S. 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der zurzeit geltenden Fassung (GO) sowie des § 44 Abs. 3 S. 1 des Landeswassergesetz Schleswig-Holsteins in der zurzeit geltenden Fassung wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 26.11.2020 folgende Satzung erlassen:


§ 1 Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für die Abwasserbeseitigung in der Gemeinde Haby, nachfolgend „Gemeinde“ genannt.


§ 2 Abwasserbeseitigungspflicht und Abwasserbeseitigungskonzept

(1)

Die Gemeinde ist zur Abwasserbeseitigung nach dem Wasserhaushaltsgesetz und dem Landeswassergesetz verpflichtet.

(2)

Die öffentliche Abwasserbeseitigung im Sinne dieser Satzung umfasst

  1. das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Schmutzwasser und Niederschlagswasser,

  2. die Einleitung und Behandlung in Abwasseranlagen.

(3)

Abwasser im Sinne dieser Satzung ist Wasser, das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch verunreinigt oder sonst in seinen Eigenschaften verändert ist oder das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Grundstücken abfließt; dazu gehört auch der in Kleinkläranlagen anfallende Schlamm. Die dezentrale Entwässerung wird durch eine gesonderte Satzung der Gemeinde geregelt.

Nicht als Abwasser im Sinne dieser Satzung gelten das durch landwirtschaftlichen Gebrauch verunreinigte Abwasser, das dazu bestimmt ist, auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht zu werden, sofern das Abwasser nicht zwischenzeitlich in die Abwasserbeseitigungsanlage gelangt ist, sowie Jauche und Gülle. Nicht als Abwasser im Sinne dieser Satzung gelten auch die Stoffe und Abwasser nach § 10 Abs. 2 dieser Satzung.

(4)

Die Gemeinde schafft die für die Abwasserbeseitigung erforderlichen Anlagen und Einrichtungen, und zwar das öffentliche Kanalnetz (Abwasseranlage).

Art, Lage und Umfang der öffentlichen Abwasseranlage sowie den Zeitpunkt ihrer Herstellung Erweiterung, Verbesserung und Sanierung bestimmt die Gemeinde im Rahmen der ihr obliegenden Abwasserbeseitigungspflicht. Sie kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Anlagen und Einrichtungen Dritter in Anspruch nehmen oder Dritte mit der Durchführung beauftragen.

(5)

Zu den Abwasseranlagen gehören auch:

  1. die Anschlusskanäle vom Straßenkanal bis zur Grundstücksgrenze,

  2. offene und verrohrte Gräben und Wasserläufe, wenn sie keine Gewässereigenschaft haben oder ihre Gewässereigenschaft aufgehoben ist sowie Gewässer, die nach Durchführung eines ordnungsgemäßen wasserrechtlichen Genehmigungsverfahrens in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage einbezogen wurden,

  3. die von Dritten errichteten und unterhaltenen Anlagen, wenn sich die Gemeinde ihrer zur Abwasserbeseitigung bedient und zur ihrer Unterhaltung beiträgt.

(6)

Ein Rechtsanspruch auf Herstellung, Erweiterung oder Änderung öffentlicher Abwasseranlagen besteht nicht.


§ 3 Übertragung der Niederschlagswasserbeseitigungspflicht

(1)

Soweit die Gemeinde für Grundstücke eine zentrale Niederschlagswasserbeseitigungseinrichtung im Trennsystem vorhält und betreibt, überträgt sie Grundstückseigentümern hiermit die Niederschlagswasserbeseitigung, soweit

  1. a. Die Voraussetzungen der Landesverordnung über die Anforderungen an die erlaubnisfreie Beseitigung von Niederschlagswasser nach § 45 Abs.4 LWG vorliegen und

    b. Wesentliche Belange oder Interessen der anderen Grundstückseigentümer nicht berührt sind, insbesondere keine erhebliche Mehrbelastung der anderen Grundstückseigentümer, droht.

Soweit eine Übertragung nach den vorstehenden Regelungen erfolgt ist, ist der Grundstückseigentümer für sein Niederschlagswasser beseitigungspflichtig.

(2)

Soweit die Gemeinde für Grundstücke eine zentrale Niederschlagswasserbeseitigung im Mischsystem vorhält und betreibt, überträgt sie Eigentümern von Grundstücken unter den Voraussetzungen des Abs. 2 hiermit die Pflicht zur Beseitigung des Niederschlagswassers. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Grundstücksanschluss besteht oder nicht.

(3)

Soweit die Gemeinde für Grundstücke keine Einrichtung zur zentralen Niederschlagswasserbeseitigung vorhält und betreibt, überträgt sie Eigentümern von Grundstücken hiermit die Pflicht zur Beseitigung des Niederschlagswasser nach § 45 Abs. 4 LWG.

(4)

In den Fällen der Übertragung der Pflicht zur Niederschlagswasserbeseitigung nach Abs. 1, 2 und 3 ist das Niederschlagswasser auf den Grundstücken zu versickern oder zu verrieseln. Bei der Bemessung, der Ausgestaltung und dem Betrieb der Versickerungsanlage sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten. Die für die Versickerungsfähigkeit ohne eine Ableitung auf öffentlichen Flächen oder Nachbargrundstücke sind vom Grundstückseigentümer vorzuhalten und auf Anforderung nachzuweisen. Dabei ist hinsichtlich der anfallenden Niederschlagswassermenge von den in der Gemeinde üblichen Starkregenereignissen (Gewitterregen) auszugehen.

(5)

Die Grundstückseigentümer haben alle Veränderungen auf ihrem Grundstück, die die Übertragung der Pflicht zur Niederschlagswasserbeseitigung betrifft, insbesondere Versickerungen, die nicht mehr erlaubnisfrei sind, Grundstücksteilungen oder Veränderungen der Versickerungsfähigkeit des Bodens unverzüglich mitzuteilen. Die Gemeinde behält sich die Rücknahme der Übertragung der Beseitigungspflicht vor.


§ 4 Öffentliche Einrichtung

(1)

Zur Erfüllung Ihrer Aufgabe der öffentlichen Abwasserbeseitigung betreibt und unterhält die Gemeinde in ihrem Gebiet öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtungen.

(2)

Jeweils eine selbstständige öffentliche Einrichtungen wird gebildet:

Alternative 1:

zur zentralen Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung (Abwasserbeseitigung) im Trennsystem.

Alternative 2:

zur zentralen Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung (Abwasserbeseitigung) im Mischsystem.

Zur zentralen Niederschlagswasserbeseitigungseinrichtung gehören auch die Grundstücke, auf deren Eigentümer die Gemeinde die Pflicht zur Niederschlagswasserbeseitigung nicht übertragen hat und für die keine zentrale Niederschlagswasserbeseitigung im Misch- oder Trennsystem besteht, für die die Gemeinde Anlagen zur Beseitigung des Niederschlagswassers auf den Grundstücken aber als Bestandteil der Einrichtung vorhält und betreibt.

(3)

Eine selbstständige öffentliche Einrichtung wird auch gebildet zur Beseitigung des Niederschlagswassers von Grundstücken, auf deren Eigentümer die Grundstücke die Pflicht zur Niederschlagswasserbeseitigung nicht übertragen hat, für die keine zentrale Niederschlagswasserbeseitigung im Misch- oder Trennsystem besteht und für die die Anlage zur Beseitigung der Einrichtung des Niederschlagswassers auf den Grundstücken nicht als Bestandteil der Einrichtung von der Gemeinde vorgehalten und betrieben werden (dezentrale Niederschlagswasserbeseitigung).


§ 5 Bestandteil der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtungen

(1)

Zur jeweiligen zentralen, öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung gehören ohne Rücksicht auf ihre technische Selbstständigkeit alle Abwasserbeseitigungsanlagen zur Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung, die die Gemeinde für diesen Zweck selbst vorhält, benutzt und finanziert. Zentrale Abwasserbeseitigungsanlagen sind insbesondere Schmutzwasserkanäle, auch als Druckrohrleitungen Niederschlagswasser/Regenwasserkanäle (Trennsystem) und Mischwasserkanäle (Mischsystem), auch als Druckrohrleitungen, sowie Reinigungsschächte, Pumpstationen, Messstationen, Rückhaltebecken, Ausgleichsbecken, Kläranlagen sowie alle Mitnutzungsrechte an solchen Anlagen.


