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Satzung der Gemeinde Sehestedt über die Abwasserbeseitigung

Satzung der Gemeinde Sehestedt über die Abwasserbeseitigung

erlassen am: 15.10.2002 | i.d.F.v.: 05.11.2002 | gültig ab: 01.01.2003

Aufgrund der §§ 4 und 17 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der derzeit gültigen Fassung, der §§ 1, 2, 6 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Schleswig-Holstein in der derzeit gültigen Fassung, geändert auch durch die Artikel I und II des Gesetzes zur Regelung abgabenrechtlicher Vorschriften vom 24.11.1998 (GVOBl. S. 345) und des § 31 des Landeswassergesetzes in der derzeit gültigen Fassung wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Sehestedt vom 15.10.2002 folgende Satzung erlassen:


I. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen


§ 1 Allgemeines

(1)

Die Gemeinde betreibt nach Maßgabe dieser Satzung die Beseitigung des in ihrem Gebiet anfallenden Abwassers (Schmutzwasser und Niederschlagswasser) als öffentliche Einrichtung.

(2)

Die Abwasserbeseitigung umfasst die Behandlung des in die Abwasseranlagen eingeleiteten Abwassers.

(3)

Die Gemeinde schafft die für die Abwasserbeseitigung erforderlichen Anlagen und Einrichtungen im Mischsystem bzw. Trennsystem, und zwar die Klärteichanlage mit dem öffentlichen Kanalnetz (Abwasseranlage). Die Gemeinde kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Anlagen und Einrichtungen Dritter in Anspruch nehmen oder die Abwasserbeseitigung ganz oder teilweise durch Dritte vornehmen lassen.

(4)

Zu den Abwasseranlagen gehören auch:

  1. die Anschlusskanäle vom Straßenkanal bis zur Grundstücksgrenze,
  2. Gräben und solche Gewässer, die auf Grund der vorgeschriebenen wasserrechtlichen Verfahren Bestandteil der Abwasserbeseitigungsanlage geworden sind,
  3. die von Dritten errichteten und unterhaltenen Anlagen und Einrichtungen, wenn sich die Gemeinde ihrer zur Abwasserbeseitigung bedient und zu ihrer Unterhaltung beiträgt.

(5)

Art, Lage und Umfang der öffentlichen Abwasseranlagen sowie den Zeitpunkt ihrer Herstellung, Erweiterung, Verbesserung und Sanierung bestimmt die Gemeinde im Rahmen der ihr obliegenden Abwasserbeseitigungspflicht.

(6)

Ein Rechtsanspruch auf Herstellung, Erweiterung oder Änderung öffentlicher Abwasseranlagen besteht nicht.


§ 2 Begriffsbestimmungen

(1)

Die Abwasserbeseitigung im Sinne dieser Satzung umfasst das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Abwasser.

(2)

Abwasser ist Wasser, das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch verunreinigt oder sonst in seinen Eigenschaften verändert ist oder das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Grundstücken abfließt.

(3)

Zur zentralen Abwasseranlage gehört das gesamte öffentliche Entwässerungsnetz einschließlich aller technischen Einrichtungen wie z.B.

  1. das Kanalnetz mit gemeinsamen Kanälen für Schmutzwasser und Niederschlagswasser (Mischsystem) bzw. getrennten Kanälen für Schmutzwasser und Niederschlagswasser (Trennsystem), die Anschlusskanäle, Reinigungs- und Revisionsschächte und Pumpstationen,
  2. alle Einrichtungen zur Behandlung des Abwassers, wie z.B. Klärteichanlage und ähnliche Anlagen, die im Eigentum der Gemeinde stehen, sowie von Dritten hergestellte und unterhaltene Anlagen, deren sich die Gemeinde bedient und zu deren Unterhaltung sie beiträgt,
  3. offene und verrohrte Gräben und Wasserläufe, wenn ihnen wasserrechtlich die Gewässereigenschaft entzogen ist und sie zur Aufnahme der Abwässer dienen.

(4)

Die zentrale öffentliche Abwasseranlage endet mit dem Grundstücksanschluss. Grundstücksanschluss ist der Anschlusskanal vom Abwasserkanal (Sammler) bis zur Grenze des zu entwässernden Grundstücks, ohne Kontrollschacht und Leitungen auf dem Grundstück.

