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Satzung der Gemeinde Holtsee über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser

Satzung der Gemeinde Holtsee über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser

erlassen am: 01.12.2008 | i.d.F.v.: 09.12.2008 | gültig ab: 01.01.2009

Aufgrund der §§ 4 und 17 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der zzt. geltenden Fassung wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Holtsee vom 01.12.2008 folgende Satzung erlassen:


§ 1 Allgemeines

(1)

Die Gemeinde betreibt die Wasserversorgung als öffentliche Einrichtung zur Versorgung der Grundstücke ihres Gebiets mit Trink- und Betriebswasser.

(2)

Art und Umfang der öffentlichen Wasserversorgungsanlage sowie den Zeitpunkt ihrer Herstellung, Erweiterung und Erneuerung bestimmt die Gemeinde.


§ 2 Grundstücksbegriff, Grundstückseigentümer

(1)

Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch und ohne Rücksicht auf die Grundstücksbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet.

(2)

Die in dieser Satzung für Grundstückseigentümer erlassenen Vorschriften gelten auch für Erbbauberechtigte oder ähnlich zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte. Von mehreren dinglich Berechtigten ist jeder berechtigt und verpflichtet; sie haften als Gesamtschuldner.


§ 3 Anschluss- und Benutzungsrecht

(1)

Jeder Eigentümer eines im Versorgungsgebiet liegenden Grundstücks ist berechtigt, den Anschluss seines Grundstücks an die Wasserversorgungsanlage und die Belieferung mit Trink- und Betriebswasser nach Maßgabe der Satzung zu verlangen.

(2)

Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die durch eine Versorgungsleitung erschlossen werden. Die Grundstückseigentümer können nicht verlangen, dass eine neue Versorgungsleitung hergestellt oder eine bestehende Versorgungsleitung geändert wird.

(3)

Der Anschluss eines Grundstücks an eine bestehende Versorgungsleitung kann versagt werden, wenn die Wasserversorgung wegen der Lage des Grundstücks oder aus sonstigen technischen oder betrieblichen Gründen der Gemeinde erhebliche Schwierigkeiten bereitet oder besondere Maßnahmen erfordert.

(4)

Das Anschluss- und Benutzungsrecht besteht auch in den Fällen der Absätze 2 und 3, sofern der Grundstückseigentümer sich verpflichtet, die mit dem Bau und Betrieb zusammenhängenden Mehrkosten zu übernehmen und auf Verlangen Sicherheit zu leisten.


§ 4 Anschlusszwang

(1)

Die Grundstückseigentümer sind verpflichtet, ihre Grundstücke, auf denen Wasser verbraucht wird, an die öffentliche Wasserleitung anzuschließen, wenn die Grundstücke an eine Straße (auch an einen Weg oder Platz) mit einer betriebsfertigen Versorgungsleitung grenzen, ihren unmittelbaren Zugang zu einer solchen Straße durch einen Privatweg haben oder auf andere Weise durch die Gemeinde - etwa durch Inanspruchnahme fremder Grundstücke - anschlussreif gemacht- werden.

(2)

Ausgenommen vom Anschlusszwang sind Anschlüsse für Viehweiden (Weideanschlüsse).

(3)

Die Gemeinde gibt bekannt (schriftlich oder durch öffentliche Bekanntmachung), welche Straßen und/oder Grundstücke mit einer betriebsfertigen Versorgungsleitung versehen sind. Der Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Versorgungsleitung hat innerhalb der in der schriftlichen Mitteilung- oder der öffentlichen Bekanntmachung angegebenen Frist zu erfolgen. Bei Neu- und Umbauten muss der Anschluss vor der Schlussabnahme des Baues ausgeführt sein.


§ 5 Befreiung vom Anschlusszwang

Von der Verpflichtung zum Anschluss wird der Grundstückseigentümer auf Antrag befreit, wenn der Anschluss ihm aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zugemutet werden kann. Der Antrag auf Befreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich bei der Gemeinde einzureichen.


§ 6 Benutzungszwang

(1)

Auf Grundstücken, die an die öffentliche Wasserleitung angeschlossen sind, ist der Gesamtbedarf an Trink- und Betriebswasser ausschließlich aus der öffentlichen Wasserleitung zu decken.

