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Benutzungssatzung über die Benutzung der Räumlichkeiten und deren Einrichtungen im „Dorfgemeinschaftshaus Owschlag“

erlassen am: 26.02.2019 | i.d.F.v.: 07.03.2019 | gültig ab: 08.03.2019 | Bekanntmachung am: 07.03.2019

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der zurzeit gültigen Fassung wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Owschlag vom 26.02.2019 folgende Benutzungssatzung erlassen:


§ 1 Allgemeines

1.

Die Gemeinderäume stehen Vereinen/Verbänden und Organisationen aus der Gemeinde zur Verfügung. Darüber hinaus dienen die Räumlichkeiten und deren Einrichtungen der Durchführung von Tagungen, Versammlungen, Ausstellungen und sonstigen kulturellen, gesellschaftlichen und privaten Veranstaltungen. Wünschenswert ist eine vorherige Überprüfung, ob diese in den ortsansässigen Gaststätten durchgeführt werden können.

2.

Sie können nur von der Gemeinde oder beauftragten Personen zur Nutzungvergeben werden.

3.

Kraftfahrzeuge und Fahrräder dürfen nur an den dafür vorgesehenen Plätzen abgestellt werden.

4.

Die Benutzer und Besucher haben die gesamte Anlage und die überlassene Einrichtung pfleglich zu behandeln. Näheres regelt eine Hausordnung.

5.

Der Benutzer (Mieter) ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Nutzung der Räume. Dies umfasst das Schließen der Fenster und Türen, den sparsamen Wasser- und Stromverbrauch, die Sauberhaltung der Räume und die Sorge für Ruhe und Ordnung, die genaue Einhaltung der Nutzungszeiten.

6.

Die Räume sind ordnungsgemäß zu verlassen, etwaige Schäden sind sofort dem Bauhof über die Bereitschaftsnummer und an die beauftragte Person zu melden und bei Rückgabe des Schlüssels anzugeben.


§ 2 Benutzer

1.

Die Gemeinde Owschlag überlässt auf Antrag die Gemeinderäume den ortsansässigen Vereinen, Verbänden und Organisationen und den Trägern von gemeinnützigen und kulturellen Bestrebungen. Weiterhin werden die Räumlichkeiten an ortsansässige Privatpersonen vermietet. Die Entscheidung trifft die Bürgermeisterin / der Bürgermeister oder deren / dessen beauftragte Person. Grundsätzlich gilt, dass gemeindliche bzw. Veranstaltungen im öffentlichen Interesse den Vorrang haben.

2.

Ist eine der in Abs. Satz 1 genannten Institutionen nicht ortsansässig, so behält sich die Gemeinde das Recht vor, die Benutzung unabhängig von dieser Benutzungssatzung aufgrund besonderer Vereinbarungen zu gestalten. Eine Vermietung an nicht ortsansässige Privatpersonen ist ausgeschlossen.


§ 3 Benutzungsgenehmigung

1.

Die Benutzungsgenehmigung wird durch die Bürgermeisterin /den Bürgermeister oder deren /dessen beauftragte Person erteilt.

2.

Werden die Räume nicht zur einmaligen Nutzung überlassen, so erfolgt die Überlassung unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs. Im Widerrufsfalle ist die Gemeinde zur Leistung einer Entschädigung nicht verpflichtet. Die Gemeinde kann die Benutzung vor allem widerrufen, wenn vom Benutzer gegen diese Benutzungssatzung verstoßen wird.


§ 4 Benutzungsbedingungen

1.

Die überlassenen Räume dürfen nur unter Aufsicht benutzt werden. Die /Der Aufsichtführende hat dafür zu sorgen, dass diese Benutzungssatzung eingehalten wird.

2.

Sind die Räume nicht zur einmaligen Nutzung überlassen, so haben die Benutzer der Gemeinde eine Woche vor der erstmaligen Benutzung eine Liste der aufsichtführenden Personen zu übergeben. Die Liste muss den vollen Namen, das Alter sowie die Anschrift (Telefonnummer) der Aufsichtsperson enthalten.

3.

Die Schlüssel der gemeindeeigenen Räume dürfen nur den mit der Aufsicht betrauten Personen ausgehändigt werden. Diese Personen sind für die sichere Verwahrung der Schlüssel verantwortlich. Bei Verlust der Schlüssel haften sie für die entsprechenden Folgekosten. Die Aushändigung an andere Personen und die Fertigung weiterer Schlüssel ist untersagt.

4.