(5)

Grundstücksentwässerungsanlagen sind Einrichtungen, die der Sammlung, Speicherung, Vorbehandlung, Prüfung und Ableitung des Abwassers in Gebäuden und auf Grundstücken bis zur öffentlichen Abwasseranlage dienen. Dazu gehören insbesondere Leitungen, die im Erdreich oder im Fundamentbereich verlegt sind und das Abwasser dem Anschlusskanal zuführen.

(6)

Öffentliche Abwasseranlagen haben den Zweck, das im Gemeindegebiet anfallende Abwasser zu sammeln, den Abwasseranlagen zuzuleiten und zu behandeln. Öffentliche Abwasseranlagen sind insbesondere die öffentlichen Kanäle, Abwasserpumpwerke und Klärteichanlage sowie offene und geschlossene Gräben, soweit sie der öffentlichen Abwasserbeseitigung dienen und keine Gewässer im Sinne des Landeswassergesetzes sind. Zu den öffentlichen Abwasseranlagen gehören auch die Grundstücksanschlüsse im Bereich der öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen bis zur Grundstücksgrenze im Sinne von § 9.

(7)

Grundstück im Sinne der Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne.


§ 3 Anschluss- und Benutzungsrecht

(1)

Jede/r Grundstückseigentümer/in eines im Gebiet der Gemeinde liegenden Grundstücks ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung berechtigt, von der Gemeinde zu verlangen, dass sein Grundstück an die bestehende öffentliche Abwasseranlage angeschlossen wird (Anschlussrecht).

(2)

Nach der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusskanals hat die/der Anschlussberechtigte vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung das Recht, die auf ihrem/seinem Grundstück anfallenden Abwässer in die öffentliche Abwasseranlage einzuleiten bzw. dieser zuzuführen, wenn und soweit nicht anderweitige Rechtsvorschriften die Einleitung und Zuführung einschränken oder verbieten (Benutzungsrecht).


§ 4 Begrenzung des Anschlussrechts, Ausschluss der Abwasserbeseitigung

(1)

Das Anschlussrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die an einen betriebsfertigen öffentlichen Abwasserkanal angeschlossen werden können. Dazu muss der öffentliche Anschlusskanal in unmittelbarer Nähe des Grundstückes oder auf dem Grundstück verlaufen. Die Gemeinde kann den Anschluss auch in anderen Fällen zulassen, wenn hierdurch das öffentliche Wohl nicht beeinträchtigt wird.

(2)

Der Anschluss ist ausgeschlossen, soweit die Gemeinde von der Abwasserbeseitigungspflicht befreit ist.


§ 5 Begrenzung des Benutzungsrechts

(1)

In die öffentliche Abwasseranlage darf nur Abwasser eingeleitet werden, das so beschaffen ist, dass dadurch nicht

  1. die Anlage oder die mit ihrem Betrieb Beschäftigten gefährdet,
  2. die Möglichkeit einer Verwertung des Klärschlamms beeinträchtigt,
  3. der Betrieb der Abwasserbehandlung erheblich erschwert wird oder
  4. die Funktion der Abwasseranlage so erheblich gestört werden kann, dass dadurch die Anforderungen an die Einleitungserlaubnis nicht eingehalten werden können.

Diese Beeinträchtigungen können insbesondere ausgehen von

  1. Stoffen, die die Leitung verstopfen können,
  2. feuergefährlichen, explosiven oder radioaktiven Stoffen,
  3. Abwasser, das schädliche Ausdünstungen verbreitet,
  4. Abwasser, das die Baustoffe der öffentlichen Abwasseranlage angreift oder die biologischen Funktionen schädigt.

(2)