§ 6 Grundstücke/Grundstücksanschluss

(1)

Grundstücke im Sinne dieser Satzung sind Grundstücke gem. Grundbuchrecht. Darüber hinaus gelten als ein Grundstück alle Grundstücke des gleichen Grundstückseigentümers, die aufgrund ihrer gemeinsamen Nutzung eine wirtschaftliche Einheit bilden.

(2)

Befinden sich auf einem Grundstück mehrere zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen bestimmte Gebäude, die selbstständig anschließbar sind, so können für jeden dieser Gebäude die für Grundstücke maßgeblichen Vorschriften dieser Satzung angewandt werden; die Entscheidung hierüber trifft die Gemeinde.

(3)

Grundstücksanschluss ist der Anschlusskanal vom Straßenkanal (Sammler) bis zur Grenze des zu entwässernden Grundstücks, ohne Kontrollschacht und Leitungen auf dem Grundstück. Die Gemeinde lässt den Grundstücksanschluss bis zur Grundstücksgrenze herstellen. Die Lage, Führung und lichte Weite des Grundstücksanschlusses sowie die Lage des Reinigungsschachtes bestimmt die Gemeinde; begründete Wünsche des Anschlussnehmers sollen dabei nach Möglichkeit berücksichtigt werden.


§ 7 Berechtigte und Verpflichtete (Grundstückseigentümer)

(1)

Berechtigter und Verpflichteter im Sinne dieser Satzung ist der Grundstückseigentümer. Die Rechte und Pflichten der Grundstückseigentümer gelten entsprechend für die zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigten und für Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Gewerbebetriebes. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

(2)

Wohnungseigentümer nach dem Wohnungseigentumsgesetz und Wohnungserbbauberechtigte können der Gemeinde einen Verwalter benennen. Erfolgt dies nicht, wirken die aufgrund dieser Satzung gegenüber einem Wohnungseigentümer oder Wohnungserbbauberechtigten vorgenommenen Handlungen der Gemeinden auch gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern oder Wohnungserbbauberechtigen. Dies gilt entsprechend für Teileigentümer.

(3)

Jeder Wechsel der dinglichen Berechtigung an einem Grundstück, insbesondere die Übereignung, ist der Gemeinde binnen eines Monats anzuzeigen. Unterlassen die bzw. der frühere Berechtigte die Anzeige, so sind sie als Gesamtschuldner nach dieser Satzung verantwortlich, bis die Gemeinde Kenntnis von dem Wechsel der dinglichen Berechtigung hat.


§ 8 Anschluss- und Benutzungsrecht

(1)

Der Grundstückseigentümer eines im Gebiet der Gemeinde liegenden Grundstücks ist vorbehaltlich der Einschränkungen aus § 9 dieser Satzung berechtigt, von der Gemeinde zu verlangen, dass sein Grundstück an die jeweilige bestehende öffentliche zentrale Abwasserbeseitigungseinrichtung angeschlossen wird (Anschlussrecht).

Dieses Recht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, für die die Gemeinde abwasserbeseitigungspflichtig ist (§2 Abs. 1) und die an einer Straße anliegen, in der ein betriebsfertiger Kanal der jeweils zentralen Abwasserbeseitigungseinrichtung verlegt ist. Wenn in räumlicher Nähe des Grundstücks eine Straße mit betriebsfertigem Kanal der jeweiligen zentralen Abwasserbeseitigungseinrichtung verläuft, ohne dass das Grundstück unmittelbar an der Straße anliegt, hat der Eigentümer das Recht zum Anschluss nur, wenn ein dinglich gesichertes Leitungsrecht über das an der Straße anliegenden Grundstücke und ggf. weitere Grundstücke besteht.

Besteht kein betriebsfertiger Niederschlagswasserkanal, besteht ein Recht zur Versickerung oder Einleitung in ein Gewässer nur, wenn eine erlaubnisfreie Benutzung nach § 13 LWG vorliegt.

(2)

Der Grundstückseigentümer hat vorbehaltlich § 9 das Recht, nach dem betriebsfertigen Anschluss seines Grundstücks an die Abwasseranlage die auf seinem Grundstück anfallenden Abwasser in die Abwasseranlage einzuleiten (Benutzungsrecht).


§ 9 Ausschluss und Beschränkung des Anschlussrechts

(1)

Die Gemeinde kann den Anschluss an die jeweilige öffentliche zentrale Abwassereinrichtung (gem. § 45 Abs. 2 und 3 LWG) ganz oder teilweise versagen, wenn

  1. eine Übernahme des Abwassers technisch oder wegen der unverhältnismäßig hohen Kosten nicht vertretbar ist
  2. und eine gesonderte Beseitigung des Abwassers das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt
  3. das Abwasser wegen seiner Art oder Menge nicht zusammen mit den in Haushaltungen anfallendem Abwasser beseitigt werden kann.

Der Ausschluss von der gemeindlichen Abwasserbeseitigungspflicht ist ganz oder teilweise widerruflich und kann befristet werden.

(2)

In den nach dem Trennungsverfahren entwässerten Gebieten darf Schmutz- und Niederschlagswasser nur den dafür bestimmten Leitungen zugeführt werden.

(3)

Die Herstellung neuer, die Erweiterung, die Erneuerung, der Umbau oder die Änderung bestehender Abwasseranlagen zur zentralen Abwasserbeseitigung kann gegenüber der Gemeinde vom Grundstückseigentümer nicht verlangt werden.


§ 10 Ausschluss und Beschränkung des Benutzungsrechts

(1)

Die zur zentralen oder dezentralen öffentlichen Abwasserbeseitigung bestimmten Abwasseranlagen dürfen nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung und nach den Vorschriften dieser Satzung benutzt werden. Das Benutzungsrecht ist ausgeschlossen, soweit der Grundstückseigentümer zur Abwasserbeseitigung verpflichtet und die Gemeinde von der Abwasserbeseitigungspflicht befreit ist. Bei Trennsystem darf Schmutzwasser nur in den dafür vorgesehenen Schmutzwasserkanal, Niederschlagswasser nur in den dafür vorgesehenen Niederschlagswasserkanal eingeleitet werden.

(2)

In die öffentliche Abwasseranlage dürfen Abwässer nicht eingeleitet werden, wenn zu besorgen ist, dass dadurch:

  • die Funktion der Anlage so erheblich gestört wird, dass dadurch die Anforderungen an die Einleitungserlaubnis nicht eingehalten werden können oder der Betrieb nachteilig beeinflusst werden können,
  • schädliche Ausdünstungen, giftige übelriechende oder explosivbildende Dämpfe oder Gas austreten,
  • Bau- und Werkstoffe in einer Weise angegriffen werden, dass damit eine Störung der Funktionsfähigkeit der Anlage einhergeht,
  • das Betriebspersonal in seiner Tätigkeit gefährdet oder gesundheitlich beeinträchtigt wird,
  • die Abwasser- und Schlammbehandlung sowie die Klärschlammverwertung wesentlich erschwert werde,
  • von der Abwasseranlage sonstige schädliche Auswirkungen auf die Umwelt, insbesondere auf die Gewässer, ausgehen,
  • der Grundwasserzustand des Vorfluters geschädigt wird oder die Gemeinde ihre wasserrechtliche Verpflichtung ganz oder teilweise nicht erfüllen kann.

