Gebührensatzung zur Benutzungssatzung über die Benutzung der Räumlichkeiten und der Einrichtungen in "Dat ole Sprüttenhus" in Klein Wittensee
Gebührensatzung zur Benutzungssatzung über die Benutzung der Räumlichkeiten und der Einrichtungen in "Dat ole Sprüttenhus" in Klein Wittensee
erlassen am: 09.10.2025 | i.d.F.v.: 01.11.2025 | gültig ab: 01.11.2025
Aufgrund des §4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der zurzeit gültigen Fassung und des §11 der Benutzungssatzung über die Benutzung der Gemeinderäume in „Dat ole Sprüttenhus“ in Klein Wittensee wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Klein Wittensee vom 27.08.2015, 26.10.2023 und 09.10.2025 folgende Gebührensatzung erlassen:
§ 1 Gebühren
1.
Für die Benutzung der Räumlichkeiten und der Einrichtungen in „Dat ole Sprüttenhus“ werden Gebühren in Höhe von 50,00 € für die Nutzung bis 20 Personen erhoben. Für jede weitere Person wird eine Gebühr von 2,50 € erhoben. Hinzu kommt eine einmalige Reinigungspauschale von 50,00 €. Bei Eigenreinigung entfällt diese Pauschale.
2.
Als Kaution ist vorab ein Betrag in Höhe von 100,00 € zu entrichten.
3.
Die Gebühr und die Kaution sind vor der Veranstaltung an den/die Bürgermeister/in oder dessen/deren Beauftragten zu entrichten.
4.
Der Mietpreis beinhaltet eine Nutzung von 10:00 Uhr des Veranstaltungstages bis 10:00 Uhr des Folgetages.
§ 2 Ermäßigung, Stundung und Erlass der Gebühr
1.
Benutzer nach Benutzersatzung § 2 Absatz 1 dürfen die Räumlichkeiten und Einrichtungen nutzen, ohne eine Gebühr nach § 1 Absatz 1 und 2 zu entrichten, sofern von ihnen kein Eintritt erhoben wird.
2.
Bei Vorliegen besonderer Verhältnisse kann auf Antrag die festgesetzte Gebühr ermäßigt, gestundet oder erlassen werden.
§ 3 Datenverarbeitung
1.
Zur Ermittlung der Gebührenpflichtigen und der Festsetzung der Gebühr im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Verwendung der erforderlichen personenbezogenen Daten, die der Gemeinde durch die Mitteilung über die Benutzung des gemeindeeigenen Mehrzweckraumes bekannt werden, durch die Gemeinde zulässig. Die Gemeinde darf sich diese Daten übermitteln lassen und zum Zwecke der Gebührenerhebung nach dieser Satzung weiterverarbeiten.
2.
Die Gemeinde ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Gebührenpflichtigen, ein Verzeichnis der Gebührenpflichtigen mit den für die Verarbeitung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Bearbeitung nach dieser Satzung zu verwenden und weiterzuverarbeiten.
Klein Wittensee, 01.11.2025
gez. Schröder
- Bürgermeister-