(2)

Die Verpflichtung nach Absatz 1 obliegt dem Grundstückseigentümer sowie sämtlichen Bewohnern der Gebäude (Wasserabnehmer). Auf Verlangen der Gemeinde haben die Grundstückseigentümer, die Haushaltsvorstände und die Leiter der Betriebe die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung dieser Vorschrift zu sichern.


§ 7 Befreiung vom Benutzungszwang

(1)

Eine Verpflichtung zur Benutzung gemäß § 6 der öffentlichen Wasserversorgungsanlage besteht nicht, wenn oder soweit diese Verpflichtung dem Grundstückseigentümer aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zugemutet werden kann.

(2)

Die Gemeinde räumt dem Grundstückseigentümer darüber hinaus im Rahmen des ihr wirtschaftlich Zumutbaren auf Antrag die Möglichkeit ein, den Bezug auf einen von ihm gewünschten Verbrauchszweck oder auf einen Teilbedarf zu beschränken.

(3)

Der Antrag auf Befreiung oder Teilbefreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich bei der Gemeinde einzureichen.

(4)

Der Grundstückseigentümer hat die Gemeinde vor Errichtung einer Eigengewinnungsanlage Mitteilung zu machen. Er hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass von seiner Eigenanlage keine Rückwirkungen in das öffentliche Wasserversorgungsnetz möglich sind.


§ 8 Art der Versorgung

(1)

Das Wasser muss den jeweils geltenden Rechtsvorschriften und den anerkannten Regeln der Technik für die vereinbarte Bedarfsart (Trink- oder Betriebswasser) entsprechen. Die Gemeinde ist verpflichtet, das Wasser unter dem Druck zu liefern, der für eine einwandfreie Deckung des üblichen Bedarfs in dem betreffenden Versorgungsgebiet erforderlich ist. Sie ist berechtigt, die Beschaffenheit und den Druck des Wassers im Rahmen der gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen sowie der anerkannten Regeln der Technik zu ändern, falls dies in besonderen Fällen aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen zwingend notwendig ist; dabei sind die Belange des Grundstückseigentümers möglichst zu berücksichtigen.

(2)

Stellt der Grundstückseigentümer Anforderungen an Beschaffenheit und Druck des Wassers, die über die vorgenannten Verpflichtungen hinausgehen, so obliegt es ihm selbst, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.


§ 9 Umfang der Versorgung, Benachrichtigung bei Versorgungsunterbrechungen

(1)

Die Gemeinde ist verpflichtet, das Wasser jederzeit am Ende der Anschlussleitung zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht, soweit

2.1. zeitliche Beschränkungen zur Sicherstellung der öffentlichen Wasserversorgung erforderlich oder sonst nach dieser Satzung vorbehalten sind,

2.2. und solange die Gemeinde an der Versorgung durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihr wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.

2.3. Die Versorgung kann unterbrochen werden, soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten erforderlich ist. Die Gemeinde hat jede Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit unverzüglich zu beheben.

(2)

Die Gemeinde hat die Grundstückseigentümer bei einer nicht nur für kurze Dauer beabsichtigten Unterbrechung der Versorgung rechtzeitig in geeigneter Weise zu unterrichten. Die Pflicht zur Benachrichtigung entfällt, wenn die Unterrichtung

2.1. nach den Umständen nicht rechtzeitig möglich ist und die Gemeinde diese nicht zu vertreten hat oder

2.2. die Beseitigung von bereits eingetretenen Unterbrechungen verzögern würde.


§ 10 Haftung bei Versorgungsstörungen

(1)

Für Schäden, die ein Grundstückseigentümer durch Unterbrechung der Wasserversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidet, haftet die Gemeinde aus dem Benutzungsverhältnis oder unerlaubter Handlung im Falle

1.1. der Tötung oder Verletzung des Körpers oder der Gesundheit des Grundstückseigentümers, es sei denn, dass der Schaden von der Gemeinde oder einem ihrer Bediensteten oder Verrichtungsgehilfen weder vorsätzlich noch fahrlässig verursacht worden ist,

1.2. der Beschädigung einer Sache, es sei denn, dass der Schaden weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit der Gemeinde oder eines ihrer Bediensteten oder eines Verrichtungsgehilfen verursacht worden ist,

1.3. eines Vermögensschadens, es sei denn, dass dieser weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit der Gemeinde oder eines vertretungsberechtigten Organs verursacht worden ist.

1.4. § 831(1) Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist nur bei vorsätzlichem Handeln von Verrichtungsgehilfen anzuwenden.