Insbesondere dürfen in die Abwasseranlage nicht eingeleitet werden:

  1. Stoffe, die die Kanäle verstopfen können, z. B. feste Stoffe, (auch in zerkleinertem Zustand) wie Schutt, Müll, Schlamm, Sand, Glas, Asche, Kehricht, Latexreste, Hygieneartikel, Fasern, Kunststoffe, Dung, Küchenabfälle, Textilien, Pappe, grobes Papier, Altpapier u. ä. sowie Abfälle aus gewerblichen und landwirtschaftlichen Betrieben, z. B. Trester, Trub, hefeartige Rückstände, Molke, Latizes, Lederreste und Borsten;
  2. Abwasser aus Industrie- und Gewerbebetrieben
    • wenn die Einleitung nach § 48 LWG genehmigungspflichtig ist, solange die Genehmigung nicht erteilt ist
    • das wärmer als + 35 Grad Celsius ist, ebenso die Einleitung von Dampf
    • das einen pH-Wert von unter 6,5 oder über 9,5 aufweist
    • das aufschwimmende Öle oder Fette enthält;
  3. flüssige und später erhärtende Stoffe, z. B. Zement, Kalk, Kalkhydrat, Gips, Mörtel, Karbide, Kartoffelstärke (ohne Stärkeabscheider), Schlempe, Kunstharze, Bitumen und Teer und deren Emulsionen;
  4. feuergefährliche, explosionsfähige Gemische bildende fett- oder ölhaltige Stoffe, z. B. ab-scheidbare und emulgierte und gelöste Leichtflüssigkeiten, Benzin, Heizöl, Schmieröl, tierische oder pflanzliche Öle und Fette einschließlich des durch diese Stoffe verunreinigten Waschwassers, Räumgut aus Leichtstoff- oder Fettabscheidern,
  5. Stoffe, die mit Abwasser reagieren und dadurch schädliche Produkte oder Wirkungen erzeugen, z. B. Säuren, Laugen und Salze, chlorierte Kohlenwasserstoffe, Phosgene, Schwefelwasserstoff, Blausäure, Stickstoffwasserstoffsäure und deren Salze, Kerbide, die Azythelen bilden, Unkraut- und Schädlingsbekämpfungsmittel, Schwerflüssigkeiten, Fäkalien jeglicher Konsistenz aus mobilen Toilettenanlagen, sofern diesen schwer abbaubare oder giftige Desinfektionsmittel zugesetzt wurden,
  6. Silage und Tierfäkalien, z. B. Jauche, Gülle, Mist und Abgänge aus Tierhaltungen;
  7. Medikamente, bakteriell belastete bzw. infektiöse Stoffe (nicht im Sinne von normal verschmutztem häuslichen Abwasser), z. B. Schlachthofabfälle, Tierkörper, Panseninhalt, Blut, Hautabfälle, mit Keinem behaftete und infektiöse Stoffe, in Fäulnis übergegangenes Abwasser;
  8. pflanzen- oder bodenschädliche Abwässer;
  9. radioaktive Stoffe nach gesetzlichen Bestimmungen;
  10. Abwässer, deren Inhaltsstoffe sowie deren Beschaffenheit die Werte der anliegenden Grenzwerttabelle oder die Richtwerttabelle der Anlage I zum Arbeitsblatt A 115 der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. (DWA) in der jeweils neuesten Fassung überschreiten, wobei der jeweils niedrigere Wert maßgebend ist;
  11. Dämpfe und Gase, sowie Stoffe, die Dämpfe und Gase bilden;
  12. Kaltreinigern, die chlorierten Wasserstoffe enthalten oder die die Ölabscheidung verhindern,
  13. Farbstoffe, soweit sie zu einer deutlichen Verfärbung des Abwassers in der Kläranlage oder im Gewässer führen, Lacke und Lösungsmittel;
  14. Reinigungs- und Desinfektionsmittel sowie Spül- und Waschmittel, die zu unverhältnismäßig großer Schaumbildung in der Kläranlage oder im Gewässer führen,
  15. Absetzgut, Schlämme oder Suspensionen aus Vorbehandlungsanlagen, Räumgut aus Kleinkläranlagen und Abortanlagen;
  16. Stoffe oder Stoffgruppen, die wegen der Besorgnis einer Giftigkeit, Langlebigkeit, Anreicherungsfähigkeit oder einer krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Wirkung als gefährlich zu bewerten sind, z. B. Schwermetalle, Cyanide, halogenierte Kohlenwasserstoffe, polycyclische Aromaten, Phenole;
  17. Abwasser aus Forschungsbetrieben, insbesondere Laboratorien und Instituten, in denen Kombinationen von Nukleinsäuren geschaffen werden oder in denen mit gentechnisch manipulierten Organismen gearbeitet wird;
  18. Abwasser, das den Anforderungen eines bestandskräftigen oder für sofort vollziehbar erklärten wasserrechtlichen Bescheids nicht entspricht.

Sofern für gefährliche Stoffe oder Stoffgruppen eine Genehmigungspflicht nach § 48 LWG besteht, ist eine entsprechende Genehmigung bei der Gemeinde zu beantragen. Seuchen- und gentechnikrechtliche Einleitungsverbote bleiben unberührt.

(3)

Ausgenommen von § 10 Abs. 2 sind

  1. unvermeidbare Spuren solcher Stoffe im Abwasser in der Art und in der Menge, wie sie auch im Abwasser aus Haushaltungen üblicherweise anzutreffen sind,

  2. Stoffe, die nicht vermieden oder in einer Vorbehandlungsanlage zurückgehalten werden können und deren Einleitung die Gemeinde im Einzelfall dem Grundstückseigentümer gestattet hat.

(4)

Der Anschluss von Zerkleinerungsgeräten für die in § 10 Abs. 2, Buchstabe a aufgeführter Abfälle oder die Verdünnung von Schmutzwasser zur Einhaltung von Grenz- oder Einleitungswerten ist unzulässig.

(5)

Wenn Stoffe, deren Einleitung gemäß § 10 Abs. 2 untersagt ist, in die Abwasseranlage gelangen, so ist die Gemeinde unverzüglich durch den Grundstückseigentümer zu benachrichtigen. Art und Menge des eingeleiteten oder einzuleitenden Abwassers sind ebenfalls unverzüglich anzuzeigen und nachzuweisen. Die Gemeinde kann vom Grundstückseigentümer jederzeit Auskunft über die Art und Menge des eingeleiteten Abwassers verlangen.

(6)

Die Gemeinde kann im Rahmen ihres Satzungsrechtes Abwasseranalysen durch ein zugelassenes Untersuchungsinstitut vornehmen lassen, wenn der Verdacht auf unerlaubte Einleitung besteht. Die Gesamtkosten für die Abwasseruntersuchung trägt der Grundstückseigentümer, wenn sich der Verdacht bei mindestens einem Parameter bestätigt. Abwasseranalysen für Indirekteinleiter werden gemäß der Abwasserverordnung (AbwV) durchgeführt, bzw. richten sich nach § 13 Abs. 1 des Verwaltungskostengesetzes.

(7)

Wenn die Art des Abwassers sich ändert oder die Menge des Abwassers sich wesentlich erhöht, hat der Grundstückseigentümer unaufgefordert und unverzüglich der Gemeinde dies mitzuteilen. Auf Verlangen hat er die Unschädlichkeit des Abwassers nachzuweisen. Reichen die vorhandenen Abwasseranlagen für die Aufnahme oder Reinigung des veränderten Abwassers oder der erhöhten Abwassermenge nicht aus, so behält sich die Gemeinde vor, die Aufnahme dieses Abwassers zu versagen.

(8)

Die Gemeinde kann als Abwasserbeseitigungsverpflichtete oder als zuständige Behörde für die Indirekteinleiterüberwachung, die Einleitung von Abwasser, das nach Art oder Menge geeignet ist, die Abwasserreinigung zu beeinträchtigen, versagen, von einer Vorbehandlung oder Rückhaltung abhängig machen oder an besondere Bedingungen knüpfen. Sie kann insbesondere bei gewerblichem oder industriellem Abwasser nach Maßgabe des Einzelfalls Einleitungsbedingungen festsetzen, die die Schädlichkeit des Abwassers vor der Einleitung in die Abwasseranlage vermindern oder seine Abbaufähigkeit verbessern. Sie kann zu diesem Zweck den Einbau von Messgeräten und anderen Selbstüberwachungseinrichtungen verlangen.

(9)

Für die durch Nichtbeachtung dieser Vorschriften und Einleitungsbedingungen entstehenden Schäden haftet der Grundstückseigentümer. Sofern die Nichtbeachtung den Wegfall der Minderung des Abgabesatzes nach dem Abwasserabgabengesetz zur Folge hat, hat der Grundstückseigentümer der Gemeinde auch den Betrag zu erstatten, um den sich die Abwasserabgabe durch die Nichterfüllung der Anforderungen nach dem Abwasserabgabengesetz erhöht. Verursachen mehrere Personen eine unzulässige Einleitung oder sind mehrere Personen für eine unzulässige Einleitung von Stoffen in die Abwasserbeseitigungsanlage verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.

(10)

Abwasser, das als Kühlwasser benutzt wurde und unbelastet ist, kann auf Antrag nur mit Zustimmung der Gemeinde in Niederschlagswasserkanäle eingeleitet werden.