Insbesondere dürfen nicht eingeleitet werden

  1. Grund-, Quell- und unbelastetes Drainwasser,
  2. Schutt, Asche, Glas, Sand, Müll, Küchenabfälle, Treber, Hefe, Borsten, Lederreste, Fasern, Kunststoffe, Textilien, grobes Papier u.ä. (diese Stoffe dürfen auch in zerkleinertem Zustand nicht eingeleitet werden,
  3. Kunstharz, Lacke, Latexreste, Zement, Kalkhydrat, Gips, Mörtel, flüssige und später erhärtende Abfälle sowie Bitumen und Teer und deren Emulsionen,
  4. Jauche, Gülle, Mist, Silagesickersäfte, Blut und Molke; Kalkreiniger, die chlorierte Wasserstoffe enthalten oder die die Ölabscheidung verhindern,
  5. feuergefährliche, explosive, giftige, fett- und ölhaltige Stoffe wie z.B. Benzin, Heizöl, Schmieröl, tierische und pflanzliche Öle und Fette einschließlich des durch diese Stoffe verunreinigten Waschwassers,
  6. Säuren und Laugen (zulässiger pH-Bereich 6,5 – 10), chlorierte Kohlenwasserstoffe, Phosgen, Schwefelwasserstoff, Blausäure und Stickstoffwasserstoffsäure sowie deren Salze; Kerbide, die Acetylen bilden; ausgesprochen toxische Stoffe,
  7. Abwasser, das wärmer als 33° C ist,
  8. Abwasser, das einem wasserrechtlichen Bescheid nicht entspricht,
  9. Abwasser, dessen chemische und physikalische Eigenschaften über den allgemeinen Richtwerten für die wichtigsten Beschaffenheitskriterien der Anlage 1 des Arbeitsblattes A 115 der Abwassertechnischen Vereinigung (ATV) in der jeweils gültigen Fassung liegen.

(3)

Abwasser mit radioaktiven Inhaltsstoffen darf nur eingeleitet werden, wenn es der 2. Strahlenschutzverordnung vom 13.10.1976 (BGBl. I S. 2905, berichtigt BGBl. I 1977 S. 184, S. 269), geändert durch Verordnung vom 08.01.1987 (BGBl. I S. 114) – insbesondere § 46 Abs. 3 – entspricht.

(4)

Die Gemeinde kann im Einzelfall Mengen- und Frachtgrenzen festlegen. Sie kann das Benutzungsrecht davon abhängig machen, dass auf dem Grundstück eine Vorbehandlung oder eine Rückhaltung und dosierte Einleitung des Abwassers erfolgt.

(5)

Betriebe, in denen Benzin, Benzol, Öle oder Fette ins Abwasser gelangen können, haben nach Aufforderung durch die Gemeinde Vorrichtungen zur Abscheidung dieser Stoffe aus dem Abwasser zu betreiben (Abscheider). Das Abscheidegut ist in Übereinstimmung mit den abfallrechtlichen Vorschriften zu entsorgen und darf an keiner Stelle dem Abwassernetz zugeführt werden.

(6)

Die Benutzung ist ausgeschlossen, soweit die Gemeinde von der Abwasserbeseitigungspflicht befreit ist.

(7)

Die Gemeinde kann befristete, jederzeit widerrufliche Befreiungen von den Anforderungen der Absätze 1 bis 5 erteilen, wenn sich anderenfalls eine nicht beabsichtigte Härte für die/den Verpflichtete/n ergäbe und Gründe des öffentlichen Wohls der Befreiung nicht entgegenstehen, insbesondere die technischen Voraussetzungen gegeben sind.

(8)

Die Gemeinde ist jederzeit berechtigt, Abwasseruntersuchungen vorzunehmen. Die Kosten für die Untersuchungen trägt die/der Anschlussnehmer/in, falls sich herausstellt, dass ein Verstoß gegen die Absätze 1 bis 5 vorliegt, anderenfalls die Gemeinde.

(9)

Bei Änderungen der Zusammensetzung des Abwassers hat die/der Anschlussnehmer/in auf Verlangen die Einhaltung der Absätze 1 bis 5 nachzuweisen.


§ 6 Anschluss- und Benutzungszwang

(1)

Jede/r Anschlussberechtigte/r ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung verpflichtet, ihr/sein Grundstück an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen, sobald Abwasser auf dem Grundstück anfällt und dieses durch eine Straße erschlossen ist, in der ein betriebsfertiger Abwasserkanal mit Anschlusskanal zu ihrem/seinem Grundstück vorhanden ist (Anschlusszwang).

(2)

Die/Der Anschlussnehmer/in ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung verpflichtet, das auf dem Grundstück anfallende Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage einzuleiten (Benutzungszwang).

(3)

Für die Beseitigung von Niederschlagswasser gilt Absatz 2 nur, soweit es nicht für eigene Zwecke der/des Anschlussnehmerin/Anschlussnehmers verwendet wird oder auf dem Grundstück versickert oder verrieselt wird.

