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Benutzungssatzung über die Benutzung der Räumlichkeiten und der Einrichtungen in "Dat ole Sprüttenhus" in Klein Wittensee

Benutzungssatzung über die Benutzung der Räumlichkeiten und der Einrichtungen in "Dat ole Sprüttenhus" in Klein Wittensee

erlassen am: 27.08.2015 | i.d.F.v.: 27.08.2015 | gültig ab: 28.08.2015 | Bekanntmachung am: 28.08.2015

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der zurzeit gültigen Fassung wird nach Beschlussfassung duch die Gemeindevertretung Klein Wittensee vom 27.08.2015 folgende Benutzungssatzung erlassen:


§ 1 Allgemeines

  1. Die Gemeinderäume stehen Vereinen / Verbänden und Organisationen aus der Gemeinde zur Verfügung. Darüber hinaus dienen die Räumlichkeiten und deren Einrichtungen der Durchführung von Tagungen, Versammlungen, Ausstellungen und sonstigen kulturellen, gesellschaftlichen, privaten und gewerblichen Veranstaltungen.
  2. Sie können nur von der Gemeinde zur Nutzung vergeben werden.
  3. Kraftfahrzeuge und Fahrräder dürfen nur an den dafür vorgesehen Plätzen abgestellt werden.
  4. Die Benutzunger und Besucher haben die gesamte Anlage und die überlassene Einrichtung pfleglich zu behandeln. Näheres regelt eine Hausordnung.
  5. Vor Beginn jeder Benutzung ist das vorhandene Benutzungsbuch einzusehen, und nach Beendigung der Veranstaltung sind die geforderten Angaben einzutragen.
  6. Der Benutzer nutzt die Anlage nur unter ständiger Aufsicht der mit der Aufsicht betrauten Person. Die Aufsicht umfasst das Schließen der Fenster und Türen, den sparsamen Wasser- und Stromverbrauch, die Sauberhaltung der Räume und die Sorge für Ruhe und Ordnung, die genaue Einhaltung der Nutzungszeiten.
  7. Die Räume sind ordnungsgemäß zu verlassen, etwaige Schäden sind sofort in das Benutzerbuch einzutragen und bei der Rückgabe des Schlüssels anzugeben.

§ 2 Benutzer

  1. Die Gemeinde überlasst auf Anfrage die Gemeinderäume den Vereinen, Verbänden und Organisationen und den Trägern von gemeinnützigen und kulturellen Bestrebungen. Voraussetzung ist, dass die Benutzer ein Mitglied mit Wohnsitz in Klein Wittensee haben oder Benutzer bzw. die Veranstaltung einen Bezug auf die Gemeinde Klein Wittensee hat.
  2. Weiterhin werden die Räumlichkeiten an Privatpersenen mit Wohnsitz in Klein Wittensee vermietet.
  3. Die Entscheidung trifft der/die Bürgermeister/in oder dessen/deren beauftragte Person.
  4. Grundsätzlich gilt, dass gemeindliche bzw. Veranstaltungen im öffentlichen Intersse den Vorrang haben.

§ 3 Benutzungsgenehmigung

  1. Die Benutzungsgenehmigung wird durch den/die Bürgermeister/in oder dessen/deren beauftragte Person erteilt.
  2. Werden die Räume nicht nur zur einmaligen Nutzung überlassen, so erfolgt die Überlassung unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs. Im Widerrufsfalle ist die Gemeinde zur Leistung einer Entschädigung nicht verpflichtet. Die Gemeinde kann die Benutzung vor allem widerrufen, wenn vom Benutzer gegen diese Benutzungssatzung verstoßen wird.

§ 4 Benutzungsbedingungen

  1. Die überlassenen Räume dürfen nur unter Aufsicht benutzt werden. Der Aufsichtsführende hat dafür zu sorgen, dass diese Benutzungssatzung eingehalten wird.
  2. Sind die Räume nicht nur zur einmaligen Benutzung überlassen, so haben die Benutzer der Gemeinde ene Woche vor der erstmaligen Benutzung eine Liste der aufsichtsführenden Personen zu übergeben. Die Liste muss den vollen Namen sowie die Anschrift und Telefonnummer der Aufsichtsperson enthalten.
  3. Die Schlüssel der gemeindeeigenen Räume dürfen nur den mit der Aufsicht betrauten Personen ausgehändigt werden. Diese Personen sind für die sichere Verwahrung der Schlüssel verantwortlich. Bei Verlust der Schlüssel haften sie für die entsprechenden Folgekosten. Die Aushändigung an andere Personen und die Fertigung weiterer Schlüssel sind untersagt.
  4. Der Hausordnung ist unbedingt Folge zu leisten.

