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Satzung der Gemeinde Haby über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die zentrale Abwasserbeseitigung

erlassen am: 30.11.2017 | i.d.F.v.: 07.12.2017 | gültig ab: 01.01.2018

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der zzt. gültigen Fassung, der §§ 1,2, 6 und 8 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in der zzt. gültigen Fassung, der §§ 1 und 2 des Gesetzes zur Ausführung des Abwasserab­gabengesetztes in der zzt. gültigen Fassung und des § 20 der Abwassersatzung vom 09.10.2000 wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 30.11.2017 folgende Satzung erlassen:


§ 1 Anschlussbeitrag

(1)

Die Gemeinde erhebt zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung, den Ausbau oder Umbau der Abwasseranlage einen Anschlussbeitrag.

(2)

Zu dem Aufwand, der durch Beiträge gedeckt wird, gehört der Aufwand für die Herstel lung, den Ausbau oder Umbau

  1. der Klärteiche,
  2. der überörtlichen Sammler,
  3. von Druckleitungen, Hebeanlagen und Straßenkanälen
  4. von jeweils einem Anschlusskanal zu den einzelnen Grundstücken mit Nebeneinrich­ tungen, nicht jedoch der auf dem Grundstück herzustellenden Abwasseranlagen (z.B. Anschlussleitung und Reinigungsschacht).

(3)

Zum beitragsfähigen Aufwand gehören nicht der Aufwand, der durch Leistungen und Zuschüsse Dritter gedeckt wird, die Kosten für die laufende Unterhaltung und Anteile an den allgemeinen Verwaltungskosten.


§ 2 Gegenstand der Beitragspflicht

(1)

Der vollen Beitragspflicht zur Deckung des Gesamtaufwands nach § 1 Abs. 2 unterliegen alle Grundstücke, die über eine Anschlussleitung an die Abwasseranlage angeschlossen werden können und

  1. für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgestellt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen.
  2. für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Nach der Verkehrsauffassung handelt es sich insbesondere dann um Bauland, wenn ein Grundstück für Bebauungszwecke geteilt worden ist oder wenn entsprechende Beschlüsse gefasst worden sind.

(2)

Wird ein Grundstück über eine Anschlussleitung an die Abwasseranlage angeschlossen, so unterliegt es der vollen Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Ab­satzes 1 nicht vorliegen.

(3)

Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im bürgerlich­ rechtlichen Sinne.


§ 3 Entstehung der Beitragspflicht

Die Beitragspflicht entsteht für die über eine Anschlussleitung an die Abwasseranlage anzu­ schließenden oder angeschlossenen Grundstücke (§ 2 Abs. 1 und 2) mit dem Abschluss der Maßnahmen, die für die Herstellung der Abwasseranlage oder von Teileinrichtungen erfor­derlich sind und die den Anschluss des Grundstücks an die Abwasseranlage ermöglichen.


§ 4 Beitragsmaßstab und Beitragssatz

(1)

Der Anschlussbeitrag errechnet sich für den Aufwand nach § 1 Abs. 2 a bis d:

  1. nach der Zahl der an den einzelnen Anschluss anschließbaren selbständigen Wohneinhe iten entsprechend Absatz 2,
  2. bei gewerblich genutzten oder nutzbaren Räumen und Grundstücken nach der ge­ werblichen Nutzfläche entsprechend Absatz 3,
  3. bei landwirtschaftlichen Betrieben die an den einzelnen Anschluss angeschlossene Milchkammernutzfläche entsprechend Absatz 4.

(2)

Der Anschlussbeitrag beträgt für jede auf dem Grundstück vorhandene selbständige Wohneinhit mit einer Wohnfläche.

Bei voller Beitragspflicht ( § 1 Abs. 2 a-d) bei Grundstücken, die bisher noch keiner Ge bietskläranlage angeschlossen waren (§ 2 Abs. 1 und 2)

bis zu 50 qm = 1.661,00 €
von über 50 qm bis zu 80 qm = 2.198,00 €
von über 80 qm bis zu 120 qm = 2.760,00 €
von über 120 qm = 3.323,00 €

Bei unbebauten Wohngrundstücken gilt als Wohnfläche die mit 0,7 vervielfachte zulässi­ge Geschossfläche nach Maßgabe des Bebauungsplanes.

Wenn ein Bebauungsplan nicht besteht oder die erforderlichen Festsetzungen nicht ent­hält, gilt als zulässige Geschossfläche die Geschossfläche, die sich nach der Eigenart des Baugebietes und dem Durchschnitt der in der näheren Umgebung vorhandenen Be­ bauung ergibt. Die Sätze 1 bis 2 gelten entsprechend.