(11)

Ist bei Betriebsstörungen oder Notfällen in Gewerbe- oder Industriebetrieben der Anfall verschmutzten Löschwassers nicht auszuschließen, kann die Gemeinde verlangen, dass der Grundstückseigentümer Vorkehrungen trifft und Einrichtungen schafft, dass solches Abwasser gespeichert und entweder zu einem von der Gemeinde zugelassenen Zeitpunkt in die Abwasseranlage eingeleitet werden soll oder auf andere Weise vom Grundstückseigentümer ordnungsgemäß entsorgt werden muss.

(12)

Die Gemeinde kann befristete, jederzeit widerrufliche Befreiungen von den Anforderungen des § 10 Abs. 1 bis 11 erteilen, wenn sich anderenfalls eine nicht beabsichtigte Härte für den Grundstückseigentümer ergäbe und Gründe des öffentlichen Wohls der Befreiung nicht entgegenstehen, insbesondere die technischen Voraussetzungen gegeben sind.

(13)

Der Anschluss und die Einleitung von Kondensaten aus gas- und ölbetriebenen Feuerungsanlagen in die öffentliche Abwasseranlage ist statthaft:

  • bei Brennwertkesseln mit einer Nennwärmebelastung bis zu 25 kW auch ohne Neutralisation, wenn die gesetzlich vorgegebenen Richtwerte in den Kondensaten eingehalten werden (durch Bauart-Zulassungsprüfung),

  • bei Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmebelastung über 25 bis zu 200 kW ausnahmsweise, wenn keine Neutralisations-, aber eine geeignete Rückhaltevorrichtung vorhanden ist,

  • grundsätzlich bei Anlagen mit einer Nennwärmebelastung über 200 kW und in allen anderen Fällen nur mit einer Neutralisationseinrichtung, deren langjährige Funktionstüchtigkeit und deren wartungsfreier Betrieb für mindestens eine Heizperiode gewährleistet wird. Damit die Einhaltung der Einleitungsgrenzwerte gewährleistet ist, muss die Neutralisationsanlage ordnungsgemäß von einem fachlich geeigneten Unternehmen gewartet und kontrolliert werden. Der Gemeinde ist mindestens 1 x jährlich ein Wartungsbericht zuzuleiten.

(14)

Betriebe, die unter die Branchen im Sinne der Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserverordnung - AbwV) fallen, haben ihr Abwasser nach dem Stand der Technik zu behandeln und die in den einzelnen Anlagen zur AbwV in der jeweils geltenden Fassung und in den zur AbwV weiter geltenden Verwaltungsvorschriften aufgeführten Grenzwerte einzuhalten. Die Einleitung in die gemeindliche Kanalisation sowie der Bau und Betrieb einer geforderten Vorbehandlungsanlage sind nach §§ 48 oder nach § 83 des LWG genehmigungspflichtig. Zuständig hierfür ist die Gemeinde.

Liegen für bestimmte Branchen keine Anlagen zur AbwV bzw. keine Abwasserverwaltungsvorschriften vor, so gelten die in der Anlage zu § 10 Abs. 2, Buchstabe j genannten Grenzwerte – der jeweils niedrigere Wert ist maßgebend – als Überwachungswerte.

(15)

Die Entsorgung von Schmutzwasser (Grauwasser) und Fäkalien (Schwarzwasser) bzw. als Vermischung anfallende Abwasser aus Wohnmobilen, Hausbootanlagen, Segel- und Yachtbootsanlagen oder dergleichen in die zentrale öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung (Schmutzwasser) kann nur in hierfür eigens eingerichtete Abnahmestationen erfolgen, die das Abwasser an ausreichend große Kläranlagen (größer 5.000 EW) weiterleiten. Abfallrechtliche Bestimmungen bleiben hiervon unberührt.


§ 11 Anschluss- und Benutzungszwang

(1)

Jeder Eigentümer eines Grundstückes ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung verpflichtet, sein Grundstück an die jeweilige öffentliche zentrale Abwasseranlage anzuschließen (Anschlusszwang), sobald Abwasser auf seinem Grundstück anfällt und dieses

  1. durch eine Straße erschlossen ist, in der ein betriebsfertiger öffentlicher Abwasserkanal einschl. Grundstücksanschluss zu seinem Grundstück vorhanden ist,
  1. durch einen privaten Weg unmittelbar Zugang zu einer solchen Straße hat, oder
  1. wenn öffentlichen Abwasseranlagen über das Grundstück verlaufen.

Der Grundstückseigentümer hat einen Antrag nach § 13 zu stellen.

Satz 1 gilt auch, wenn das Grundstück wegen der Höhenverhältnisse nur über eine private Abwasserhebeanlage angeschlossen werden kann oder wenn eine bereits vorhandene Abwasseranlage vom System her umgestellt wird. Dem Anschlusszwang unterliegen weiterhin Grundstücke, die nur über eine Druckrohrleitung entsorgt werden können, wenn die Gemeinde einen entsprechenden Grundstücksanschluss bis zur Grundstücksgrenze verlegt hat.

(2)

Die Wirkung des Anschlusszwangs nach Abs. 1 beginnt für die betroffenen Grundstücke mit der öffentlichen Bekanntmachung der betriebsfertigen Herstellung des Abwasserkanals durch die Gemeinde oder durch schriftliche Inkenntnissetzung der Grundstückseigentümer.

(3)

Die Gemeinde kann auch den Anschluss von unbebauten Grundstücken verlangen, wenn dieses im öffentlichen Interesse erforderlich ist oder wenn besondere Gründe (z. B. das Auftreten von Missständen, Ableitung von Oberflächenwasser) dies erfordern.

(4)

Wer nach Abs. 1 zum Anschluss verpflichtet ist, hat spätestens einen Monat nach Wirksamwerden des Anschlusszwangs prüffähige Unterlagen über die Grundstücksentwässerungsanlage bei der Gemeinde einzureichen. Bei Neu- und Umbauten baulicher Anlagen muss die auf dem Grundstück zu verlegende Grundstücksentwässerungsanlage vor Bezugsfertigkeit bzw. Benutzbarkeit der baulichen Anlage hergestellt sein. Eine Abnahme nach § 14 ist durchzuführen.

(5)

Den Abbruch eines an die Abwasseranlage angeschlossenen Gebäudes hat der Grundstückseigentümer der Gemeinde rechtzeitig, spätestens aber eine Woche vor Außerbetriebnahme der Grundstücksentwässerungsanlage, mitzuteilen, damit die Anlage auf dem Grundstück bei Abbruchbeginn verschlossen oder beseitigt werden kann. Unterlässt er dies, so hat er für den dadurch entstehenden Schaden aufzukommen. Die Kosten für das Verschließen oder Beseitigen der Anschlussleitung sind vom Grundstückseigentümer zu tragen.

(6)

Wer nach den Abs. 1 und 3 zum Anschluss verpflichtet ist, hat nach Herstellung der betriebsfertigen Grundstücksentwässerungsanlage das auf dem Grundstück anfallende Abwasser in die jeweilige öffentliche zentrale Abwasseranlage einzuleiten (Benutzungszwang).

(7)

Für die Beseitigung von Niederschlagswasser gilt Absatz 6 nur, soweit es nicht für eigene Zwecke des Anschlussnehmers verwendet wird oder auf dem Grundstück versickert oder verrieselt wird.

(8)

Wird der öffentliche Abwasserkanal erst nach der Errichtung einer baulichen Anlage hergestellt, so ist das Grundstück binnen eines Monats anzuschließen, nachdem durch öffentliche Bekanntmachung oder Mitteilung an den Grundstückseigentümer angezeigt ist, dass das Grundstück angeschlossen werden kann. Eine Abnahme § 14 ist durchzuführen.

(9)

Ist bei schädlichem Abwasser eine Vorbehandlung vor der Einleitung in die öffentlichen Anlagen notwendig, ist das Abwasser nur vorschriftskonform nach Vorbehandlung einzuleiten bzw. zu überlassen.

(10)

Besteht für die Ableitung des Abwassers in die öffentliche Abwasseranlage kein natürliches Gefälle oder liegen WC-Anlagen oder zu entwässernde Flächen unter der Rückstauebene, so kann die Gemeinde verlangen, dass der Grundstückseigentümer zur ordnungsgemäßen Entwässerung des Grundstücks eine Hebeanlage auf eigene Kosten einbaut und betreibt.


