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Satzung über die Beseitigung von Abwasser aus Grundstücksabwasseranlagen der Gemeinde Holtsee

Satzung über die Beseitigung von Abwasser aus Grundstücksabwasseranlagen der Gemeinde Holtsee

erlassen am: 29.11.2021 | i.d.F.v.: 29.11.2021 | gültig ab: 01.01.2022 | Bekanntmachung am: 29.11.2021

Aufgrund der §§ 4 Abs. 1 S. 1 und 17 Abs. 2 S. 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H., S. 57), in der zzt. geltenden Fassung, der §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 S. 1, 3 Abs. 1 S. 1 und Abs. 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in der Fassung vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H., S. 27), in der zzt. geltenden Fassung, der §§ 45 Abs. 1 S. 1 bzw. 46 Abs. 1 S. 1 des Landeswassergesetzes (LWG) vom 13.11.2019 (GVOBl. Schl.-H., S. 425), in der zzt. geltenden Fassung wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung am 29.11.2021 folgende Satzung erlassen:


§ 1 Allgemeines

(1)

Die Gemeinde betreibt nach Maßgabe dieser Satzung die unschädliche Beseitigung des Abwassers aus Grundstücksabwasseranlagen (Hauskläranlagen und abflusslose Gruben) als Öffentliche Einrichtung.

(2)

Die Abwasserbeseitigung umfasst das Einsammeln und Abfahren des in Hauskläranlagen anfallenden Schlamms und des in abflusslosen Gruben gesammelten Abwassers sowie die Einleitung und Behandlung in Abwasseranlagen.

(3)

Die Gemeinde schafft die Einrichtungen für die Abwasserbeseitigung nach Absatz 1. Sie kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Anlagen und Einrichtungen Dritter in Anspruch nehmen oder Dritte mit der Abwasserbeseitigung beauftragen.

(4)

Zu den Abwasseranlagen gehören auch die von Dritten errichteten und unterhaltenen Anlagen, wenn sich die Gemeinde ihrer zur Abwasserbeseitigung bedient und zu ihrer Unterhaltung beiträgt.


§ 2 Begriffsbestimmungen

(1)

Abwasser im Sinne dieser Satzung ist Wasser, das durch den häuslichen, gewerblichen, Iandwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch verunreinigt oder sonst in seinen Eigenschaften verändert ist, dazu gehört auch der in Hauskläranlagen anfallende Schlamm.

(2)

Nicht als Abwasser im Sinne dieser Satzung gelten das durch Iandwirtschaftlichen Gebrauch verunreinigte Wasser, das dazu bestimmt ist, auf Iandwirtschaftliche oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebraucht zu werden sowie Jauche und Gülle.

(3)

Grundstück im Sinne dieser Satzung ist jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet, unabhängig von der Eintragung im Grundbuch.


§ 3 Anschluss- und Benutzungsrecht

(1)

Jeder Grundstückseigentümer eines im Gebiet der Gemeinde liegenden Grundstücks ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung berechtigt, von der Gemeinde zu verlangen, dass auf seinem Grundstück die Abwasserbeseitigung im Sinne des § 1 Absatz 2 dieser Satzung erfolgt (Anschlussrecht).

(2)

Der Anschlussberechtigte hat vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung das Recht, die auf seinem Grundstück anfallenden Abwässer der öffentlichen Abwasseranlage zuzuführen. wenn und soweit nicht andewveitige Rechtsverschriften die Zuführung einschränken oder verbieten (Benutzungsrecht).


§ 4 Betrieb der Hauskläranlagen

Die Grundstücksabwasseranlagen müssen nach den bauaufsichtlichen Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Abwassertechnik hergestellt und betrieben werden. Die Kosten für die Herstellung und den Betrieb der Anlage tragen die Grundstückseigentümer. Bei der Erneuerung, Veränderung oder Beseitigung von Hauskläranlagen haben die Grundstückseigentümer auf ihre Kosten binnen 2 Monaten die Teile, die nicht Bestandteile der neuen Anlage geworden sind, außer Betrieb zu setzen, von der Gemeinde entleeren zu lassen, zu reinigen und zu beseitigen bzw. ordnungsgemäß zu verfüllen.