(2)

Absatz 1 ist auch auf Ansprüche von Grundstückseigentümern anzuwenden, die diese gegen ein drittes Wasserversorgungsunternehmen aus unerlaubter Handlung geltend machen. Die Gemeinde ist verpflichtet, den Grundstückseigentümern auf Verlangen über die mit der Schadensverursachung durch ein drittes Unternehmen zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihr bekannt sind oder von ihr in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und ihre Kenntnis zur Geltendmachung des Schadensersatzes erforderlich ist.

(3)

Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 15,00 €.

(4)

Ist der Grundstückseigentümer berechtigt, das gelieferte Wasser an einen Dritten weiterzuleiten, und erleidet dieser durch Unterbrechung der Wasserversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung einen Schaden, so haftet die Gemeinde dem Dritten gegenüber in demselben Umfange wie dem Grundstückseigentümer aus dem Benutzungsverhältnis.

(5)

Leitet der Grundstückseigentümer das gelieferte Wasser an einen Dritten weiter, so hat er im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten sicherzustellen, dass dieser aus unerlaubter Handlung keine weitergehenden Schadensersatzansprüche erheben kann, als sie in den Absätzen 1 bis 3 vorgesehen sind. Die Gemeinde hat den Grundstückseigentümer hierauf bei Begründung des Benutzungsverhältnisses besonders hinzuweisen.

(6)

Der Grundstückseigentümer hat den Schaden unverzüglich der Gemeinde oder, wenn dieses feststeht, dem ersatzpflichtigen Unternehmen mitzuteilen. Leitet der Grundstückseigentümer das gelieferte Wasser an einen Dritten weiter, so hat er diese Verpflichtung auch dem Dritten aufzuerlegen.


§ 11 Verjährung

(1)

Schadensersatzansprüche der in § 6 bezeichneten Art verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Ersatzberechtigte von dem Schaden, von den Umständen, aus denen sich seine Anspruchsberechtigung ergibt, und von dem ersatzpflichtigen Wasserversorgungsunternehmen Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in fünf Jahren von dem schädigenden Ereignis an.

(2)

Schweben zwischen dem Ersatzpflichtigen und dem Ersatzberechtigten Verhandlungen über den zu leistenden Schadensersatz, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert.

(3)

§ 10 (5) gilt entsprechend.


§ 12 Grundstücksbenutzung

(1)

Die Grundstückseigentümer haben für Zwecke der örtlichen Versorgung das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör zur Zu- und Fortleitung von Wasser über ihre im gleichen Versorgungsgebiet liegenden Grundstücke sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die Wasserversorgung angeschlossen sind, die vom Eigentümer in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Wasserversorgung genutzt werden oder für die die Möglichkeit der Wasserversorgung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Sie entfällt, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde.

(2)

Die Gemeinde kann die dingliche Sicherung der Verpflichtung nach Absatz 1 verlangen.

(3)

Der Grundstückseigentümer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme des Grundstückes zu benachrichtigen.

(4)

Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat die Gemeinde zu tragen. Dienen die Einrichtungen ausschließlich der Versorgung des Grundstücks, so gelten die Bestimmungen der Beitrags- und Gebührensatzung.

(5)

Wird der Wasserbezug eingestellt, so hat der Grundstückseigentümer die Entfernung der Einrichtungen zu gestatten oder sie auf Verlangen der Gemeinde noch fünf Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann.

(6)

Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und Verkehrsflächen sowie für Grundstücke, die durch Planfeststellung für den Bau von öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt sind.


§ 13 Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsleitung und deren Benutzung für Weideanschlüsse und Feuerlöschzwecke

(1)

Auf schriftlichen Antrag des Grundstückseigentümers kann die Gemeinde Grundstücksanschlüsse für Viehweiden (Weideanschlüsse) ausführen.

(2)

Sollen auf einem Grundstück besondere Feuerlöschanschlüsse eingerichtet werden, so sind über ihre Anlegung, Unterhaltung und Prüfung besondere Vereinbarungen mit der Gemeinde zu treffen.

(3)

Bei Eintritt eines Brandes oder in sonstigen Fällen gemeiner Gefahr sind die Anordnungen der Ordnungsbehörde zu befolgen. Insbesondere haben die Wasserabnehmer ihre Leitung auf Verlangen für Feuerlöschzwecke zur Verfügung zu stellen und die eigene Wasserentnahme zu unterlassen.


