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Satzung der Gemeinde Holtsee über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die zentrale Abwasserbeseitigung

Satzung der Gemeinde Holtsee über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die zentrale Abwasserbeseitigung

erlassen am: 04.12.2017 | i.d.F.v.: 07.12.2017 | gültig ab: 01.01.2018 | gültig am: 01.01.2020

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO), der §§ 1,2, 6 und 8 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG), der §§ 1 und 2 des Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetztes und des § 20 der Abwassersatzung der Gemeinde Holtsee wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Holtsee vom 04.12.2017 folgende Satzung erlassen:


§ 1 Anschlussbeitrag

1.

Die Gemeinde erhebt zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, den Ausbau oder Umbau der Abwasseranlage einen Anschlussbeitrag.

2.

Zu dem Aufwand, der durch Beiträge gedeckt wird, gehört der Aufwand für die Herstellung, den Ausbau oder Umbau

  1. des Klärwerks,
  2. von Hauptsammlern, Druckleitungen, Hebeanlagen und Klärteichanlagen,
  3. von Straßenkanälen,
  4. von jeweils einem Anschlusskanal zu den einzelnen Grundstücken mit Nebeneinrichtungen, nicht jedoch der auf dem Grundstück herzustellenden Abwasseranlagen (z.B. Anschlussleitung und Reinigungsschacht).

3.

Zum beitragsfähigen Aufwand gehören nicht der Aufwand, der durch Leistungen und Zuschüsse Dritter gedeckt wird, die Kosten für die laufende Unterhaltung und Anteile an den allgemeinen Verwaltungskosten.


§ 2 Gegenstand der Beitragspflicht

1.

Der vollen Beitragspflicht zur Deckung des Gesamtaufwands nach § 1 Abs. 2 unterliegen alle Grundstücke, die über eine Anschlussleitung an die Abwasseranlage angeschlossen werden können und

  1. für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgestellt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen.
  2. für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Nach der Verkehrsauffassung handelt es sich insbesondere dann um Bauland, wenn ein Grundstück für Bebauungszwecke geteilt worden ist oder wenn entsprechende Beschlüsse gefasst worden sind.

2.

Wird ein Grundstück über eine Anschlussleitung an die Abwasseranlage angeschlossen, so unterliegt es der vollen Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen.

3.

Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im bürgerlichrechtlichen Sinne.


§ 3 Entstehung der Beitragspflicht

Die Beitragspflicht entsteht für die über eine Anschlussleitung an die Abwasseranlage anzuschließenden oder angeschlossenen Grundstücke (§ 2 Abs. 1 und 2) mit dem Abschluss der Maßnahmen, die für die Herstellung der Abwasseranlage oder von Teileinrichtungen erforderlich sind und die den Anschluss des Grundstücks an die Abwasseranlage ermöglichen.


§ 4 Beitragsmaßstab und Beitragssatz

1.

Der Anschlussbeitrag errechnet sich für den Aufwand nach § 1 Abs. 2 a bis d:

  1. nach der Zahl der an den einzelnen Anschluss anschließbaren selbständigen Wohneinheiten entsprechend Absatz 2,
  2. bei gewerblich genutzten oder nutzbaren Räumen und Grundstücken nach der gewerblichen Nutzfläche entsprechend Absatz 3,
  3. bei landwirtschaftlichen Betrieben die an den einzelnen Anschluss angeschlossene Milchkammernutzfläche entsprechend Absatz 4.

2.

Der Anschlussbeitrag beträgt für jede auf dem Grundstück vorhandene selbständige Wohneinheit mit einer Wohnfläche

Bei voller Beitragspflicht ( § 1 Abs. 2 a-d) bei Grundstücken, die bisher noch keiner Gebietskläranlage angeschlossen waren (§ 2 Abs. 1 und 2)

bis zu 50 qm = 2.500,00 €
von über 50 qm bis zu 80 qm = 3.500,00 €
von über 80 qm bis zu 120 qm = 4.500,00 €
von über 120 qm = 5.500,00 €

Bei unbebauten Wohngrundstücken gilt als Wohnfläche die mit 0,7 vervielfachte zulässige Geschossfläche nach Maßgabe des Bebauungsplanes.

Wenn ein Bebauungsplan nicht besteht oder die erforderlichen Festsetzungen nicht enthält, gilt als zulässige Geschossfläche die Geschossfläche, die sich nach der Eigenart des Baugebietes und dem Durchschnitt der in der näheren Umgebung vorhandenen Bebauung ergibt. Die Sätze 1 bis 2 gelten entsprechend.

3.