§ 5 Begrenzung des Benutzungsrechts

(1)

In die Grundstückskläranlage darf nur Abwasser eingeleitet werden, das so beschaffen ist, dass dadurch nicht:

  • die Anlage oder die mit ihrem Betrieb Beschäftigten gefährdet,
  • die Möglichkeit einer Verwertung des Klärschlamms beeinträchtigt,
  • der Betrieb der Abwasserbehandlung erheblich erschwert oder
  • die Funktion der Abwasseranlage so erheblich gestört werden kann, dass dadurch die Anforderungen an die Einleitungserlaubnis nicht eingehalten werden können.

Diese Beeinträchtigungen können insbesondere ausgehen von:

  • Stoffen, die bei späterer Einleitung in eine Abwasseranlage dort die Leitung verstopfen können,
  • feuergefährlichen, explosiven oder radioaktiven Stoffen,
  • Abwasser, das schädliche Ausdünstungen verbreitet,
  • Abwasser, das die Baustoffe der öffentlichen Abwasseranlage angreift oder die biologischen Funktionen schädigt.

(2)

In die Grundstücksabwasseranlage dürfen insbesondere nicht eingeleitet werden:

  • Grund- Quell- und unbelastetes Drainwasser;
  • Schutt, Asche, Glas, Sand, Müll, Küchenabfälle, Treber, Hefe, Borsten, Lederreste, Fasern, Kunststoffe, Textilien, grobes Papier u.ä. (diese Stoffe dürfen auch in zerkleinertem Zustand nicht eingeleitet werden);
  • Kunstharz, Lacke, Latexreste, Zement, Kalkhydrat, Gips, Mörtel, flüssige und später erhärtende Abfälle sowie Bitumen und Teer und deren Emulsionen;
  • Jauche, Gülle, Mist, Silagesickersaft, Blut und Molke; Kalkreiniger, die chlorierte Wasserstoffe enthalten oder die die Ölabscheidung verhindern;
  • feuergefährliche, explosive, giftige, fett- oder ölhaltige Stoffe, wie z.B. Benzin, Heizöl, Schmieröl, tierische und pflanzliche Öle und Fette einschließlich des durch diese Stoffe verunreinigten Waschwassers;
  • Säuren und Laugen (zulässiger pH-Bereich 6,5 - 10), chlorierte Kohlenwasserstoffe, Phosgen, Schwefelwasserstoff, Blausäure und Stickstoffwasserstoffsäure sowie deren Salze; Kerbide, die Azethylen bilden; ausgesprochen toxische Stoffe;
  • Abwasser, das einem wasserrechtlichen Bescheid nicht entspricht;
  • Abwasser, dessen chemische und physikalische Eigenschaften über den allgemeinen Richtwerten für die wichtigsten Beschaffenheitskriterien der Anlage 1 des Arbeitsblattes A 115 der Abwassertechnischen Vereinigung (ATV) in der jeweils gültigen Fassung liegt

(3)

Auf Grundstücken, auf denen Benzin, Benzol, Öle oder Fette anfallen, sind Vorrichtungen zur Abscheidung dieser Stoffe aus dem Abwasser einzubauen (Abscheider). Für Art und Einbau dieser Abscheider sind die jeweils geltenden DIN-Vorschriften maßgebend. Die Verpflichteten haben die Entleerung der Abscheider in regelmäßigen Abständen und bei Bedarf vorzunehmen. Das Abscheidegut ist unverzüglich vorschriftsmäßig zu beseitigen und darf insbesondere keinem Abwassernetz zugeführt werden. Die Verpflichteten haften für jeden Schaden, der durch eine versäumte Entleerung der Abscheider entsteht.

(4)

Die Gemeinde ist jederzeit berechtigt, Abwasseruntersuchungen vorzunehmen. Die Kosten für die Untersuchungen tragen die Anschlussnehmer falls sich herausstellt, dass ein Verstoß gegen die Absätze 1 bis 3 vorliegt, anderenfalls die Gemeinde.


§ 6 Anschluss- und Benutzungszwang

(1)

Jeder Eigentümer eines Grundstücks, auf dem sich eine Grundstücksabwasseranlage befindet, ist verpflichtet, das Grundstück an die Einrichtungen für die Abwasserbeseitigung anzuschließen (Anschlusszwang), das auf dem Grundstück anfallende Abwasser in die Grundstücksabwasseranlagen einzuleiten und der Gemeinde bei Abholung zu überlassen (Benutzungszwang).