(3)

Der Anschlussbeitrag beträgt für jeden auf dem Grundstück vorhandenen Gewerbetrieb je angefangene 50 qm Nutzfläche 1.661,00 €.

Bei nichtbebauten gewerblichen Nutzflächen gilt als Nutzfläche die mit 0,7 vervielfachte zulässige Geschossfläche nach Maßgabe des Bebauungsplanes. Wenn ein Bebau­ungsplan nicht besteht oder die erforderlichen Festsetzungen nicht enthält, gilt als zu­ lässige Geschossfläche die Geschossfläche, die sich nach der Eigenart des Baugebie­tes und dem Durchschnitt der in der näheren Umgebung vorhandenen Bebauung ergibt.

(4)

Der Anschlussbeitrag beträgt für landwirtschaftliche Betriebe, je an den einzelnen Anschluss angeschlossene Milchkammer mit einer Nutzfläche bei voller Beitragspflicht je angefangene 50 qm Milchkammernutzfläche 1.661,00 €.

(5)

Bei der Ermittlung der anrechenbaren Wohnfläche nach Absatz 2 ist die zweite Berech­ nungsve rordnung des Bundes in der jeweils geltenden Fassung, jedoch ohne das ein Abzug zulässig ist, entsprechend anzuwenden . Als gewerbliche Nutzfläche im Sinne von Absatz 3 gelten Räume, die beruflichen, betrieblichen oder gewerblichen Zwecken zu dienen bestimmt sind.

(6)

Räume, die von öffentlichen Einrichtungen (Behörden, Kirchen Schulen usw.), privaten Vereinigungen sowie freiberuflich Tätigen (Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten, Künstler usw.) nicht für Wohnzwecke benutzt werden, sind wie gewerblich genutzte Räume zu behandeln. Zelt- und Campingplätze sind wie gewerblich genutzte Grundstücke zu be­ handeln, wobei je angefangene 15 Zeiteinheiten einer angefangenen gewerblichen Nutz­ fläche von 100 qm gleichstehen. Die Zahl der Zeiteinheiten bestimmt sich nach der auf­ grund der Zeltverordnung des Landes erteilten Erlaubnis.

(7)

Beim Zusammentreffen mehrerer Kriterien nach Absatz 1 Buchstabe a bis c auf einem Grundstück ist getrennt zu veranlagen.


§ 5 Beitragspflichtige

Beitragspflichtig ist diejenige/derjenige, die/der im Zeitpunkt der Zustellung des Beitragsbescheids Eigentümer/in des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belas­tet, so ist die/der Erbbauberechtigte anstelle der/des Eigentümerin/Eigentümers beitrags­ pflichtig. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner/innen. Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer/innen nur entsprechend des Miteigentumsanteils beitragspflichtig.


§ 6 Vorauszahlung

Sobald mit der Verlegung des Abwasserkanals in der Gemeinde begonnen wird, können von den Beitragspflichtigen Vorauszahlungen bis zu 80 % des Anschlussbeitrags verlangt wer­den. Die Vorauszahlungen werden von der Gemeinde nicht verzinst. Die Vorauszahlung wird durch Bescheid festgesetzt.


§ 7 Fälligkeit

(1)

Nach Entstehen der Beitragspflicht gem. § 3 wird der Beitrag durch Bescheid festgesetzt.

(2)

Bei der Festsetzung des Beitrags wird die geleistete Vorauszahlung angerechnet. Die Vorauszahlung und die Schlusszahlung des Beitrags sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.


§ 8 Entstehung des Erstattungsanspruches

Stellt die Gemeinde auf Antrag der Grundstückseigentümerin/des Grundstückseigentümers für ein Grundstück einen weiteren Grundstücksanschluss oder für eine von einem Grund­ stück, für das die Beitragspflicht bereits entstanden ist, abgeteilte und zu einem Grundstück verselbständigte Teilfläche einen eigenen Grundstücksanschluss an die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage her (zusätzliche Grundstücksanschlüsse), so sind der Ge­meinde die Aufwendungen für die Herstellung solcher zusätzlicher Grundstücksanschlüsse  in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten. Der Erstattungsanspruch entsteht mit der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses . §§ 5 bis 7 gelten entsprechend.


§ 9 Benutzungsgebühren

Die Gemeinde erhebt zur Deckung der Kosten der laufenden Verwaltung und Unterhaltung der Einrichtung zur Abwasserbeseitigung einschließlich der Verzinsung des aufgewendeten Kapitals und der Abschreibungen Benutzungsgebühren.