§ 12 Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang

(1)

Der Grundstückseigentümer kann vom Anschluss- und/oder Benutzungszwang für die Schmutzwasserbeseitigung befreit werden, wenn und solange der Anschluss des Grundstücks für den Grundstückseigentümer - unter Berücksichtigung eines dem öffentlichen Interesse überzuordnendes Interesse an einer privaten Beseitigung des Schmutzwassers - unzumutbar ist und den Anforderungen der Wasserwirtschaft und der öffentlichen Gesundheitspflege genügt wird. Wird die Befreiung hinsichtlich der Schmutzwasserbeseitigung ausgesprochen, ist dem Grundstückseigentümer nach die Abwasserbeseitigungspflicht zu übertragen.

(2)

Eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für Niederschlagswasser kann in den Fällen erteilt werden, in denen der Grundstückseigentümer die schadlose Beseitigung auf andere Art und Weise (z. B. Versickerung, Verrieselung) nachweisen kann. Die Genehmigungspflicht nach dem LWG für diese Beseitigung bleibt hiervon unberührt.

(3)

Die Nutzung von Niederschlagswasser kann zu einer teilweisen Befreiung vom Benutzungszwang führen, sofern Niederschlagswasser vom Grundstückseigentümer in einem Wasserspeicher gesammelt und von ihm auf dem eigenen Grundstück verbraucht oder verwertet werden soll, insbesondere für die Toilettenspülung oder zur Gartenbewässerung sowie bei Erwerbsgärtnereien für die Bewässerung. Soweit der vorhandene Wasserspeicher für die in der Gemeinde üblichen Starkniederschlagsereignisse (Gewitterregen) anfallenden Wassermengen nicht ausreicht und ein Überlauf vorhanden ist, gilt insoweit §11 Abs. 6. Das für die Toilettenspülung oder andere häusliche Zwecke verwandte Niederschlagswasser ist als gemessene Schmutzwassermenge in die zentralen Schmutzwasserbeseitigungsanlagen einzuleiten.

(4)

Eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang kann ganz oder teilweise gewährt werden. Sie kann unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs oder befristet ausgesprochen werden. Der Grundstückseigentümer haftet für alle durch die private Beseitigung oder Verwertung des Schmutz- und/oder Niederschlagswassers verursachten Schäden und hat die Gemeinde von entsprechenden Ersatzansprüchen Dritter freizustellen.

(5)

Die Befreiung ist schriftlich unter eingehender Darlegung der Gründe bei der Gemeinde zu beantragen. Dem Antrag sind Pläne beizufügen, aus denen ersichtlich ist, wie das Abwasser beseitigt werden soll.


§ 13 Antragsverfahren

(1)

Der Grundstückseigentümer hat seinen Antrag auf Anschluss an die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage (in den Fällen des § 8 Abs. 1 S. 4 auf Versickerung auf dem Grundstück oder Einleitung in ein Gewässer) bei der Gemeinde in 3-facher Ausfertigung zu stellen. Bei der Errichtung, Herstellung und Änderung von baulichen Anlagen ist der Entwässerungsantrag zusammen mit dem Bauantrag oder der Bauanzeige zu stellen. Die Pflicht, in den Fällen nicht erlaubnisfreier Versickerung oder Einleitungen von Niederschlagswasser in oberirdische Gewässer wasserrechtliche Genehmigungen einzuholen, bliebt unberührt.

a) Der Antrag muss mindestens enthalten:

  • den Formvordruck der Unteren Wasserbehörde des Kreises Rendsburg-Eckernförde;
  • eine Bauzeichnung oder eine Beschreibung des Gebäudes unter Angabe der Außenmaße (siehe hierzu unter b);
  • Angaben über die Grundstücksnutzung mit Beschreibung des Betriebes, dessen Abwasser in die Abwasseranlage eingeleitet werden soll, und Angaben über Art und Menge des voraussichtlich anfallenden Abwassers, soweit es sich nicht lediglich um Haushaltswasser handelt;
  • Angaben über etwaige Kleinkläranlagen oder geschlossenen Gruben;
  • Angaben über die entwässerungstechnischen Anlagen;
  • Die Angabe des Eigentümers des Grundstücks, wenn der Bauherr (Antragsteller) nicht gleichzeitig Eigentümer;
  • eine genaue Beschreibung der Vorbehandlungsanlage, insbesondere bei Indirekteinleitungen.

b) Der Antrag soll darüber hinaus eine möglichst genaue Beschreibung der vorhandenen oder geplanten Grundstücksentwässerungsanlagen enthalten.

Dazu sind, soweit vorhanden, vorzulegen:

  1. Ein Lageplan des anzuschließenden Grundstücks und aller auf ihm stehenden Gebäude und sonstigen Einrichtungen, bei denen Abwässer anfallen, im Maßstab 1:500/100. Auf dem Lageplan müssen eindeutig die Eigentumsgrenzen ersichtlich sein und die Grundstücksflächen angegeben werden. Befinden sich auf dem Grundstück Niederschlagswasserleitungen oder andere Vorrichtungen zur Beseitigung von Niederschlagswasser oder Grundwasserleitungen, sind sie gleichfalls einzutragen, ebenso etwas vorhandene Abflusslose Gruben und Kleinkläranlagen;
  2. Ein Schnittplan im Maßstab 1:100 durch das Gebäude (Grundstücksanschluss, Kellersohle, Geschosse sowie die Leitungen für die Entlüftung),
  3. Ein Grundriss des Kellers sowie der übrigen Geschosse, soweit dieses zur Klarstellung der Abwasseranlagen erforderlich ist, im Maßstab 1:100. Die Grundrisse müssen im Besonderen die Verwendung der einzelnen Räume mit sämtlichen in Frage kommenden Einläufen (Ausgüsse, Waschbecken, Spülaborte usw.) sowie die Ableitung unter Angabe ihrer lichten Weite und des Herstellungsmaterials erkennen lassen, ferner die Entlüftung der Leitungen und die Lage etwaiger Absperrschieber oder Rückstauverschlüsse.

c) In dem Antrag ist zudem anzugeben, welches Unternehmen die Grundstücksentwässerungsanlage innerhalb des Grundstücks verlegen soll.

Unvollständige Anträge sind nach Aufforderung zu ergänzen. Die geforderten Angaben sind auch dann zu machen, wenn der Antrag nach § 64 Abs. 2 Landesbauordnung als gestellt gilt.


§ 14 Anschlussgenehmigung, Abnahmeverfahren

(1)

Die Errichtung, Herstellung, Erweiterung, Erneuerung oder Änderung sowie der Umbau von Grundstücksentwässerungsanlagen sowie von Kleinkläranlagen und geschlossenen Abwassergruben sind der Gemeinde rechtzeitig, spätestens einen Monat vor dem Beginn der Arbeiten schriftlich anzuzeigen. Sie bedürfen der Anschlussgenehmigung durch die Gemeinde.

(2)

Ergibt sich während der Ausführung einer genehmigten Anlage die Notwendigkeit, von dem genehmigten Bauplan abzuweichen, so ist die Abweichung sofort anzuzeigen und dafür eine Nachtragsgenehmigung einzuholen.

(3)

Wird der Entwässerungsantrag der Gemeinde nicht zusammen mit dem Bauantrag oder sonstigen Bauvorlagen nach der LBO vorgelegt, ist er spätestens einen Monat vor der beabsichtigten Aufnahme der Entwässerungsarbeiten auf dem Grundstück gesondert und ausdrücklich in zweifacher Ausfertigung bei der Gemeinde zu stellen.

(4)

Entwässerungsanlagen der Grundstücke müssen den jeweils geltenden bautechnischen Bestimmungen (DIN-Vorschriften) entsprechen. Die Genehmigung der Gemeinde für wesentliche Veränderungen oder Erweiterungen von Grundstücksentwässerungsanlagen sowie von Kleinkläranlagen und deren Benutzung kann davon abhängig gemacht werden, dass vorhandene Anlagen die den geltenden Vorschriften nicht entsprechen, diesen angepasst werden.

(5)

Alle Anlagen und Einrichtungen die der Genehmigung bedürfen, unterliegen einer Abnahme durch die Gemeinde. Die Gemeinde ist nur dann verpflichtet, die Grundstücksentwässerungsanlage an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen, wenn diese ordnungsgemäß hergestellt und ohne Mängel ist, ihr Baubeginn und ihre Fertigstellung vom Anschlussnehmer oder dem damit beauftragten Unternehmen nach Abs. 1 angezeigt wurden und sie abgenommen wurde.

