Satzung der kommunalen Volkshochschule der Gemeinde Holtsee
Satzung der kommunalen Volkshochschule der Gemeinde Holtsee
erlassen am: 17.09.2007 | i.d.F.v.: 02.10.2007 | gültig ab: 02.10.2007
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.02.2003 (GVOBI. Schl.-H. S. 57) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Holtsee vom 17.09.2007 folgende Satzung erlassen:
§ 1 Allgemeines
Die Volkshochschule ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde Holtsee. Sie führt den Namen:
“Kommunale Volkshochschule der Gemeinde Holtsee".
Ihr Sitz ist Holtsee.
§ 2 Aufgabe
Die Volkshochschule hat die Aufgabe, Erwachsenen und Heranwachsenden den Zugang zur Wissensvermittlung auf den Gebieten Politik, Sprachen, Gesellschaft, Umwelt, Berufswelt, Kultur sowie Gesundheit zu ermöglichen. Dazu bietet die Volkshochschule Hilfen für das Lernen, für die Orientierung und Urteilsbildung und für die Eigentätigkeit an. Die Volkshochschule ist konfessionell und parteipolitisch unabhängig.
§ 4 Gemeindevertretung
Träger der Volkshochschule ist die Gemeinde Holtsee. Die Leitung der Volkshochschule gibt der Gemeindevertretung jährlich einen Tätigkeitsbericht und einen Kassenbericht.
Zu den Aufgaben der Gemeindevertretung gehören insbesondere
1. die Gründung der Volkshochschule
2. die Auflösung der Volkshochschule
3. die Beschlussfassung über die Satzung
4. die Bestellung der Leitung der VHS und die Stellvertretung.
§ 5 Geschäftsführung
Die Gemeindevertretung beruft auf Vorschlag des Kuratoriums die Leitung (eine/n Leiter/in) und die Stellvertretung (eine/n Stellvertreter/IN). Leitung und Stellvertretung sind nebenberuflich tätig. Die Leitung der VHS hat die pädagogische und organisatorische Leitung der Volkshochschule. Zu diesem Zweck sind ihr insbesondere folgende Aufgaben zugewiesen:
1. Aufstellung eines Arbeitsplanes
2. Aufstellung einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (Kostenvoranschlag)
3. Auswahl und Verpflichtung der Kursleiter
4. Verfügung über die im Haushaltsplan für die VHS bereitgestellten Mittel
5. Festsetzung der Hörergebühr nach Maßgabe der Honorar- und Gebührenordnung
6. Aufstellung eines jährlichen Arbeitsberichtes
7. Öffentlichkeitsarbeit.
Die Leitung wird bei der Arbeit von der Stellvertretung unterstützt. Bei Abwesenheit der Leitung der VHS erfolgt die Geschäftsführung durch die Stellvertretung.
§ 6 Kuratorium
Für die Zusammenarbeit zwischen Gemeindevertretung und der Volkshochschule wird ein Kuratorium gebildet. Es fördert die Arbeit der Volkshochschule und hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Beratung und Stellungnahmen zu den Arbeitsplänen und Arbeitsberichten der Leitung der Volkshochschule
2. Stellungnahme zum Haushaltsvoranschlag
3. Anregungen für die Arbeit der Volkshochschule
4. Aufstellung von Vorschlägen für die Berufung der Leitung der VHS und deren Stellvertretung.
Die Mitglieder des Kuratoriums werden auf Vorschlag der Mitglieder der Gemeindevertretung und der Geschäftsführung der VHS durch die Gemeindevertretung bestellt. Das Kuratorium besteht aus 6 Mitgliedern, von denen 3 Mitglieder der Gemeindevertretung angehören müssen.
Die Mitglieder sollen Interesse an der Erwachsenenbildung haben. Die Mitglieder des Kuratoriums sind für die Dauer der Amtszeit der Gemeindevertretung zu wählen. Das Kuratorium wählt sich eine/n Vorsitzende/n. Der/Die Vorsitzende hat mindestens einmal jährlich zu Sitzungen des Kuratoriums einzuladen. Leitung und Stellvertretung der Volkshochschule und der/die Bürgermeister/in der Gemeinde gehören dem Kuratorium nicht an, können aber an allen Sitzungen des Kuratoriums teilnehmen und sind auf Wunsch zu hören.
§ 7 Eingliederung in das Amt Wittensee
Die Verwaltungsaufgaben der VHS obliegen der Geschäftsführung. Nach Abschluss des jeweiligen Kalenderjahres legt die Leitung der Volkshochschule dem Amt Wittensee einen Tätigkeitsbericht zur Prüfung vor.
§ 8 Aufwandsentschädigungen für die Leitung und Stellvertretung
Die Leitung der VHS erhält eine jährliche Aufwandsentschädigung von 310,00 €; die Stellvertretung erhält jährlich 110,00 €. Sächliche Kosten (Telefon, Reisekosten u. ä.) werden entsprechend der Einzelnachweise abgerechnet.
§ 9 Kursleiter
Die Kursleiter üben ihre Tätigkeit an der VHS nebenberuflich aus. Sie erhalten jeweils für die Dauer eines Arbeitsabschnittes oder für bestimmte Veranstaltungen einen Lehrauftrag. Den Kursleitern wird die Freiheit der Lehre gewährleistet. Die Kursleiter erhalten Honorare nach den Bestimmungen der Honorarordnung für die Volkshochschule, die nach den Vorschlägen der Arbeitsgemeinschaft der Volkshochschulen des Kreises Rendsburg-Eckernförde zu erstellen ist.
§ 10 Kursteilnehmer
An den Veranstaltungen der Volkshochschule kann teilnehmen, wer 16 Jahre alt ist. Die Leitung der Volkshochschule kann für einzelne Veranstaltungen ein höheres oder niedrigeres Mindestalter festsetzen. Bei Kursen kann die Zulassung von Teilnehmern vom Nachweis sachlich gebotener Voraussetzungen abhängig gemacht werden. Dies regelt die Leitung der Volkshochschule mit dem/der jeweiligen Kursleiter/in.
§ 11 Entgelte
Für die Teilnahme an den Veranstaltungen der Volkshochschule wird in der Regel eine Teilnehmergebühr erhoben. Näheres bestimmt die Honorar- und Gebührenordnung.
§ 12 Vermögenswerte
Von der Volkshochschule angeschaffte Gegenstände sind Eigentum der Volkshochschule. Über Anschaffungen. Bei Auflösung der Volkshochschule bestehende Vermögensgegenstände gehen in das Eigentum der Gemeinde über.
§ 13 Satzungsänderungen
Die Satzung kann nur durch mehrheitlichen Beschluss der Gemeindevertretung geändert werden.
§ 14 Auflösung
Die Auflösung kann nur durch die Gemeindevertretung erfolgen. Die Volkshochschule ist aufgelöst, wenn die Mehrheit der Mitglieder der Gemeindevertretung sich für eine Auflösung ausspricht.
§ 15 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem Tage der Bekanntmachung in Kraft.
Holtsee, 02.10.2007
gez. Ulfert Geertz
Bürgermeister