§ 14 Ausführung und Unterhaltung der Grundstücksanschlussleitung

(1)

Grundstücksanschlussleitung ist der Teil der Wasserversorgungsleitung von der Hauptrohrleitung bis zur Grundstücksgrenze

(2)

Die Stelle für den Eintritt der Grundstücksanschlussleitung in das Grundstück und deren lichte Weite bestimmt die Gemeinde. Begründete Wünsche des Grundstückseigentümers sind dabei nach Möglichkeit zu berücksichtigen.

(3)

Die Kosten der Unterhaltung und etwa erforderliche Änderungen der Grundstücksanschlussleitung trägt die Gemeinde, es sei denn, dass Verbesserungen, Erneuerungen oder sonstige Veränderungen erforderlich werden, die durch Maßnahmen des Grundstückseigentümers oder durch schuldhaftes Verhalten des Grundstückseigentümers bedingt sind. In diesem Fall hat der Grundstückseigentümer der Gemeinde die erforderlichen Kosten zu erstatten.


§ 15 Hausanschluss

(1)

Der Hausanschluss besteht aus der Verbindung des Verteilungsnetzes mit der Anlage des Grundstückseigentümers. Er beginnt an der Grundstücksgrenze und endet mit der Hauptabsperrvorrichtung. Die Hauptabsperrvorrichtung ist die erste Armatur auf dem Grundstück, mit der die gesamte nachfolgende Wasserverbrauchsanlage einschließlich Wasserzähler abgesperrt werden kann.

(2)

Der Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und jede Änderung des Hausanschlusses ist vom Grundstückseigentümer bei der Gemeinde zu beantragen. Dem Antrag sind insbesondere folgende Unterlagen bzw. Erklärungen beizufügen:

2.1 Ein Lageplan nebst Beschreibung und Skizze der geplanten Anlage des Grundstückseigentümers (Wasserverbrauchsanlage),

2.2 der Name des Installationsunternehmens, durch das die Wasserverbrauchsanlage eingerichtet oder geändert werden soll,

2.3 eine nähere Beschreibung besonderer Einrichtungen (z.B. von Gewerbebetrieben usw.), für die auf dem Grundstück Wasser verwendet werden soll, sowie die Angabe des geschätzten Wasserbedarfs,

2.4 Angaben über eine etwaige Eigengewinnungsanlage,

2.5 eine Erklärung des Grundstückseigentümers, die anfallenden Kosten der Anschlussleitung einschließlich der Wiederherstellungskosten im öffentlichen Verkehrsraum und der Straßenoberfläche nach Maßgabe der Beitrags- und Gebührensatzung zu übernehmen und der Gemeinde den entsprechenden Betrag zu erstatten.

2.6 Im Falle des § 3 (4) die Verpflichtungserklärung zur Übernahme der mit dem Bau und Betrieb zusammenhängenden Mehrkosten.

(3)

Art, Zahl und Lage der Hausanschlüsse sowie deren Änderungen werden nach Anhörung des Grundstückseigentümers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen von der Gemeinde bestimmt

(4)

Hausanschlüsse gehören nicht zu den Betriebsanlagen der Gemeinde mit Ausnahme der Wasseruhr.

(5)

Jede Beschädigung des Hausanschlusses, insbesondere das Undichtwerden von Leitungen sowie sonstigen Störungen sind dem Wasserversorgungsunternehmen unverzüglich mitzuteilen.


§ 16 Messeinrichtungen an der Grundstücksgrenze

(1)

Die Gemeinde kann verlangen, dass der Grundstückseigentümer auf eigene Kosten nach seiner Wahl an der Grundstücksgrenze einen geeigneten Wasserzählerschacht oder Wasserzählerschrank anbringt, wenn

1.1. das Grundstück unbebaut ist oder

1.2. die Versorgung des Gebäudes mit Anschlussleitungen erfolgt, die unverhältnismäßig lang sind oder nur unter besonderen Erschwernissen verlegt werden können, oder

1.3. kein Raum zur frostsicheren Unterbringung des Wasserzählers vorhanden ist.

(2)

Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, die Einrichtungen in ordnungsgemäßem Zustand und jederzeit zugänglich zu halten.

(3)

Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Einrichtungen auf seine Kosten verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind und die Verlegung ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist


§ 17 Anlage des Grundstückseigentümers

(1)

Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Anlage hinter dem Hausanschluss, mit Ausnahme der Messeinrichtungen der Gemeinde, ist der Grundstückseigentümer verantwortlich. Hat er die Anlage oder Anlagenteile einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung überlassen, so ist er neben diesem verantwortlich.