Die Abnahme erfolgt in zwei Stufen:

  1. Einer Vorabnahme bei noch nicht verfüllten Leitungsgräben und
  2. einer Hauptabnahme, die nach Fertigstellung des Bauvorhabens und Einreichung des geforderten Dichtheitsnachweises

Die öffentliche Abwasseranlage darf erst benutzt werden, nachdem die Gemeinde die Anschlussgenehmigung erteilt und die Grundstücksentwässerungsanlage und den Reinigungsschacht abgenommen hat. Werden bei der Vor- bzw. Hauptabnahme Mängel festgestellt, so sind diese innerhalb einer zu stellenden Frist zu beseitigen. Mit der erfolgten Abnahme wird von der Gemeinde ausdrücklich keine zivilrechtliche Haftung für die fehlerfreie und vorschriftsmäßige Ausführung der Anlagen übernommen. Eine Abnahme gilt nach vier Wochen nach einem schriftlich gestellten Abnahmeverlangen als erfolgt, wenn die Gemeinde nicht zuvor auf Mängel hingewiesen hat, die der Abnahme entgegenstehen. Für die Abnahme wird eine Gebühr nach Maßgabe der Verwaltungsgebührensatzung des Amtes Hüttener Berge erhoben.

(6)

Bei Entwässerungsarbeiten im öffentlichen Straßenbereich ist die Genehmigung der Gemeinde zu beantragen.

(7)

Die Verwendung von Niederschlagwasser oder selbst gefördertem Grundwasser zu Brauchwasserzwecken und deren Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage ist der Gemeinde anzuzeigen.

(8)

Der Anschluss befestigter Oberflächen, die wegen Verunreinigung oder aufgrund besonderer Verhältnisse an die Schmutzwasserkanalisation angeschlossen werden, bedarf der Zustimmung der Gemeinde.

(9)

Für das bauaufsichtliche Verfahren gelten im Übrigen die landesrechtlichen Bestimmungen.


§ 15 Ausführung und Unterhaltung der Grundstücksentwässerungsanlage

(1)

Die Grundstücksentwässerungsanlage besteht aus den Anlagen und Einrichtungen des Grundstücks (bzw. des Grundstückeigentümers), die der Ableitung des Abwassers dienen.

(2)

Die Herstellung, Erneuerung, Änderung, Erweiterung, der Umbau und die laufende Unterhaltung (Reinigung, Ausbesserung) der Grundstücksentwässerungsanlagen einschließlich des Reinigungsschachtes obliegen dem Anschlussnehmer. Sofern Schäden durch Verstopfung oder Instandsetzungsarbeiten der Grundstücksanschlusskanäle nachweislich durch den Anschlussnehmer verursacht worden sind (schuldhafte Verletzung von Pflichten aus dem öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnis), werden die Kosten für die Beseitigung, Reinigung und Wiederinstandsetzung gegenüber dem Verursacher geltend gemacht. Die Arbeiten gemäß Satz 1 hat der Grundstückseigentürmer nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und unter Beachtung der anerkannten Regeln der Technik für die Gebäude- und Grundstücksentwässerung, insbesondere der DIN EN 12056. DIN 1986 und DIN 752, durchzuführen oder durchzuführen lassen.

(3)

Bei Grundstücken, auf denen die Bebauung soweit an die Straße grenzt, dass der Reinigungsschacht und Teile der Anschlussleitung im Bereich der öffentlichen Verkehrsfläche angelegt werden müssen, obliegen dem Anschlussnehmer auch die Herstellung, Erneuerung, Erweiterung, der Umbau und die laufenden Unterhaltung der Anschlussleitungen einschließlich des Reinigungsschachtes für die im Bereich der öffentlichen Verkehrsfläche zu verlegen bzw. verlegten Teile. § 15 Abs. 2 Satz 2 und § 6 gelten entsprechend. Ein erster Reinigungsschacht ist an zugänglicher Stelle, möglichst nah an der Grundstücksgrenze zu der Straße, in der der öffentliche Abwasserkanal liegt, zu errichten; eine Verfüllung von Rohrgräben hat nach DIN 18300 zu erfolgen. Die Gemeinde kann aus technischen Gründen auf die Herstellung eines Reinigungsschachtes verzichten, wenn eine Reinigungsöffnung im Gebäude installiert ist. Die Grundstücksentwässerungsanlagen betreffenden Verpflichtungen gemäß Abs. 2 bleiben unberührt. Bei Erschließungs- und Kanalisationsausbauarbeiten hat der Anschlussnehmer eine Abstimmung mit der Gemeinde vorzunehmen.

(4)

Der Anschlussnehmer ist für den jederzeit ordnungsgemäßen Zustand und vorschriftsmäßigen Betrieb der Entwässerungsanlage auf dem Grundstück einschließlich des Reinigungsschachtes verantwortlich. Seine Verantwortung für die satzungsgerechte Nutzung der Entwässerungsanlage bleibt auch bei einer Vermietung oder Verpachtung von Anlagen oder Anlagenteilen an Dritte bestehen. Bei einem gemeinsamen Anschluss für mehrere Grundstücke sind der Eigentümer der beteiligten Grundstücke für die Erfüllung der Unterhaltungs- und Benutzungspflichten Gesamtschuldner. Der Anschlussnehmer bzw. bei einem gemeinsamen Anschluss die Gesamtschuldner haften für alle Schäden und Nachteile, die infolge eines mangelhaften Zustandes oder einer satzungswidrigen Benutzung entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen freizuhalten, die Dritte bei der Gemeinde aufgrund von Mängeln geltend machen können.

(5)

Die Grundstücksentwässerungsanlage ist stets einem einwandfreien und betriebsfähigen Zustand zu erhalten. Sie ist so zu betreiben, dass Störungen anderer Grundstückseigentümer oder störende Rückwirkungen auf Einrichtung der Gemeinde oder Dritter ausgeschlossen sind. Der Anschlussnehmer der Grundstücksentwässerungsanlage hat die Anforderung der DIN 1986 Teil 30 „Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke – Instandhaltung“, in der jeweils aktuellen Fassung, als allgemein anerkannte Regel der Technik einzuhalten und zu erfüllen. Der Nachweis der Dichtheitsprüfung ist in schriftlicher und nachprüfbarer Form zu erstellen, von dem Anschlussnehmer der Grundstücksentwässerungsanlage vorzuhalten und der Gemeinde als Trägerin der Abwasserbeseitigung auf Anforderung vorzulegen. Werden Mängel festgestellt, so hat die Gemeinde das Recht zu fordern, dass die Grundstücksentwässerungsanlage unverzüglich auf Kosten des Grundstückseigentümers in den vorschriftsmäßigen Zustand gebracht wird. Sie ist berechtigt, die Einrichtungen, den Betrieb und die in Abs. 2 genannten Maßnahmen zu überwachen. Für die Anpassung ist dem Grundstückseigentümer eine angemessene Frist einzuräumen. Er ist zur Anpassung auch dann verpflichtet, wenn Änderungen an der öffentlichen diese erforderlich machen. Insbesondere kann die Gemeinde den Einbau und Betrieb einer Hebeanlage fordern, wenn ohne eine solche Anlage eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung bei einer den Regeln der Technik entsprechenden Planung und Ausführung der Abwasserbeseitigungsanlage nicht möglich ist. Die Hebeanlage ist in diesem Fall Bestandteil der Grundstücksentwässerungsanlage.

(6)

Ist ein Grundstück nicht mehr zu entwässern, schließt die Gemeinde den Grundstücksanschluss auf Kosten des Grundstückeigentümers, wenn dafür keine Vorkehrungen auf dem Grundstück vorgenommen wurden.

(7)

Für die Ausführung der Grundstücksentwässerungsanlagen sind die jeweils geltenden DIN-Vorschriften maßgebend. Die Normblätter (DIN-Regelungen) und DWA-Arbeitsblätter können bei der Gemeinde eingesehen werden.

(8)

Für Amtshandlungen oder sonstige Tätigkeiten, die nicht im Zusammenhang mit dem Baugenehmigungsverfahren nach der Landesbauordnung beantragt oder im Interesse des Anschlussnehmers (z.B. § 15 Abs. 2 Satz 2) veranlasst worden sind, sind Gebühren nach Maßgabe der Verwaltungsgebührensatzung des Amtes Hüttener Berge zu entrichten.