(4)

Bei Neu- und Umbauten muss der Anschluss vor der Benutzung der baulichen Anlage hergestellt sein. Ein Anzeige- und Abnahmeverfahren nach § 8 ist durchzuführen.

(5)

Wird der öffentliche Abwasserkanal erst nach Errichtung der baulichen Anlage hergestellt, so ist das Grundstück binnen eines Monats anzuschließen, nachdem durch öffentliche Bekanntmachung oder Mitteilung an die/den Anschlussberechtigte/n angezeigt ist, dass das Grundstück angeschlossen werden kann. Eine Abnahme nach § 8 Abs. 3 ist durchzuführen.

(6)

Der Abbruch eines mit einem Anschluss versehenen Gebäudes hat die/der Anschlussnehmer/in spätestens eine Woche vor der Außerbetriebnahme des Anschlusses der Gemeinde mitzuteilen. Die Gemeinde verschließt die Anschlussleitung auf Kosten der/des Anschlussnehmerin/Anschlussnehmers, wenn dies erforderlich ist.


§ 7 Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang

(1)

Bei der zentralen öffentlichen Abwasseranlage kann die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang auf Antrag gewährt werden, wenn der Anschluss des Grundstückes für die/den Grundstückseigentümer/in unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls unzumutbar ist und die Befreiung wasserwirtschaftlich unbedenklich ist.

(2)

Die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang kann unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs oder befristet ausgesprochen werden.


§ 8 Anzeige, Anschlussgenehmigung, Abnahmeverfahren

(1)

Die Herstellung oder Änderung von Anschlussleitungen und -einrichtungen sind der Gemeinde schriftlich anzuzeigen und bedürfen der Anschlussgenehmigung durch die Gemeinde. Anschlussleitungen sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik herzustellen und zu betreiben.

(2)

Die Anzeige muss eine zeichnerische Darstellung enthalten, aus der Anzahl, Führung, lichte Weite und technische Ausführung der Anschlussleitungen sowie die Lage der Kontrollschächte hervorgehen. Sie ist zu unterschreiben und in zweifacher Ausfertigung bei der Gemeinde einzureichen.

(3)

Die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage darf erst erfolgen, nachdem die Gemeinde die Anschlussleitung und den Kontrollschacht abgenommen und die Anschlussgenehmigung erteilt hat. Bei der Abnahme müssen die Anlagen gut sichtbar und zugänglich sein. Durch die Abnahme übernimmt die Gemeinde keine zivilrechtliche Haftung für die fehlerfreie und vorschriftsmäßige Ausführung der Anlagen.

(4)

Für das bauaufsichtliche Verfahren gelten im übrigen die landesrechtlichen Bestimmungen.


II. Abschnitt Besondere Bestimmungen für zentrale Abwasseranlagen


§ 9 Anschlusskanal

(1)

Jedes Grundstück muss einen eigenen unmittelbaren Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage haben. Die Lage und lichte Weite des Anschlusskanals und die Anordnung der Revisionsschächte bestimmt die Gemeinde.

(2)

Die Gemeinde kann ausnahmsweise den Anschluss mehrerer Grundstücke an einen gemeinsamen Anschlusskanal zulassen. Diese Ausnahme setzt voraus, dass die beteiligten Grundstückseigentümer/innen die Verlegung, Unterhaltung und Benutzung der Grundstücksentwässerungsanlage auf dem jeweils fremden Grundstück grundbuchlich oder durch Eintragung einer Baulast gesichert haben.

(3)

Die Gemeinde lässt den Anschlusskanal für die Abwasserbeseitigung herstellen. Anschlusskanal ist die Anschlussleitung von dem Straßenkanal (Sammler) bis zur Grenze des zu entwässernden Grundstücks, ohne Kontrollschacht und Leitungen auf dem Grundstück.

(4)

Ergeben sich bei der Ausführung der Anschlusskanäle unvorhersehbare Schwierigkeiten, die auch ein Abweichen von dem genehmigten Plan erfordern können, so hat die/der Grundstückseigentümer/in den dadurch für die Anpassung ihrer/seiner Grundstücksentwässerungsanlage entstehenden Aufwand zu tragen. Die/Der Grundstückseigentümer/in kann keine Ansprüche geltend machen für Nachteile, Erschwernisse und Aufwand, die durch solche Änderungen der Anschlusskanäle beim Bau und beim Betrieb der Grundstücksentwässerungsanlage entstehen.