§ 10 Schmutzwassergebühren

(1)

Die Schmutzwassergebühr wird in Form einer Grund- und Zusatzgebühr erhoben.

(2)

Die Grundgebühr beträgt 10,00 € im Monat je Wohn- bzw. Gewerbeeinheit.

(3)

Eine Wohneinheit im Sinne des Absatzes 2 ist vorhanden, wenn folgende örtliche Gegebenheiten vorhanden sind:

Wohnraum/Schlafraum + Küche/Kochgelegenheit + Nasszelle 0fl/C, Bad, Duschbad). Die Wohnung muss nicht abgeschlossen sein. Die Nutzung der Wohnung ist unerheb­lich.

(4)

Die Grundgebühr wird auch dann für das Kalenderjahr berechnet, wenn eine Ableitung von Abwasser nicht ganzjährig erfolgt (z.B. Saisonbetrieb). Räume, die von öffentlichen Einrichtungen (Feuerwehren, Behörden, Schulen, Heime usw.) sowie freiberuflich Tätigen (Ärzte, Makler usw.) nicht für Wohnzwecke benutzt wird, sind wie gewerblich genutzte Räume zu behandeln. landwirtschaftlich genutzte Räume sind ebenfalls wie ge­werblich genutzte Räume zu behandeln.

(5)

Die Zusatzgebühr wird nach der Menge des Abwassers berechnet, das unmittelbar der Abwasseranlage zugeführt wird. Berechnungseinheit ist der cbm Abwasser.

Als Abwassermenge gilt die dem Grundstück aus öffentlichen oder privaten Wasserver­ sorgungsanlagen zugeführte Wassermenge. Diese Wassermenge soll grundsätzlich durch geeichte Wasserzähler ermittelt werden. Dazu zeigt  die/der Gebührenpflichtige an, dass dieser Wasserzähler installiert ist.

Liegt diese Anzeige nicht vor, wird eine geschätzte Wassermenge von 45 m3 Jahr je Person im Haushalt zugrunde gelegt.

(6)

Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentliche Abwasseranlage gelangt sind, werden auf Antrag abgesetzt. Der Antrag ist nach Ablauf des Kalenderjahres innerhalb von 2 Monaten bei der Gemeinde einzureichen. Die Wassermengen sind durch Wasser­ zähler nachzuweisen, die der Gebührenpflichtige auf seine Kosten einbauen muss. Die Wasserzähler müssen den Bestimmungen des Eichgesetzes entsprechen.

(7)

Ist der Einbau von Wasserzählern wegen der baulichen Gegebenheiten oder aus sonsti­gen Gründen nicht zumutbar, wird bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Viehhaltung die Wassermenge um 18 m3 /Jahr für jede Großvieheinheit - bezogen auf den statistischen Umrechnungsschlüssel - abgesetzt; der Gebührenberechnung wird mindestens eine Abwassermenge von 45 m3 Jahr je Person zugrunde gelegt. Maßgebend für die Be rechnung ist die in dem Jahr durchschnittlich gehaltene Viehzahl. Als Stichtag für die Feststellung der Personenzahl gilt der 01. Januar eines jeden Jahres.

(8)

Für eine Milchkammer wird mindestens eine Abwassermenge von 45 m3 Jahr zugrunde gelegt.

(9)

Die Zusatzgebühr beträgt je Kubikmeter Abwasser 2,45 €. Zuviel erhobene Gebühren sind zu verrechnen oder zu erstatten.


§ 11 Niederschlagswassergebühren

(1)

Die Gebühr für die Niederschlagswasserbeseitigung wird nach der überbauten und be­ festigten (z.B. Betondecken, bituminösen Decken, Pflasterungen und Plattenbeläge) Grundstücksfläche bemessen, von der aus Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlage gelangt. Die befestigten Grundstücksflächen werden mit einem der jewei­ ligen Befestigungsart entsprechenden Abflussbeiwert gewichtet. Je 1 m2 ist eine Berechnungseinheit. Flächen werden jeweils auf volle m2 ab- bzw. aufgerundet. Als der Gebührenbemessung zugrunde zu legende Mindestfläche werden 25 m2 angesetzt.