§ 16 Sicherung gegen Rückstau

(1)

Gegen den Rückstau aus den öffentlichen Abwasseranlagen in die angeschlossenen Grundstücke hat sich jeder Grundstückseigentümer ausdrücklich selbst zu schützen. Die Gemeinde haftet nicht bei Schäden, die durch fehlende, mangelhafte oder funktionsgestörte Sicherung entstanden sind.

(2)

Als Rückstauebene gilt mindestens die öffentliche Straßenoberfläche an der Anschlussstelle zum angeschlossenen Grundstück.

(3)

Die Grundstücksentwässerungsanlagen, die unter der Rückstauebene liegen, sind nach Maßgabe der DIN EN 12056 zu sichern. Einzelne, selten benutzte Entwässerungseinrichtungen in tiefliegenden Räumen sind durch Absperrvorrichtungen zu sichern, die nur bei Bedarf geöffnet werden und sonst dauernd geschlossen zu halten sind. In Schächten, deren Deckel unter der Rückstauebene liegen, sind die Rohrleitungen geschlossen durchzuführen oder die Deckel gegen Wasseraustritt zu dichten und gegen Abheben zu sichern. Für Art und Einbau der Rückstausicherung (Absperrvorrichtungen gegen Rückstau, Hebeanlagen mit Rückflussverhinderer) sind im Übrigen die geltenden technischen Baubestimmungen (DIN-Vorschriften) maßgebend.


§ 17 Vorbehandlungsanlagen und Kontrolleinrichtungen

(1)

Vorbehandlungsanlagen, wie z. B. Abscheider, Schlammfänge, Neutralisations- und Entgiftungsanlagen mit den dazugehörigen Kontrolleinrichtungen sind zu errichten und zu betreiben, wenn das unbehandelte Abwasser nicht § 10 Abs. 2 Buchstabe j entspricht und die Einleitung in die Abwasseranlage nur aufgrund der Vorbehandlung vorzunehmen ist. Die Bestimmungen nach Abs. 2 gelten entsprechend. Der ordnungsgemäße Betrieb der Vorbehandlungsanlagen ist durch Übersendung einer Kopie der Quittung über die ordnungsmäßige Reinigung und Entleerung der Anlage und erforderlichenfalls durch das Führen eines Betriebstagebuches an die Gemeinde nachzuweisen. Vorbehandlungsanlagen sind gemäß der allgemein anerkannten Regeln der Technik (wasserrechtliche Bauartzulassung oder allgemeine bauaufsichtliche Zulassung) zu errichten und zu betreiben. Der Einbau von nicht prüfzeichenpflichtigen Abwasseranlagen bedarf der Zulassung durch die zuständige Behörde.

(2)

Auf Grundstücken, auf denen Leichtflüssigkeiten, Lösungsmittel, Öle oder Fette anfallen, z. B. bei Tankstellen, Waschanlagen, Werkstätten, Gaststätten, Großküchen u. a., sind Vorrichtungen zur Abscheidung dieser Stoffe aus dem Abwasser einzubauen (Abscheider, Emulsionsspaltanlagen). Abscheider müssen in regelmäßigen Zeitabständen und bei Bedarf entleert werden. Die ordnungsgemäße und regelmäßige Entsorgung des Abscheidegutes ist der Gemeinde nachzuweisen. Das Abscheidegut darf keinem Abwassernetz zugeführt werden. Der Grundstückseigentümer haftet für jeden Schaden, der durch den Ausfall oder die nicht ordnungsgemäße Entsorgung der Abscheider entsteht.

(3)

Für Art und Einbau der genannten Anlagen sind die jeweils geltenden DIN-Vorschriften Maßgebend. Die Normblätter und DWA-Arbeitsblätter können bei der Gemeinde eingesehen werden.

(4)

Der Grundstückseigentümer haftet – neben den Fällen des § 10 Abs. 9 – für alle Schäden und Nachteile, die der Gemeinde durch den mangelhaften Zustand der Vorbehandlungsanlagen und Kontrolleinrichtungen, ihr vorschriftswidriges Benutzen oder ihr nicht sachgemäßes Bedienen entstehen. Er hat die Gemeinde von Ansprüchen Dritter, die gegenüber der Gemeinde durch sein Verhalten gemäß S. 1 entstehen, freizustellen.


§ 18 Zutrittsrecht

(1)

Der Grundstückseigentümer und die Benutzer haben den mit einem Ausweis versehenen Beauftragten der Gemeinde Zutritt zu ihrem Grundstück und zu ihren Räumen zu gestatten, soweit dies für die Prüfung der technischen Einrichtungen, zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach dieser Satzung erforderlich ist.

(2)

Die Beauftragten der Gemeinde dürfen Wohnungen nur mit Einwilligung des Berechtigten, Betriebs- und Geschäftsräume ohne Einwilligung nur in den Zeiten betreten, in denen sie normalerweise für die jeweilige geschäftliche oder betriebliche Nutzung offen stehen. Dies gilt nicht bei Gefahr in Verzug.

(3)

Grundstückseigentümer und Besitzer sind verpflichtet, die Ermittlungen und Überprüfungen nach Absatz 1 zu dulden und dabei Hilfe zu leisten.


§ 19 Grundstücksbenutzung und Meldepflichten

(1)

Die Beauftragen der Gemeinde sind befugt, die Grundstücksentwässerungsanlagen zu überprüfen, Abwasserproben zu entnehmen, Messungen durchzuführen und notwendige Maßnahmen anzuordnen. Die Grundstückseigentümer werden darüber grundsätzlich vorher benachrichtigt; das gilt nicht für Probeentnahmen und Abwassermessungen sowie bei Gefahr in Verzug.

(2)

Die Grundstückseigentümer haben der Gemeinde Störungen und Schäden an der Grundstücksentwässerungsanlage, insbesondere an den Anschlussleitungen, Messschächten, Überwachungseinrichtungen und etwaigen Vorbehandlungsanlagen unverzüglich anzuzeigen.

Die Vornahme oder Unterlassung der Überprüfung der Grundstücksentwässerungsanlage sowie deren Anschluss begründet keine Erklärung oder Verpflichtung der Gemeinde, für deren Mängelfreiheit zu haften.

(3)

Die Verpflichtungen nach Abs. 1 und 2 gelten für die Benutzer (die nicht verpflichtete im Sinne des § 7 sind) der Grundstücke entsprechend.

(4)

Werden Mängel festgestellt, die die Sicherheit gefährden oder erhebliche Störungen erwarten lassen, ist die Gemeinde berechtigt, den Anschluss oder die Übernahme des Abwassers zu verweigern; bei bekannt werden von Gefahr für Leib und Leben ist sie hierzu verpflichtet.

(5)

Durch Vornahme oder Unterlassung der Überprüfung der Anlage sowie durch deren Anschluss übernimmt die Stadt keine Haftung für die Mängelfreiheit der Anlage. Dies gilt auch, wenn sie bei einer Überprüfung Mängel festgestellt hat, die eine Gefahr für Leib oder Leben darstellen.

(6)

Die Grundstückseigentümer haben die Bestandteile der Grundstücksanschlüsse (§ 6 Abs. 3) die auf ihrem Grundstück verlegt sind, unentgeltlich zu dulden sowie das Anbringen und Verlegen zuzulassen. Das gilt auch für alle Anlagen zur Niederschlagswasserbeseitigung auf dem Grundstück.

Die Eigentümer werden rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme des Grundstückes benachrichtigt.

(7)

Die Grundstückseigentümer können die Verlegung der Grundstücksanschlüsse auf eigene Kosten verlangen, soweit sie an der bisherigen Stelle für sie nicht mehr zumutbar sind.


§ 20 Anschlussbeiträge

Die Gemeinde erhebt zur teilweisen Deckung des Aufwandes für die Herstellung, den Ausbau oder Umbau der Abwasserbeseitigungseinrichtungen Anschlussbeiträge nach Maßgabe einer besonderen Beitrags- und Gebührensatzung.


§ 21 Benutzungsgebühren

Für die Vorhaltung und Benutzung der Abwasserbeseitigungseinrichtungen erhebt die Gemeinde nach Maßgabe einer besonderen Beitrags- und Gebührensetzung Benutzungsgebühren. Die von der Gemeinde zu zahlenden Abgaben und Kosten werden über die Benutzungsgebühren umgelegt.


