Haushaltssatzung der Gemeinde Owschlag für das Haushaltsjahr 2025
Haushaltssatzung der Gemeinde Owschlag für das Haushaltsjahr 2025
erlassen am: 10.12.2024 | i.d.F.v.: 17.04.2025 | gültig ab: 01.01.2025 | Bekanntmachung am: 13.01.2025 | genehmigt am: 16.04.2025
Aufgrund des § 77 der Gemeindeordnung sowie § 25 Grundsteuergesetz und § 16 Gewerbesteuergesetz wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 10.12.2024 - und mit Genehmigung der Kommunalaufsichts-behörde - folgende Haushaltssatzung erlassen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 wird
1. | im Ergebnisplan mit | |
| einem Gesamtbetrag der Erträge auf | 10.562.400 € |
| einem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 11.860.300 € |
| einem Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag von | -1.297.900 € |
| einer Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage nach § 26 Absatz 1 Satz 2 GemHVO zum Haushaltsausgleich | € |
| einem Jahresergebnis unter Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage | € |
2. | im Finanzplan mit | |
| einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 10.534.900 € |
| einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 11.196.500 € |
| | |
| einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf | 3.348.800 € |
| einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf | 5.143.900 € |
festgesetzt.
§ 2
Es werden festgesetzt:
1. | der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen auf | 655.000 € |
2. | der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf | € |
3. | der Höchstbetrag der Kassenkredite auf | € |
4. | die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen auf | 54,55 Stellen |
§ 3
Die Hebesätze für die Realsteuern werden nach § 25 Grundsteuergesetz und § 16 Gewerbesteuergesetz wie folgt festgesetzt:
1. | Grundsteuer | |
| a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) | 326 % |
| a) für die Grundstücke (Grundsteuer B) | 504 % |
2. | Gewerbesteuer | 370 % |
§ 4
Der Höchstbetrag für unerhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen, für deren Leistung oder Eingehung die Bürgermeisterin ihre oder der Bürgermeister seine Zustimmung nach § 82 Gemeindeordnung erteilen kann, beträgt 10.000 EUR.
Die kommunalaufsichtliche Genehmigung wurde am 16.04.2025 erteilt.
Owschlag, 17.04.2025
gez. Lübbers
Bürgermeister