(2)

Für die bebauten und befestigten Flächen nach Abs. 1 gelten folgende Abflussbeiwerte:

a) Geneigte Dächer (ab 5 % Dachneigung) 0,90
b) Flachdächer (bis 5 % Dachneigung) 0,80
c) Begrünte Dächer 0,20
d) Asphalt , Beton, verfugte Platten, verfugte Pflaster o.ä 0,70
e) Betonverbundsteine, unverfugte Platten, unverfugte Pflaster o.ä. 0,60
f) Rasengittersteine, Schotter, Kies, Asche,  Öko-Pflaster" o.ä. 0,20

(3)

Die/Der Gebührenpflichtige hat dem Amt Hüttener Berge auf deren Aufforderung binnen eines Monats die Berechnungsdaten mitzuteilen. Änderungen der überbauten und be­ festigten Grundstücksfläche hat die/der Gebührenpflichtige unaufgefordert innerhalb ei­ nes Monats nach Fertigstellung der Maßnahme der Gemeinde oder dem Amt Hüttener Berge mitzuteilen. Der Gemeinde mitgeteilte Änderungen der überbauten und befestig­ ten Grundstücksfläche werden ab Beginn des jeweils folgenden Monats der Gebühren­ erhebung zugrunde gelegt.

(4)

Kommt die/der Gebührenpflichtige seiner Mitteilungspflicht nach Abs. 3 nicht fristgemäß nach, so können die Berechnungsdaten geschätzt werden.

(5)

Ist auf dem Grundstück eine genehmigte Einrichtung  (Regenwassernutzungsanlage bzw. Versickerungsanlage mit [Not-]Überlauf in das Kanalnetz) vorhanden, die ein Min­destfassungsvolumen von 2 m3 hat und die zur Sammlung und/oder zum Gebrauch von Niederschlagswasser dient, reduziert sich auf Antrag der Grundstückseigentümerin/des Grundstückseigentümers der Umfang der überbauten und befestigten Fläche, von der das Niederschlagswasser in diese Einrichtung abgeleitet wird, im Verhältnis um 20 m2 je m3 Fassungsvermögen des Auffangbehälters. Daraus resultierende negative Berech­ nungsgrundlagen finden keine Berücksichtigung. Ist ein (Not-)Überlauf in das Kanalnetz nicht vorhanden, wird die gesamte überbaute und befestigte Fläche, von der aus Nie­derschlagswasser in die genehmigte Einrichtung gelangt, in Abzug gebracht.

(6)

Für das Niederschlagswasser, welches der häuslichen Nutzung (z.B. WC, Waschma­ schine) zugeführt wird und das in die Abwasseranlage gelangt, wird eine Schmutzwas­serzusatzgebühr gern. § 10 Abs. 4 erhoben. In den Fällen, in denen Brauchwasserzähler vorhanden sind, erfolgt die Berechnung nach dem ermittelten Verbrauch, anderenfalls aufgrund einer Schätzung.

(7)

Wird der Grundstückseigentümerin/dem Grundstückseigentümer die Einleitung von Si­ckerwasser auf Flächendrainagen in das Niederschlagswasserkanalnetz genehmigt, wird die drainierte Fläche mit einem Abflussbeiwert von 0,20 als befestigte Fläche gern. Abs. 1 berücksichtigt.

(8)

Wird durch das Aufstellen von Regenwassertonnen bzw. Regenauffangbehältern ver­ hindert, dass Regenwasser von einem Grundstück aus in die öffentlichen Abwasseran­ lagen gelangt und ist eine Befreiung vom Anschluss- und  Benutzungszwang nicht er
teilt worden, so entsteht hieraus kein Anspruch auf völlige oder teilweise Freistellung von der Gebührenpflicht

(9)

Die Niederschlagswasserbeseitigungsgebühr beträgt 0,47 €/Jahr je m2 überbauter und befestigter Grundstücksfläche.


§ 12 Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht

(1)

Die Gebührenpflicht entsteht jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres, frühestens  je­ doch

  1. für die Grundgebühr mit dem 1. des Monats, der auf den Tag des betriebsfertigen Anschlusses des Grundstücks an einen Straßenkanal folgt und
  2. für die Zusatzgebühr mit dem Tag des betriebsfertigen Anschlusses des Grundstücks an einen Abwasserkanal;
  3. für die Niederschlagswassergebühr mit dem 1. des Monats, der auf den Tag des be­ triebsfertigen Anschlusses des Grundstückes an den Regenwasserkanal folgt.

(2)

Die Gebührenpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem der Anschluss an einen Stra­ ßenkanal entfällt und dieses der Gemeinde schriftlich mitgeteilt wird.

(3)

Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.


§ 13 Gebührenpflichtige

(1)

Gebührenpflichtig ist, wer nach den grundsteuerrechtlichen Vorschriften Schuldner/in der Grundsteuer ist oder sein würde, wenn das Grundstück nicht von der Grundsteuer befreit wäre. Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner/innen.