Der Anschlussbeitrag beträgt für jeden auf dem Grundstück vorhandenen Gewerbetrieb je angefangene 50 qm Nutzfläche 2.500,00 €.

Bei nichtbebauten gewerblichen Nutzflächen gilt als Nutzfläche die mit 0,7 vervielfachte zulässige Geschossfläche nach Maßgabe des Bebauungsplanes. Wenn ein Bebauungsplan nicht besteht oder die erforderlichen Festsetzungen nicht enthält, gilt als zulässige Geschossfläche die Geschossfläche, die sich nach der Eigenart des Baugebietes und dem Durchschnitt der in der näheren Umgebung vorhandenen Bebauung ergibt.

4.

Der Anschlussbeitrag beträgt für landwirtschaftliche Betriebe, je an den einzelnen Anschluss angeschlossene Milchkammer mit einer Nutzfläche bei voller Beitragspflicht je angefangene 50 qm Milchkammernutzfläche 1.250,00 €.

5.

Bei der Ermittlung der anrechenbaren Wohnfläche nach Absatz 2 ist die zweite Berechnungsverordnung des Bundes in der jeweils geltenden Fassung, jedoch ohne das ein Abzug zulässig ist, entsprechend anzuwenden. Als gewerbliche Nutzfläche im Sinne von Absatz 3 gelten Räume, die beruflichen, betrieblichen oder gewerblichen Zwecken zu dienen bestimmt sind.

6.

Räume, die von öffentlichen Einrichtungen (Behörden, Kirchen Schulen usw.), privaten Vereinigungen sowie freiberuflich Tätigen (Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten, Künstler usw.) nicht für Wohnzwecke benutzt werden, sind wie gewerblich genutzte Räume zu behandeln. Zelt- und Campingplätze sind wie gewerblich genutzte Grundstücke zu behandeln, wobei je angefangene 15 Zelteinheiten einer angefangenen gewerblichen Nutzfläche von 100 qm gleichstehen. Die Zahl der Zelteinheiten bestimmt sich nach der aufgrund der Zeltverordnung des Landes erteilten Erlaubnis.

7.

Beim Zusammentreffen mehrerer Kriterien nach Absatz 1 Buchstabe a bis c auf einem Grundstück ist getrennt zu veranlagen.


§ 5 Beitragspflichtige

Beitragspflichtig ist diejenige/derjenige, die/der im Zeitpunkt der Zustellung des Beitragsbescheids Eigentümer/in des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist die/der Erbbauberechtigte anstelle der/des Eigentümerin/Eigentümers beitragspflichtig. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner/innen. Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer/innen nur entsprechend des Miteigentumsanteils beitragspflichtig.


§ 6 Vorauszahlung

Sobald mit der Verlegung des Abwasserkanals in der Gemeinde begonnen wird, können von den Beitragspflichtigen Vorauszahlungen bis zu 80 % des Anschlussbeitrags verlangt werden. Die Vorauszahlungen werden von der Gemeinde nicht verzinst. Die Vorauszahlung wird durch Bescheid festgesetzt.


§ 7 Fälligkeit

1.

Nach Entstehen der Beitragspflicht gem. § 3 wird der Beitrag durch Bescheid festgesetzt.

2.

Bei der Festsetzung des Beitrags wird die geleistete Vorauszahlung angerechnet. Die Vorauszahlung und die Schlusszahlung des Beitrags sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.


§ 8 Entstehung des Erstattungsanspruches

Stellt die Gemeinde auf Antrag der Grundstückseigentümerin/des Grundstückseigentümers für ein Grundstück einen weiteren Grundstücksanschluss oder für eine von einem Grundstück, für das die Beitragspflicht bereits entstanden ist, abgeteilte und zu einem Grundstück verselbständigte Teilfläche einen eigenen Grundstücksanschluss an die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage her (zusätzliche Grundstücksanschlüsse), so sind der Gemeinde die Aufwendungen für die Herstellung solcher zusätzlicher Grundstücksanschlüsse in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten. Der Erstattungsanspruch entsteht mit der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses. §§ 5 bis 7 gelten entsprechend.


§ 9 Benutzungsgebühren

Die Gemeinde erhebt zur Deckung der Kosten der laufenden Verwaltung und Unterhaltung der Einrichtung zur Abwasserbeseitigung einschließlich der Verzinsung des aufgewendeten Kapitals und der Abschreibungen Benutzungsgebühren.


§ 10 Gebührenmaßstab und Gebührensatz

1.

Für jede der Abwasseranlage angeschlossene Wohneinheit und für jeden Gewerbebetrieb sowie für jede angeschlossene Milchkammer ist eine Grundgebühr zu entrichten. Die Grundgebühr beträgt für jede Wohneinheit und für jeden Gewerbebetrieb sowie für jede angeschlossene Milchkammer 5,00 € monatlich.

