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Gebührensatzung zur Benutzungssatzung über die Benutzung des gemeindeeigenen Mehrzweckraumes

Gebührensatzung zur Benutzungssatzung über die Benutzung des gemeindeeigenen Mehrzweckraumes

erlassen am: 30.11.2004 | i.d.F.v.: 14.12.2004 | gültig ab: 01.08.2007

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der derzeit gültigen Fassung, der §§ 1, 2 und 6 des Kommunalen Abgabengesetzes für das Land Schleswig-Holstein in der derzeit gültigen Fassung und des § 12 der Benutzungsatzung über die Benutzung des Mehrzweckraumes der Gemeinde Sehestedt wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Sehestedt vom 30.11.2004 und der 1. Nachtragssatzung mit Beschlussfassung vom 22.05.2007 folgende Satzung erlassen:


§ 1

Alle ortsansässigen eingetragenen Vereine, Verbände, politische Parteien und Wählergemeinschaften dürfen den Mehrzweckraum nutzen, ohne eine Gebühr nach § 2 zu entrichten, sofern von ihnen kein Eintritt erhoben wird.

Für die Erhebung eines einmaligen Betrages für die Reinigung gilt die Regelung nach § 2.


§ 2

Für die Benutzung des gemeindeeigenen Mehrzweckraumes werden folgende Gebühren erhoben:

  • Je angefangene Stunde eine Gebühr in Höhe von 17,50 €
  • sowie ein einmaliger Betrag in Höhe von 25,00 €

für die Reinigung.


§ 3

Wenn Veranstaltungen durchgeführt werden, bei denen von den Besuchern ein Entgelt erhoben wird, so sind 10 % der Gesamteinnahmen als Benutzungsgebühren an die Gemeinde abzuführen.


§ 4 Ermäßigung, Stundung und Erlass der Gebühr

Bei Vorliegen besonderer Verhältnisse kann auf Antrag die festgesetzte Gebühr ermäßigt, gestundet oder erlassen werden.


§ 5 Datenverarbeitung

1.

Zur Ermittlung der Gebührenpflichtigen und zur Festsetzung der Gebühr im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Verwendung der erforderlichen personenbezogenen Daten, die der Gemeinde durch die Mitteilung über die Benutzung des gemeindeeigenen Mehrzweckraumes bekannt werden durch die Gemeinde zulässig. Die Gemeinde darf sich diese Daten übermitteln lassen und zum Zwecke der Gebührenerhebung nach dieser Satzung weiterverarbeiten.

2.

Die Gemeinde ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Gebührenpflichtigen und von nach dem Absatz 1) anfallenden Daten ein Verzeichnis der Gebührenpflichtigen mit den für die Gebührenerhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Gebührenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiterzuverarbeiten.


§ 6 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 28.05.1985 außer Kraft.

Die 1. Änderung der Gebührensatzung zur Benutzungssatzung über die Benutzung des gemeindeeigenen Mehrzweckraumes der Gemeinde Sehestedt tritt am 01.08.2007 in Kraft.


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