§ 5 Pflichten des Benutzers

  1. Der Benutzer hat auf seine Kosten für die Erfüllung aller aus Anlass der Benutzung zu treffenden baufeuer-, sicherheits-, gesundheis- und ordnungsrechtlichen Vorschriften (Jugendschutzgesetz u.a.) zu sorgen.
  2. Der Benutzer ist dafür verantwortlich, dass
    a) die behörlichen, insbesondere steuerliche und lizenzierbare Anmeldungen vorgenommen werden;
    b) die Benutzungssatzung einhalten wird.

§ 6 Zustand der Räume

  1. Die überlassenen Räume und darin befindliche Gegenstände dürfen nur zu dem in der Genehmigung genannten Zwecken genutzt werden.
  2. Sie werden in dem bestehenden, dem Benutzer bekannten Zustand überlassen. Mängel, die über diesen bekannten Zustand hinausgehen, sind unverzüglich in das Benutzerbuch einzutragen und dem/der Bürgermeister/in oder dessen/deren Beauftragten zu melden.
  3. Veränderungen (bauliche Maßnahmen, Dekorationen) der Räume dürfen nur mit Zustimmung der Gemeinde oder deren Beauftragten vorgenommen werden.
  4. Die benutzten Räume sind im sauberen Zustand (besenrein) zu verlassen.

§ 7 Unterhaltung

  1. Die laufende Unterhaltung der Räume obliegt der Gemeinde, soweit in besonderen Nutzungsverträgen keine andere Regelung getroffen wird.
  2. Die Benutzer sind verpflichtet, soweit die Arbeiten zumutbar sind, sie hierbei zu unterstützen.

§ 8 Haftung

  1. Für die Schäden und Verunreinigungen an den überlassenen Gemeinderäumen und deren Einrichtungen, die durch unsachgemäße Behanldung entstehen, haftet der Benutzer in voller Höhe.
  2. Für das Abandenkommen oder die Beschädigung von Garderobe, Fahrrädern, Motorfahrzeugen oder sonsitgen Gegenständen wird keine Haftung übernommen.
  3. Für Personen- und Sachschäden, die aus der Benutzung entstehen, haftet die Gemeinde dem Benutzer gegenüber nur bei ihr nachgewiesener grober Fahrlässigkeit.
  4. Der Benutzer ist verpflichtet, die Gemeinde von Entschädigungsansprüchen freizustellen, die aus Anlass der Benutzung des überlassenen Raumes von Dritten gestellt werden.

§ 9 Benutzungszeiten

  1. Die Benutzungszeiten werden in der Benutzungsgenehmigung festgelegt und gehen grundsätzlich nicht üer 24:00 Uhr hinaus.
  2. Über Ausnahmen entscheidet die Gemeinde.

§ 10 Sperrung

  1. Die Gemeinde kann die zur Benutzung überlassenen Gemeinderäume für jegliche Benutzung sperren, insbesondere wenn
    a) die räume für gemeindeeigene Zwecke benötigt werden;
    b) wenn bauliche Veränderungen vogenommen werden sollen;
    c) wenn vom Benutzer diese Benutzungssatzung nicht eingehalten wird.
  2. Die Gemeinde teilt dem Benutzer die Sperrung zu einem für den Einzelfall frühestmöglichen Zeitpunkt mit.

§ 11 Gebühren

  1. Für die Nutzung der Gemeinderäume ist eine Gebühr gemäß Gebührensatzung zu entrichten.
  2. Die Gebühr orientiert sich an der Betriebskostendeckung, eine Gewinnerzielung liegt dem nicht zugrunde.

§ 12 Hausrecht

  1. Die Gemeinde übt das Hausrecht aus.
  2. Der/die Bürgermeister/in oder dessen/deren beauftragte Person ist berechitgt, die überlassenen Räume jederzeit zu betrten. Ihren Anweisungen haben alle Anwesenden zu folgen.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung in Kraft.

Klein Wittensee, 27.08.2015

gez. Bielfeldt
- Bürgermeister-


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