2.

Eine Wohneinheit im Sinne des Absatzes 2 ist vorhanden, wenn folgende örtliche Gegebenheiten vorhanden sind:

Wohnraum/Schlafraum + Küche/Kochgelegenheit + Nasszelle (WC, Bad, Duschbad). Die Wohnung muss nicht abgeschlossen sein. Die Nutzung der Wohnung ist unerheblich.

4.

Die Grundgebühr wird auch dann für das Kalenderjahr berechnet, wenn eine Ableitung von Abwasser nicht ganzjährig erfolgt (z.B. Saisonbetrieb). Räume, die von öffentlichen Einrichtungen (Feuerwehren, Behörden, Schulen, Heime usw.) sowie freiberuflich Tätigen (Ärzte, Makler usw.) nicht für Wohnzwecke benutzt wird, sind wie gewerblich genutzte Räume zu behandeln. Landwirtschaftlich genutzte Räume sind ebenfalls wie gewerblich genutzte Räume zu behandeln.

5.

Die Zusatzgebühr wird nach der Menge des Abwassers berechnet, das unmittelbar der Abwasseranlage zugeführt wird. Berechnungseinheit ist der cbm Abwasser. Als Abwassermenge gilt die dem Grundstück aus öffentlichen und privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführte Wassermenge. Die dem Grundstück zugeführte Wassermenge wird durch Wassermesser ermittelt. Bei der Wassermenge aus der öffentlichen Versorgungsanlage gilt die für die Erhebung des Wassergeldes zugrundegelegte Verbrauchsmenge. Die Gemeinde kann verlangen, dass die Gebührenpflichtige/ der Gebührenpflichtige bei privaten Wasserversorgungsanlagen auf eigene Kosten eine geeignete Messeinrichtung (Wasserzähler) nach den Bestimmungen des Eichgesetzes anbringt. Lässt die Gebührenpflichtige/der Gebührenpflichtige bei privaten Wasserversorgungsanlagen keinen Wassermesser einbauen, ist die Gemeinde berechtigt, die aus diesen Anlagen zugeführte Wassermenge zu schätzen; der Gebührenberechnung wird mindestens eine Abwassermenge von 50 m³/Jahr je Person zugrunde gelegt. Hat ein Wassermesser nicht richtig oder überhaupt nicht angezeigt, so wird die Wassermenge von der Gemeinde unter Zugrundelegung des Verbrauchs des Vorjahres und unter Berücksichtigung der begründeten Angaben des Gebührenpflichtigen geschätzt.

6.

Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentliche Abwasseranlage gelangt sind, werden auf Antrag abgesetzt. Der Antrag ist nach Ablauf des Kalenderjahres innerhalb von 2 Monaten bei der Gemeinde einzureichen. Die Wassermengen sind durch Wasserzähler nachzuweisen, die der Gebührenpflichtige auf seine Kosten einbauen muss. Die Wasserzähler müssen den Bestimmungen des Eichgesetzes entsprechen.

7.

Ist der Einbau von Wasserzählern wegen der baulichen Gegebenheiten oder aus sonstigen Gründen nicht zumutbar, wird bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Viehhaltung die Wassermenge um 18 m³/Jahr für jede Großvieheinheit - bezogen auf den statistischen Umrechnungsschlüssel - abgesetzt; Maßgebend für die Berechnung ist die in dem Jahr durchschnittlich gehaltene Viehzahl. Als Stichtag für die Feststellung der Personenzahl gilt der 01. Januar eines jeden Jahres.

8.

Für eine Milchkammer wird mindestens eine Abwassermenge von 40 m³/Jahr zugrunde gelegt.

9.

Die Zusatzgebühr beträgt je Kubikmeter Abwasser 2,95 €. Zuviel erhobene Gebühren sind zu verrechnen oder zu erstatten.


§ 11 Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht

1.

Die Gebührenpflicht entsteht jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres, frühestens jedoch

  1. für die Grundgebühr mit dem 1. des Monats, der auf den Tag des betriebsfertigen Anschlusses des Grundstücks an einen Straßenkanal folgt und
  2. für die Zusatzgebühr mit dem Tag des betriebsfertigen Anschlusses des Grundstücks an einen Abwasserkanal;
  3. für die Niederschlagswassergebühr mit dem 1. des Monats, der auf den Tag des betriebsfertigen Anschlusses des Grundstückes an den Regenwasserkanal folgt.

2.

Die Gebührenpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem der Anschluss an einen Straßenkanal entfällt und dieses der Gemeinde schriftlich mitgeteilt wird.