(2)

Die Anschluss- und Benutzungspflichtigen nach Absatz 1 haben der Gemeinde innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Satzung oder vor Inbetriebnahme neuer Grundstücksabwasseranlagen die Anzahl, die Art und die Größe dieser Anlagen auf dem Grundstück anzuzeigen.

(3)

Die Pflichten der Grundstückseigentümer gelten entsprechend für die zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigten und für Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Gewerbebetriebs.

Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

(4)

Die Anschlussverpflichteten können vom Anschluss- und Benutzungszwang widerruflich oder auf eine bestimmte Zeit befreit werden, wenn ein dem öffentlichen Interesse überzuordnendes Interesse einer privaten Beseitigung oder Verwertung des Abwassers besteht und den Anforderungen der öffentlichen Gesundheitspflege genügt wird.


§ 7 Entleerung der Grundstücksabwasseranlagen

(1)

Die Grundstückskläranlagen werden von der Gemeinde oder deren Beauftragten nach Bedarf entleert oder entschlammt.

(2)

  1. Die abflusslosen Gruben werden im Rahmen der Regelabfuhr nach den anerkannten Regeln der Technik geleert. Die Abfuhrintervalle sind individuell mit der Gemeinde zu vereinbaren. Im Zuge der Entleerung sind Mängel an der Anlage durch den Fachkundigen unverzüglich der Gemeinde mitzuteilen.
  2. Technisch belüftete und unbelüftete Kleinkläranlagen werden nach den Vorgaben der Wartungsfirmen nach Bedarf entschlammt. Die Betreiber der Grundstückskläranlage haben im Rahmen der Wartung jährlich eine Schlammhöhenbestimmung in allen Kammern vornehmen zu lassen. Die Ergebnisse der Schlammhöhenbestimmung sind der Gemeinde durch die Wartungsfirma innerhalb eines Monats nach Wartung, bei erforderlicher vorzeitiger Schlammentnahme umgehend nach Untersuchung, durch die Wartungsfirma zu übermitteln. Die Gemeinde veranlasst eine Entschlammung, wenn eine Schlammmenge von 50 % des Nutzvolumens der ersten Kammer erreicht ist oder bis zur nächsten Schlammhöhenbestimmung voraussichtlich erreicht sein wird.
  3. Nicht nachgerüstete Altanlagen, die nicht den Vorgaben der DIN 4261 entsprechen, sind nach Bedarf, mindestens jedoch jährlich zu entschlammen.

(3)

Die Grundstücksabwasseranlagen und der Zugang auf dem Grundstück müssen zum Zwecke des Abfahrens des Abwassers in verkehrssicherem Zustand gehalten werden. Die Gemeinde kann die verkehrssichere Herrichtung der Grundstücksabwasseranlage und des Zugangs entsprechend den Erfordernissen des Einzelfalls veflangen.


§ 8 Auskunftspflichten und Zugangsrecht

(1)

Die Anschluss- und Benutzungspflichtigen nach § 6 dieser Satzung, haben alle für die Prüfung der Grundstücksabwasseranlagen, der Abscheider und die für die Berechnung der Abgaben- und Erstattungsansprüche erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2)

Der Gemeinde bzw. einem von ihr Beauftragten ist zum Abfahren des Schlamms und des Abwassers sowie zur Wahrung der Rechte und Pflichten aus dieser Satzung ungehindert Zugang zu allen Grundstücken zu gewähren. Alle Teile der Grundstücksabwasseranlagen müssen sowohl der Gemeinde als auch dem Beauftragten zugänglich sein.


§ 9 Anzeigepflichten

(1)

Gelangen gefährliche oder schädliche Stoffe in die Grundstückskläranlage, so ist das der Gemeinde unverzüglich anzuzeigen.

(2)

Wechselt das Eigentum an einem Grundstück, so hat der bisherige Eigentümer die Rechtsänderung unverzüglich der Gemeinde schriftlich mitzuteilen. Zu dieser Mitteilung ist auch der neue Grundstückseigentümer verpflichtet.