§ 22 Kostenerstattung

Für die Herstellung, den Aus- und Umbau, die Änderung oder Unterhaltung der zusätzlichen Grundstücksanschlüsse, die nicht selbst von dem Anschlussnehmer beauftragt werde, fordert die Gemeinde Erstattung der Kosten bzw. Ersatz der Aufwendungen in tatsächlicher Höhe.

Grundstücksanschlüsse die nachträglich durch die Teilung oder zusätzliche Bebauung von Grundstücken erforderlich werden, gelten als zusätzliche Grundstücksanschlüsse im Sinne von Satz 1.


§ 23 Maßnahmen an der öffentlichen Abwasseranlage

Öffentliche Abwasseranlagen dürfen nur von Beauftragten der Gemeinde oder mit ihrer Zustimmung betreten werden. Eingriffe an öffentlichen Abwasseranlagen sind nur durch die nach Satz 1 Berechtigten zulässig.


§ 24 Anzeigepflichten

(1)

Entfallen für ein Grundstück die Voraussetzungen des Anschlusszwanges nach § 11 dieser Satzung, so hat der Grundstückseigentümer dieses der Gemeinde unverzüglich zu mitzuteilen.

(2)

Der Grundstückeigentümer hat Betriebsstörungen oder Mängel am Grundstückanschluss unverzüglich der Gemeinde mitzuteilen.

((3)

Wechselt das Eigentum an einem Grundstück, so hat der bisherige Eigentümer die Rechtsänderung der Gemeinde unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Zu dieser Mitteilung ist auch der neue Eigentümer des Grundstücks verpflichtet.


§ 25 Altanlagen

(1)

Anlagen, die vor dem Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage der Beseitigung des auf dem Grundstück anfallenden Abwassers dienten und die nicht Bestandteil einer der Gemeinden angezeigten, angeschlossenen Grundstücksentwässerungsanlage sind, insbesondere frühere Kleinkläranlagen oder geschlossene Abwassergruben, hat der Grundstückseigentümer innerhalb von 3 Monaten auf seine Kosten so herzurichten, dass sie für die Aufnahme oder Ableitung von Abwasser nicht mehr genutzt werden können, oder die Altanlagen zu beseitigen.

(2)

Ist ein Grundstück nicht mehr zu entwässern, schließt die Gemeinde den Grundstücksanschluss auf Kosten des Grundstückseigentümers.

(3)

Soweit Anlagen zur Niederschlagswasserbeseitigung auf dem Grundstück im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung vorhanden sind, die nicht der Bau- und Unterhaltungslast oder im Eigentum der Gemeinde stehen, gelten sie als Teile eines Grundstücksanschlusses, der nicht Bestandteil der öffentlichen Einrichtung zur Niederschlagswasserbeseitigung ist; die insoweit geltenden Vorschriften, insbesondere § 22, finden Anwendung. Soweit die Gemeinde und der Grundstückseigentümer vereinbaren, dass die Bau- und Unterhaltungslast auf die Gemeinde übergeht, sind die entsprechenden Anlagen ab diesem Zeitpunkt Bestandteil der öffentlichen zentralen Einrichtung zur Niederschlagswasserbeseitigung.


§ 26 Haftung

(1)

Für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung oder sonstiges satzungswidriges Handeln entstehen, haftet der Verursacher. Dies gilt insbesondere, wenn entgegen dieser Satzung schädliches Abwasser oder sonstige Stoffe in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet werden. Ferner hat der Verursacher die Gemeinde von allen Ersatzansprüchen freizustellen, die andere deswegen geltend machen.

(2)

Der Grundstückseigentümer haftet außerdem für alle Schäden und Nachteile die der Gemeinde durch den mangelhaften Zustand der Grundstücksentwässerungsanlage, ihr vorschriftswidriges Benutzen und ihr nicht sachgemäßes Bedienen entstehen.

(3)

Wer durch Nichtbeachtung der Vorschriften dieser Satzung, insbesondere § 10 die Erhöhung der Abwasserabgabe verursacht, hat der Gemeinde den erhöhten Betrag der Abwasserabgabe zu erstatten.

(4)

Mehrere Verursacher haften als Gesamtschuldner.

(5)

Bei Überschwemmungsschäden als Folge von

  1. a. Rückstau in der öffentlichen Abwasseranlage, z.B. durch Hochwasser, Wolkenbrüche, Frostschäden oder Schneeschmelze,
    b. Betriebsstörungen, z.B. Ausfall eines Pumpwerkes,
    c. Behinderungen des Abwasserabflusses, z.B. bei Kanalbruch oder Verstopfung,
    d. Zeitweiliger Stilllegung der öffentlichen Abwasseranlage, z.B. bei Reinigungsarbeiten im Straßenkanal oder Ausführung von Anschlussarbeiten,

hat der Grundstückseigentümer einen Anspruch auf Schadensersatz nur, soweit die eingetretenen Schäden von der Gemeinde schuldhaft verursacht worden sind.


§ 27 Datenschutz

(1)

Die Gemeinde ist gem. § 30 LWG im Rahmen ihrer Selbstverwaltung Abwasserbeseitigungspflichtig.

Die Gemeinde darf die zur Durchführung dieser Satzung erforderlichen personen-, betriebs- und grundstücksbezogenen Daten gem. Art. 6 Nr. 1 e Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) i.V.m. § 3 Abs. 1 Schleswig-Holsteinischen Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten (Landesdatenschutzgesetz –LDSchG) erheben und weiterverarbeiten.

Die Gemeinde darf sich zu den in Satz 2 genannten Zwecken von den nachfolgenden Stellen Daten übermitteln lassen und diese weiterverarbeiten:

  • die Grundbuchämter der Amtsgerichte Rendsburg und Eckernförde,
  • das Landesamt für Vermessung und Geoinformation,
  • die Behördenauskunft für öffentliche Stellen des Landes Schleswig-Holsteins,
  • die Untere Wasserbehörde des Kreises,
  • die zuständigen Wasser- und Bodenverbände der Gemeinde.

Darüber hinaus ist der Gemeinde die Verwendung der Daten, die aus der Prüfung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach §§ 24-28 Baugesetzbuch bekannt geworden sind, gestattet. Die Verarbeitung ist auch ohne Kenntnis des Betroffenen zulässig, wenn anderenfalls die Erfüllung der in Satz 1 und 2 genannten Aufgaben gefährdet wäre.

(2)

Die Gemeinde ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Grundstückseigentümer oder der sonst Anschlussberechtigten sowie von den nach Absatz 1 anfallenden Daten ein Verzeichnis mit den zur Erfüllung der Aufgabe nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zu verwenden und weiterzuverarbeiten.


§ 28 Ordnungswidrigkeiten

(1)

Ordnungswidrig nach § 111 Abs. 2 Landeswassergesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

  1. § 10 Abs.1 sein Grundstück nicht nach dem vorgeschriebenen Verfahren entwässert;
  2. § 10 Abwasser einleitet;
  3. § 11 Abs. 1 sein Grundstück nicht rechtzeitig an die öffentliche Abwasseranlage anschließen lässt;
  4. § 11 Abs. 6 das bei ihm anfallende Abwasser nicht in die öffentliche Abwasseranlage ableitet;
  5. § 11 Abs. 1 S. 2 und § 13 den Anschluss seines Grundstücks an die öffentliche Abwasseranlage nicht beantragt;
  6. § 14 die erforderliche Anzeige oder Abnahme nicht durchführt oder die erforderliche Genehmigung nicht einholt;
  7. § 15 Abs. 2 und 5 die Entwässerungsanlage seines Grundstückes nicht ordnungsgemäß betreibt;
  8. § 18 Beauftragten der Gemeinde nicht ungehindert Zutritt zu allen Teilen der Grundstücksentwässerungsanlage gewährt;
  9. § 10 Abs. 5 sowie § 24 seine Anzeigepflichten nicht oder nicht unverzüglich erfüllt.

(2)

Ordnungswidrig nach § 134 abs. 5 Gemeindeordnung handelt, wer dem Anschluss und Benutzungszwang nach § 11 zuwiderhandelt.

(3)

Die Ordnungswidrigkeiten nach § 111 Abs. 1 Nr. 11- 15 LWG bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.

(4)

Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet werden.


§ 29 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2021 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Abwassersatzung vom 01.11.2000 außer Kraft.

Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen:

Haby, 26.11.2020

____________________

Gesche Clasen

-Bürgermeisterin-


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