3.

Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr


§ 12 Gebührenpflichtige

1.

Gebührenpflichtig ist, wer nach den grundsteuerrechtlichen Vorschriften Schuldner/in der Grundsteuer ist oder sein würde, wenn das Grundstück nicht von der Grundsteuer befreit wäre. Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner/innen

2.

Bei Eigentumswechsel wird die neue Eigentümerin/der neue Eigentümer von Beginn des Monats an, das der Rechtsänderung folgt, zur Gebührenzahlung herangezogen, wenn die bisherige Eigentümerin/der bisherige Eigentümer der Gemeinde den Eigentumswechsel nachweist. Die bisherige Eigentümerin/Der bisherige Eigentümer haftet gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Gebühren bis zum Ablauf des Kalenderjahres.


§ 13 Veranlagung und Fälligkeit

1.

Auf die nach Ablauf des Erhebungszeitraumes festzusetzende Schmutzwassergebühr gem. § 10 sind Abschlagszahlungen am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. des laufenden Jahres zu leisten. Die Höhe der Abschlagszahlungen wird durch Bescheid nach den Berechnungsdaten des Vorjahres festgesetzt.

2.

Entsteht die Schmutzwassergebührenpflicht erstmalig im Laufe eines Kalenderjahres, so wird der Abschlagszahlung die Abwassermenge zugrunde gelegt, die dem tatsächlichen Wasserverbrauch des ersten Monats entspricht. Diesen Verbrauch hat die/der Gebührenpflichtige der Gemeinde auf deren Aufforderung unverzüglich mitzuteilen. Kommt die/der Gebührenpflichtige der Aufforderung nicht nach, so kann die Gemeinde den Verbrauch schätzen. Bei Beendigung der Gebührenpflicht oder bei einem Wechsel des Gebührenpflichtigen wird unverzüglich die zugeführte Abwassermenge ermittelt und abgerechnet. Nach Beendigung der Gebührenpflicht endgültig festgestellte Abrechnungsbeträge sind innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides auszugleichen.

3.

Beim Niederschlagswasser ist von den Grundstücksverhältnissen bei Entstehen der Gebührenpflicht auszugehen. Die Niederschlagswasserbeseitigungsgebühr wird in vierteljährlichen Teilbeträgen zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. jeden Jahres fällig.

4.

Im Übrigen sind die Gebühren innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des schriftlichen Gebührenbescheides zu zahlen. Der Abwassergebührenbescheid kann mit anderen Abgabenbescheiden verbunden werden. Satz 1 und 2 gelten für die Abschlagszahlungen entsprechend. Ist im Gebührenbescheid ein anderer Zeitpunkt für die Fälligkeit angegeben, so gilt dieser Zeitpunkt.


§ 14 Auskünfte

Die nach dieser Satzung Beitrags- und Gebührenpflichtigen haben alle für die Errechnung der Abgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und zu dulden, dass Beauftragte der Gemeinde oder des Amtes Hüttener Berge das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen. Dies gilt auch für solche Angaben, die zur Einführung getrennter Beträge und Gebühren notwendig sind.


§ 15 Datenverarbeitung

1.

Zur Ermittlung der Abgabenpflichtigen und zur Festsetzung der Abgaben im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Verwendung der erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten, die aus der Prüfung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach §§ 24 bis 28 BauGB der Gemeinde oder dem Amt Hüttener Berge bekannt geworden sind sowie aus dem Grundbuchamt, den Unterlagen der unteren Bauaufsichtsbehörde und des Katasteramtes durch die Gemeinde zulässig. Die Gemeinde und das Amt Hüttener Berge dürfen sich diese Daten von den genannten Ämtern und Behörden übermitteln lassen und zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung weiterverarbeiten.

2.

Die Gemeinde und das Amt Hüttener Berge sind berechtigt, die im Zusammenhang mit der Wasserversorgung angefallenen und anfallenden personen- und grundstücksbezogenen Daten und Wasserverbrauchsdaten für Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiterzuverarbeiten.

3.

Die Gemeinde und das Amt Hüttener Berge sind befugt, auf der Grundlage von Angaben der Abgabenpflichtigen und von nach den Absätzen 1 bis 2 anfallenden Daten ein Verzeichnis der Abgabenpflichtigen mit den für die Abgabenerhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiterzuverarbeiten.


§ 16 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes handelt, wer entgegen § 15 die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt oder nicht duldet, dass Beauftragte der Gemeinde das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen.


§ 17 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Abgaben für die zentrale Abwasserbeseitigung der Gemeinde Holtsee vom 20.10.2016 außer Kraft


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