§ 10 Benutzungsgebühren

Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung nach § 1 dieser Satzung wird eine Benutzungsgebühr nach Maßgabe dieser Satzung erhoben. Sie ist zur Deckung der Kosten der Abwasserbeseitigung bestimmt. Die Benutzungsgebühr setzt sich aus einer Anfahrtspauschale und einem cbm-Preis für den abgefahrenen Grubeninhalt zusammen.


§ 11 Gebührenmaßstab und Gebührensatz

(1)

Die Anfahrtspauschale beträgt für die Abwasserbeseitigung:

a) bei der Bedarfsentleerung zu den festgelegten Abfuhrterminen im April, August und November je Grundstückskläranlage 192,78 EUR
b) im Falle einem Noteinsatzes innerhalb von 6 Tagen je Grundstückskläranlage 257,04 EUR
c) im Falle einem Noteinsatzes innerhalb von 24 Stunden je Grundstückskläranlage 321,30 EUR

(2)

Für die Abwasserbeseitigung aus Grundstückskläranlagen:

  • je cbm abgefahrenen Grubeninhalts 38,56 EUR

Kann aus Gründen, die der Grundstückseigentümer zu vertreten hat, eine Hauskläranlage oder eine abflusslose Sammelgrube nicht entsorgt werden, wird fürjeden vergeblichen Abholversuch eine Gebühr gemäß Abs. 1 Buchstaben a-c erhoben.


§ 12 Gebührenpflichtige

(1)

Gebührenpflichtig ist der Eigentümer des Grundstücks, bei Wohnungs- oder Teileigentum der Wohnungs- oder Teileigentümer. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers gebührenpflichtig. Die Wohnungs- und Teileigentümer einer Eigentümergemeinschaft sind Gesamtschuldner der auf ihr gemeinschaftliches Grundstück entfallenden Gebühren. Miteigentümer oder mehrere aus dem gleichen Grund dinglich Berechtigte sind Gesamtschuldner.

(2)

Beim Wechsel des Gebührenpflichtigen geht die Gebührenpflicht mit Beginn des auf den Übergang folgenden Kalendermonats auf den neuen Pflichtigen über. Wenn der bisherige Gebührenpflichtige die Mitteilung über den Wechsel versäumt, so haftet er für die Gebühren, die auf den Zeitraum bis zum Eingang der Mitteilung bei der Gemeinde entfallen, neben dem neuen Pflichtigen.


§ 13 Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht

(1)

Die Gebührenpflicht entsteht jeweils am Beginn eines Kalenderjahres, frühestens jedoch mit dem 1. des Monats, der auf die Inbetriebnahme der Grundstücksabwasseranlage folgt.

(2)

Die Gebührenpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem die Grundstücksabwasseranlage außer Betrieb genommen und dies der Gemeinde mitgeteilt wird.


§ 14 Festsetzung und Fälligkeit der Gebühr

(1)

Die Heranziehung zur Gebühr für die Fäkalschlammabholung erfolgt durch schriftlichen Bescheid, der mit einem Bescheid über andere Abgaben verbunden werden kann.

(2)

Die Gebühren werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids fällig.


§ 15 Ordnungswidrigkeiten

(1)

Ordnungswidrig nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes handelt, wer entgegen § 8 die für die Gebührenberechnung erforderlichen Auskünfte nicht erteilt oder nicht duldet, dass Beauftragte der Gemeinde das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen.

(2)

Ordnungswidrig nach § 111 Landeswassergesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. nach § 6 Abs. 1 sein Abwasser nicht der Gemeinde überlässt und die Grund— stücksabwasseranlage nicht durch die Gemeinde bzw. dessen Beauftragten entleeren lässt,
  2. nach § 4 die Grundstücksabwasseranlage nicht ordnungsgemäß herstellt oder betreibt oder nicht mehr benötigte Anlagen nicht beseitigt,
  3. nach § 5 unzulässige Abwassereinleitungen vornimmt,
  4. nach § 7 Abs. 3 nicht für einen verkehrssicheren Zustand der Grundstücksabwasseranlagen und des Zugangs zu ihnen sorgt,
  5. den in § 8 geregelten Auskunftspflichten zuwiderhandelt und das Zugangsrecht verwehrt.

(3)

Ordnungswidrig nach § 17 Abs. 2 Gemeindeordnung handelt, wer dem Anschlussund Benutzungszwang nach § 6 zuwiderhandelt.


§ 16 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2022 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung vom 26.03.2018 außer Kraft.


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