(2)

Die Anlage darf nur unter Beachtung der Vorschriften dieser Satzung und anderer gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen sowie nach den anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und unterhalten werden. Die Errichtung der Anlage und wesentliche Veränderungen dürfen nur durch die Gemeinde oder ein in ein lnstallateurverzeichnis eines Wasserversorgungsunternehmens eingetragenes lnstallationsunternehmen erfolgen. Die Gemeinde ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen.

(3)

Anlagenteile, die sich vor den Messeinrichtungen befinden, können plombiert werden. Ebenso können Anlagenteile; die zur Anlage des Grundstückseigentümers gehören, unter Plombenverschluss genommen werden, um eine einwandfreie Messung zu gewährleisten. Die dafür erforderliche Ausstattung der Anlage ist nach den Angaben der Gemeinde zu veranlassen.

(4)

Es dürfen nur Materialien und Geräte verwendet werden, die entsprechend den anerkannten Regeln der Technik beschaffen sind. Das Zeichen einer anerkannten Prüfstelle (z.B. DINDVGW, DVGW- oder GS-Zeichen) bekundet, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind.


§ 18 Inbetriebsetzung der Anlage des Grundstückseigentümers

(1)

Die Gemeinde oder deren Beauftragte schließen die Anlage des Grundstückseigentümers an das Verteilungsnetz an und setzen sie in Betrieb.

(2)

Jede lnbetriebsetzung der Anlage ist bei der Gemeinde über das lnstallationsunternehmen zu beantragen.


§ 19 Überprüfung der Anlage des Grundstückseigentümers

(1)

Die Gemeinde ist berechtigt, die Anlage des Grundstückseigentümers vor und nach ihrer Inbetriebsetzung zu überprüfen. Sie hat den Grundstückseigentümer auf erkannte Sicherheitsmängel aufmerksam zu machen und kann deren Beseitigung verlangen.

(2)

Werden Mängel festgestellt; welche die Sicherheit gefährden oder erhebliche Störungen erwarten lassen, so ist die Gemeinde berechtigt, den Anschluss oder die Versorgung zu verweigern; bei Gefahr für Leib oder Leben ist sie hierzu verpflichtet.

(3)

Durch Vornahme oder Unterlassung der Überprüfung der Anlage sowie durch deren Anschluss an das Verteilungsnetz übernimmt die Gemeinde keine Haftung für die Mängelfreiheit der Anlage. Dies gilt nicht, wenn sie bei einer Überprüfung Mängel festgestellt hat, die eine Gefahr für Leib oder Leben darstellen.


§ 20 Betrieb, Erweiterung und Änderung der Anlage und Verbrauchseinrichtungen des Grundstückseigentümers; Mitteilungspflichten

(1)

Anlagen und Verbrauchseinrichtungen sind so zu betreiben, dass Störungen anderer Grundstückseigentümer; störende Rückwirkungen auf Einrichtungen der Gemeinde oder Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind.

(2)

Erweiterungen und Änderungen der Anlage sowie die Verwendung zusätzlicher Verbrauchseinrichtungen sind der Gemeinde mitzuteilen, soweit sich dadurch Größen für die Gebührenbemessung ändern oder sich die vorzuhaltende Leistung wesentlich erhöht.


§ 21 Zutrittsrecht / Auskunftspflicht

(1)

Der Grundstückseigentümer hat dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten der Gemeinde den Zutritt zu seinen Räumen und zu den in §§ 15 und 16 genannten Einrichtungen zu gestatten, soweit dies für die Prüfung der technischen Einrichtungen, zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach dieser Satzung, insbesondere zur Ablesung, oder zur Ermittlung der Grundlagen für die Beitrags- und Gebührenmessung erforderlich ist.

(2)

Die Grundstückseigentümer sind verpflichtet, alle für die Feststellung des Wasserverbrauchs, die Errechnung der Beiträge und Gebühren und die Prüfung des Zustandes der Anlagen erforderlichen Auskünfte zu erteilen.