Bei einer Zulieferung von Speisen und Getränken bei Tagungen, Versammlungen, Ausstellungen und sonstigen kulturellen, gesellschaftlichen und privaten Veranstaltungen ist es wünschenswert, dass diesebei der ortsansässigen Gastronomie und/oder beim ortsansässigen Einzelhandel in Auftrag gegeben werden.

5.

In den Räumlichkeiten ist eine Durchführung von Musikveranstaltungen nur auf Antrag und mit schriftlicher Genehmigung der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters oder deren / dessen beauftragte Person erlaubt.

6.

Der Hausordnung ist unbedingt Folge zu leisten.


§ 5 Pflichten des Benutzers

1.

Der Benutzer hat auf seine Kosten für die Erfüllung aller aus Anlass der Benutzung zu treffenden baufeuer-, sicherheits-, gesundheits- und ordnungsrechtlichen Vorschriften (Jugendschutzgesetz u. a.) zu sorgen.

2.

Der Benutzer ist dafür verantwortlich, dass

  1. die behördlichen, insbesondere steuerlichen Anmeldungen vorgenommen werden;
  2. die Benutzungssatzung eingehalten wird.

§ 6 Zustand der Räume

1.

Die überlassenen Räume und darin befindlichen Gegenstände dürfen nur zu dem in der Genehmigung genannten Zweck genutzt werden.

2.

Sie werden in dem bestehenden, dem Benutzer bekannten Zustand überlassen. Mängel, die über diesen bekannten Zustand hinausgehen, sind unverzüglich dem Bauhof über die Bereitschaftsnummer mitzuteilen und an die beauftragte Person zu melden.

3.

Veränderungen (bauliche Maßnahmen, Dekorationen) der Räume dürfen nur mit Zustimmung der Gemeinde oder deren Beauftragten vorgenommen werden. Für Wanddekorationen stehen ausschließlich die Galerieschienen zur Verfügung.

4.

Die Nutzer hinterlassen die Räume nach Veranstaltungen aufgeräumt und besenrein.


§ 7 Unterhaltung

1.

Die laufende Unterhaltung der Räume obliegt der Gemeinde, soweit in besonderen Nutzungsverträgen keine andere Regelung getroffen wird.

2.

Die Benutzer sind verpflichtet – soweit die Arbeiten zumutbar sind – sie hierbei zu unterstützen.


§ 8 Haftung

1.

Für die Schäden und Verunreinigungen an den überlassenen Gemeinderäumen und deren Einrichtungen, die durch unsachgemäße Behandlung entstehen, haftet der Benutzer in voller Höhe.

2.

Für das Abhandenkommen oder die Beschädigung von Garderobe, Fahrrädern, Motorfahrzeugen oder sonstigen Gegenständen wird keine Haftung übernommen.

3.

Für Personen- und Sachschäden, die aus der Benutzung entstehen, haftet die Gemeinde dem Benutzer gegenüber nur bei ihr nachgewiesener grober Fahrlässigkeit.

4.

Der Benutzer ist verpflichtet, die Gemeinde von Entschädigungsansprüchen freizustellen, die aus Anlass der Benutzung des überlassenen Raumes von Dritten gestellt werden.


§ 9 Benutzungszeiten

1.

Die Benutzungszeiten werden in der Benutzungsgenehmigung festgelegt und sind auf 24.00 Uhr begrenzt.

2.

Über Ausnahmen entscheidet der Bürgermeister bzw. die von ihm beauftragte Person.


§ 10 Sperrung

1.

Die Gemeinde kann die zur Benutzung überlassenen Gemeinderäume für jegliche Benutzung sperren, insbesondere wenn

  1. die Räume für gemeindeeigene Zwecke benötigt werden;
  2. wenn bauliche Veränderungen vorgenommen werden sollen:
  3. wenn vom Benutzer diese Benutzungssatzung nicht eingehalten wird.

2.

Die Gemeinde teilt dem Benutzer die Sperrung zu einem für den Einzelfall frühestmöglichen Zeitpunkt mit.


§ 11 Gebühren

1.

Für die Nutzung der Gemeinderäume ist eine Gebühr gemäß Gebührensatzung zu entrichten.

2.

Die Gebühr orientiert sich an der Betriebskostendeckung, eine Gewinnerzielung liegt dem nicht zugrunde.


§ 12 Hausrecht

1.

Die Gemeinde übt das Hausrecht aus.

2.

Die Bürgermeisterin / Der Bürgermeister oder deren /dessen beauftragte Person ist berechtigt, die überlassenen Räume jederzeit zu betreten. Ihren / Seinen Anweisungen haben alle Anwesenden zu folgen.


§ 13 Inkrafttreten

Diese Benutzungssatzung tritt mit dem Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.


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