Honorar- und Gebührenordnung der Kommunalen Volkshochschule der Gemeinde Holtsee
Honorar- und Gebührenordnung der Kommunalen Volkshochschule der Gemeinde Holtsee
erlassen am: 02.10.2007 | i.d.F.v.: 02.10.2007 | gültig ab: 02.10.2007
Aufgrund des § 11 der Satzung der kommunalen Volkshochschule der Gemeinde Holtsee vom 02.10.2007 gilt folgende Honorar- und Gebührenordnung:
§ 1 Honorare
Die nachfolgend angegebenen Sätze orientieren sich an den im Kreisgebiet gezahlten Honoraren. Abweichungen sind durch die z. T. sehr unterschiedlichen Arbeitsvoraussetzungen begründet. Für die o.a. Volkshochschule werden folgende Honorare festgesetzt:
1.
Kursleiter(innen) eines Kurses, eines Arbeitskreises oder einer Arbeitsgemeinschaft erhalten maximal 60,00 € pro Doppelstunde (90 Min.).
2.
Für Veranstaltungen im Rahmen von Vortragsreihen oder für Einzelveranstaltungen können Honorare bis zu 400,00 € gezahlt werden. Eine Überschreitung ist nur mit Zustimmung des Kuratoriums möglich.
3.
Für die Leitung von Exkursionen und Studienreisen können Honorare von 60,00 € für den ganzen Tag gezahlt werden, bei halbtägigen Veranstaltungen 30,00 €. Bei mehrtägigen Studienreisen gilt ein Höchstsatz von 600,00 €.
4.
Für vereinbarte, aber mangels Beteiligung nicht zustande gekommene Veranstaltungen können entstandene Auslagen bis zur Höhe des Honorars für 2 Doppelstunden gezahlt werden.
5.
Fahrtkosten können jeweils bis zur Höhe der nach den Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) gezahlten Sätze erstattet werden.
1.
Für Kurse, Arbeitsgemeinschaften, Arbeitskreise und Vortragsreihen wird eine Gebühr von mindestens 4,00 € pro Doppelstunde und Person erhoben.
2.
Wird eine Mindestteilnehmerzahl bei einem Kurs nicht erreicht, kann er mit einem erhöhten Gebührensatz trotzdem durchgeführt werden.
3.
Für Einzelveranstaltungen, Studienfahrten und Studienreisen wird die Gebühr, bzw. Kostenbeteiligung im Einzelfall gesondert festgelegt.
§ 3 Ermäßigungen
Auf Antrag kann eine Ermäßigung von bis zu 50 % gewährt werden. Hierüber befindet die Geschäftsführung.
§ 4 Allgemeinde Hinweise
In allen Punkten der Honorar- und Gebührenordnung sind begründete Ausnahmen zulässig. Eine Anpassung der Honorare und Gebühren an die allgemeine Kosten- und Preisentwicklung soll von Zeit zu Zeit vorgenommen werden. Entsprechende Anträge hierzu müssen vom Kuratorium beraten werden. Dieses stellt gegebenenfalls einen Antrag an die Gemeindevertretung..
§ 5 Datenverarbeitung
Zur Abrechnung von Kursgebühren, Honoraren von Dozenten/innen und Referenten/innen und zur Ausstellung von Teilnahmebescheinigungen ist die Gemeinde befugt, ein Verzeichnis mit den für die Verwaltung nach dieser Ordnung erforderlichen Daten zu führen, diese nach dieser Ordnung zu verwenden und weiter zu verarbeiten.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Honorar- und Gebührensatzung tritt mit dem Tage der Bekanntmachung
in Kraft.
Holtsee, 02.10.2007
gez. Ulfert Geertz
Bürgermeister