§ 22 Technische Anschlussbedingungen

Die Gemeinde ist berechtigt, weitere technische Anforderungen an den Hausanschluss und andere Anlagenteile sowie an den Betrieb der Anlage festzulegen, soweit dies aus Gründen der sicheren und störungsfreien Versorgung, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse des Verteilungsnetzes notwendig ist. Diese Anforderungen dürfen den anerkannten Regeln der Technik nicht widersprechen. Der Anschluss bestimmter Verbrauchseinrichtungen kann von der vorherigen Zustimmung der Gemeinde abhängig gemacht werden. Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn der Anschluss eine sichere und störungsfreie Versorgung gefährden würde.


§ 23 Messung

(1)

Die Gemeinde stellt die vom Grundstückseigentümer verbrauchte Wassermenge durch Messeinrichtungen fest, die den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen müssen. Bei öffentlichen Verbrauchseinrichtungen kann die gelieferte Menge auch rechnerisch ermittelt oder geschätzt werden, wenn die Kosten der Messung außer Verhältnis zur Höhe des Verbrauchs stehen.

(2)

Die Gemeinde hat dafür Sorge zu tragen, dass eine einwandfreie Messung der verbrauchten Wassermenge gewährleistet ist. Sie bestimmt Art, Zahl und Größe sowie Anbringungsort der Messeinrichtung. Ebenso ist die Lieferung, Anbringung, Überwachung, Unterhaltung und Entfernung der Messeinrichtung Aufgabe der Gemeinde. Sie hat den Grundstückseigentümer anzuhören und dessen berechtigte Interessen zu wahren. Sie ist verpflichtet, auf Verlangen des Grundstückseigentümers die Messeinrichtungen zu verlegen, wenn dies ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist; der Grundstückseigentümer ist verpflichtet; die Kosten zu tragen.

(3)

Der Grundstückseigentümer haftet für das Abhandenkommen und die Beschädigung der Messeinrichtung, soweit ihn hieran ein Verschulden trifft Er hat den Verlust, Beschädigungen und Störungen dieser Einrichtungen der Gemeinde unverzüglich mitzuteilen. Er ist verpflichtet, die Einrichtungen vor Abwasser, Schmutz- und Grundwasser sowie vor Frost zu schützen.


§ 24 Nachprüfung von Messeinrichtungen

(1)

Der Grundstückseigentümer kann jederzeit die Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 6 (2) des Eichgesetzes verlangen. Stellt der Grundstückseigentümer den Antrag auf Prüfung nicht bei der Gemeinde, so hat er diese vor Antragstellung zu benachrichtigen.

(2)

Die Kosten der Prüfung fallen der Gemeinde zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Grundstückseigentümer.


§ 25 Ablesung

(1)

Die Messeinrichtungen werden vom Beauftragten der Gemeinde möglichst in gleichen Zeitabständen oder auf Verlangen der Gemeinde vom Grundstückseigentümer selbst abgelesen. Dieser hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen leicht zugänglich sind.

(2)

Die Messeinrichtungen werden vom Beauftragten der Gemeinde möglichst in gleichen Zeitabständen oder auf Verlangen der Gemeinde vom Grundstückseigentümer selbst abgelesen. Dieser hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen leicht zugänglich sind.


§ 26 Verwendung des Wassers

(1)

Das Wasser wird nur für die eigenen Zwecke des Grundstückseigentümers, seiner Mieter und ähnlich berechtigter Personen zur Verfügung gestellt. Die Weiterleitung an sonstige Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung der Gemeinde zulässig. Die muss erteilt werden, wenn dem Interesse an der Weiterleitung nicht überwiegende versorgungswirtschaftliche Gründe entgegenstehen.

(2)

Das Wasser darf für alle Zwecke verwendet werden, soweit nicht in dieser Satzung oder aufgrund sonstiger gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften Beschränkungen vorgesehen sind. Die Gemeinde kann die Verwendung für bestimmte Zwecke beschränken, soweit dies zur Sicherstellung der allgemeinen Wasserversorgung erforderlich ist.

(3)

Der Anschluss von Anlagen zum Bezug von Bauwasser ist bei der Gemeinde vor Beginn der Bauarbeiten zu beantragen. Entsprechendes gilt für Anschlüsse zu sonstigen vorübergehenden Zwecken.

(4)

Soll Wasser aus öffentlichen Hydranten nicht zum Feuerlöschen, sondern zu anderen vorübergehenden Zwecken entnommen werden, sind hierfür Hydrantenstandrohre der Gemeinde mit Wasserzählern zu benutzen.