(2)

Bei Eigentumswechsel wird die neue Eigentümerin/der neue Eigentümer von Beginn des Monats an, das der Rechtsänderung folgt, zur Gebührenzahlung herangezogen, wenn die bisherige Eigentümerin/der bisherige Eigentümer der Gemeinde den Eigentums­wechsel nachweist. Die bisherige Eigentümerin/Der bisherige Eigentümer haftet ge­ samtschuldnerisch für die Zahlung der Gebühren bis zum Ablauf des Kalenderjahres.


§ 14 Veranlagung und Fälligkeit

(1)

Auf die nach Ablauf des Erhebungszeitraumes festzusetzende Schmutzwassergebühr gern.§ 10 sind Abschlagszahlungen am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. des laufenden Jahres zu leisten. Die Höhe der Abschlagszahlungen wird durch Bescheid nach den Be­ rechnungsdaten des Vorjahres festgesetzt.

(2)

Entsteht die Schmutzwassergebührenpflicht erstmalig im laufe eines Kalenderjahres, so wird der Abschlagszahlung die Abwassermenge zugrunde gelegt, die dem tatsächlichen Wasserverbrauch des ersten Monats entspricht. Diesen Verbrauch hat die/der Gebührenpflichtige der Gemeinde auf deren Aufforderung unverzüglich mitzuteilen. Kommt die/der Gebührenpflichtige der Aufforderung nicht nach, so kann die Gemeinde den Ver­brauch schätzen. Bei Beendigung der Gebührenpflicht oder bei einem Wechsel des Ge­ bührenpflichtigen wird unverzüglich die zugeführte Abwassermenge ermittelt und abge­rechnet. Nach Beendigung der Gebührenpflicht endgültig festgestellte Abrechnungsbe­ träge sind innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides auszugleichen.

(3)

Beim Niederschlagswasser ist von den Grundstücksverhältnissen bei Entstehen der Ge­bührenpflicht auszugehen. Die Niederschlagswasserbeseitigungsgebühr wird in viertel­jährlichen Teilbeträgen zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. jeden Jahres fällig.

(4)

Im Übrigen sind die Gebühren innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des schriftli­ chen Gebührenbescheides zu zahlen. Der Abwassergebührenbescheid kann mit ande­ ren Abgabenbescheiden verbunden werden. Satz 1 und 2 gelten für die Abschlagszah­lungen entsprechend. Ist im Gebührenbescheid ein anderer Zeitpunkt für die Fälligkeit angegeben, so gilt dieser Zeitpunkt.


§ 15 Auskünfte

Die nach dieser Satzung Beitrags- und Gebührenpflichtigen haben alle für die Errechnung der Abgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und zu dulden, dass Beauftragte der Gemeinde oder des Amtes Hüttener Berge das Grundstück betreten, um die Bemessungs­grundlagen festzustellen oder zu überprüfen. Dies gilt auch für solche Angaben, die zur Einführung getrennter Beträge und Gebühren notwendig sind.


§ 16 Datenverarbeitung

(1)

Zur Ermittlung der Abgabenpflichtigen und zur Festsetzung der Abgaben im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Verwendung der erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten, die aus der Prüfung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach §§ 24 bis 28 BauGB der Gemeinde oder dem Amt Hüttener Berge bekannt gewor­den sind sowie aus dem Grundbuchamt, den Unterlagen der unteren Bauaufsichtsbe­hörde und des Katasteramtes durch die Gemeinde zulässig. Die Gemeinde und das Amt Hüttener Berge dürfen sich diese Daten von den genannten Ämtern und Behörden übermitteln lassen und zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung weiter­ verarbeiten.

(2)

Die Gemeinde und das Amt Hüttener Berge sind berechtigt, die im Zusammenhang mit der Wasserversorgung angefallenen und anfallenden personen- und grundstücksbezogenen Daten und Wasserverbrauchsdaten für Zwecke der Abgabenerhebung nach die­ser Satzung zu verwenden und weiterzuverarbeiten.

(3)

Die Gemeinde und das Amt Hüttener Berge sind befugt, auf der Grundlage von Anga­ ben der Abgabenpflichtigen und von nach den Absätzen 1 bis 2 anfallenden Daten ein Verzeichnis der Abgabenpflichtigen mit den für die Abgabenerhebung nach dieser Sat­zung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Abgabenerhe ­ bung nach dieser Satzung zu verwenden und weiterzuverarbeiten.


§ 17 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes handelt, wer entge­ gen § 15 die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt oder nicht duldet, dass Beauftragte der Gemeinde das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen.


§ 18 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01 .2018 in Kraft. Gleichzeitig treten die Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die zentrale Abwasserbeseitigung der Gemeinde Haby vom 26 .11 .2012 mitsamt der Änderungssatzung vom 12.08 .2015 außer Kraft.


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