§ 27 Laufzeit des Versorgungsverhältnisses

(1)

Will ein Grundstückseigentümer der zur Benutzung der Wasserversorgungsanlagen nicht verpflichtet ist, den Wasserbezug vollständig einstellen, so hat er dies mindestens zwei Wochen vor der Einstellung der Gemeinde schriftlich mitzuteilen.

(2)

Will ein zum Anschluss oder zur Benutzung Verpflichteter den Wasserbezug einstellen, so hat er bei der Gemeinde Befreiung nach den Bestimmungen dieser Satzung zu beantragen.

(3)

Jeder Wechsel des Grundstückseigentümers ist der Gemeinde unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(4)

Wird der Wasserverbrauch ohne schriftliche Mitteilung im Sinne von Absatz 1 oder vor Erteilung der Befreiung eingestellt, so haftet der Grundstückseigentümer der Gemeinde für die Erfüllung sämtlicher sich aus der Satzung ergebenden Verpflichtungen.

(5)

Der Grundstückseigentümer kann eine zeitweilige Absperrung seines Anschlusses verlangen, ohne damit das Benutzungsverhältnis aufzulösen.


§ 28 Einstellung der Versorgung

(1)

Die Gemeinde ist berechtigt, die Versorgung fristlos einzustellen, wenn der Grundstückseigentümer den Bestimmungen dieser Satzung zuwiderhandelt und die Einstellung erforderlich ist, um

1.1. eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Anlagen abzuwehren,

1.2. den Verbrauch von Wasser unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern oder

1.3. zu gewährleisten, dass Störungen anderer Grundstückseigentümer, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen der Gemeinde oder Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind.

(2)

Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei Nichtzahlung einer fälligen Abgabenschuld, ist die Gemeinde berechtigt, die Versorgung zwei Wochen nach Androhung einzustellen. Dies gilt nicht, wenn der Grundstückseigentümer darlegt, dass die Folgen der Einstellung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen und hinreichende Aussicht besteht, dass der Grundstückseigentümer seinen Verpflichtungen nachkommt.

(3)

Die Gemeinde hat die Versorgung unverzüglich wieder aufzunehmen, sobald die Gründe für ihre Einstellung entfallen sind und der Grundstückseigentümer die Kosten der Einstellung und Wiederaufnahme der Versorgung ersetzt hat.


§ 29 Anschlussbeitrag und Gebühren

Zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung, den Ausbau und Umbau der öffentlichen Wasserversorgungsanlage werden ein Anschlussbeitrag und für ihre Benutzung Benutzungsgebühren nach einer zu dieser Satzung erlassenen Beitrags- und Gebührensatzung erhoben.


§ 30 Ordnungswidrigkeiten

(1)

Ordnungswidrig im Sinne von § 18 (2) Nr.2 des Kommunalabgabengesetzes handelt, wer den Vorschriften des § 21 dieser Satzung zuwiderhandelt.

(2)

Ordnungswidrig im Sinne von § 134 (5) der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot oder Gebot dieser Satzung (§§ 4, 6, 7 (4), 13 (3), 15 (5), 17 (2) und 4, 20 (1) und (2) und 26 (1) und (2)) zuwiderhandelt.

(3)

Ordnungswidrigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 können mit einer Geldbuße geahndet werden.


§ 31 Datenverarbeitung

(1)

Zur Durchführung des Anschluss- und Benutzungszwanges nach dieser Satzung ist die Verwendung der erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten aus dem Grundbuchamt, den Unterlagen der Unteren Bauaufsichtsbehörde und des Katasteramtes durch die Gemeinde zulässig. Die Gemeinde darf sich diese Daten von den genannten Ämtern und Behörden übermitteln lassen und zum angegebenen Zwecke weiterverarbeiten.

(2)

Die Gemeinde ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Berechtigten und Verpflichteten nach dieser Satzung und von den nach Absatz 1 anfallenden Daten Verzeichnisse mit den erforderlichen Daten zu führen und diese Daten satzungsgemäß zu verwenden und weiterzuverarbeiten. Die Verwendung von Datenträgern ist zulässig.

(3)

Die Nutzung und Verarbeitung der Daten erfolgt unter Beachtung des SchleswigHolsteinischen Gesetzes zum Schutz personenbezogener Informationen (Landesdatenschutzgesetz - LDSG) in der jeweils geltenden Fassung.


§ 32 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Wasserversorgungssatzung vom 15.12.1997 außer Kraft.


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