(5)

Die Gemeinde hat den Anschlusskanal zu unterhalten und bei Verstopfung zu reinigen. Die Kosten trägt die/der Grundstückseigentümer/in, wenn die Reinigung und die Unterhaltung durch ihr/sein Verschulden erforderlich geworden ist.

(6)

Die/der Grundstückseigentümer darf den Anschlusskanal nicht ohne Genehmigung der Gemeinde verändern lassen.


§ 10 Grundstücksentwässerungsanlage

(1)

Die Entwässerungsanlage auf dem anzuschließenden Grundstück ist von der/dem Grundstückseigentümer/in nach den jeweils geltenden Regeln der Technik, insbesondere nach DIN 1986 und nach den Bestimmungen dieser Satzung auf eigene Kosten zu errichten und zu betreiben. Ist für das Ableiten des Abwassers in den Anschlusskanal ein natürliches Gefälle nicht vorhanden oder besteht Rückstaugefahr, die durch eine Rückstausperrvorrichtung nicht sicher beseitigt werden kann, so muss eine Abwasserhebeanlage, die den Anforderungen der DIN 1986 genügen muss, eingebaut werden.

(2)

Die Verfüllung von Rohrgräben hat nach DIN 18300 zu erfolgen. Die Herstellung von Rohrgräben, das Verlegen des Hausanschlusses bis zum Revisionsschacht sowie das Verfüllen der Rohrgräben muss sach- und fachgerecht erfolgen.

(3)

Die Grundstücksentwässerungsanlage darf erst nach ihrer Abnahme durch die Gemeinde in Betrieb genommen werden. Bis zur Abnahme dürfen Rohrgräben nicht verfüllt werden. Werden bei der Abnahme Mängel festgestellt, so sind diese innerhalb einer zu setzenden Frist zu beseitigen. Die Abnahme befreit die/den Grundstückseigentümer/in nicht von ihrer/seiner Haftung für den ordnungsgemäßen Zustand der Grundstücksentwässerungsanlage.

(4)

Entsprechen vorhandene Grundstücksentwässerungsanlagen nicht oder nicht mehr den jeweils geltenden Bestimmungen im Sinne des Abs. 1, so hat sie die/der Grundstückseigentümer/in auf Verlangen der Gemeinde auf eigene Kosten entsprechend anzupassen. Für die Anpassung ist der/dem Grundstückseigentümer/in eine angemessene Frist einzuräumen. Die/Der Grundstückseigentümer/in ist zur Anpassung auch dann verpflichtet, wenn Änderungen an der öffentlichen Abwasseranlage das erforderlich machen. Die Anpassungsmaßnahmen bedürfen der Genehmigung durch die Gemeinde.


§ 11 Überwachung der Grundstücksentwässerungsanlagen

(1)

Der Gemeinde oder ihren Beauftragten ist zur Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage oder zur Beseitigung von Störungen sofort und ungehindert Zutritt zu dieser Anlage, zu den Abwasservorbehandlungsanlagen und zu den Abwasseranfallstellen zu gewähren. Die Gemeinde oder ihre Beauftragten sind berechtigt, notwendige Maßnahmen anzuordnen, insbesondere das eingeleitete oder einzuleitende Abwasser zu überprüfen und Proben zu entnehmen.

(2)

Alle Teile der Grundstücksentwässerungsanlage, insbesondere Vorbehandlungsanlagen, Abwasserhebeanlagen, Revisionsschächte, Rückstauverschlüsse sowie Abwasserbehandlungsanlagen müssen zugänglich sein.

(3)

Die/Der Grundstückseigentümer/in ist verpflichtet, alle zur Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen.


§ 12 Sicherung gegen Rückstau

(1)

Rückstauebene ist die Straßenoberfläche vor dem anzuschließenden Grundstück. Unter dem Rückstau liegende Räume, Schächte, Abwassereinläufe etc. müssen nach den technischen Bestimmungen für den Bau von Grundstücksentwässerungsanlagen nach DIN 1986 gegen Rückstau gesichert sein. Die Sperrvorrichtungen sind dauernd geschlossen zu halten und dürfen nur bei Bedarf geöffnet werden.

(2)

Wo die Absperrvorrichtungen nicht dauernd geschlossen sein können oder die angrenzenden Räume unbedingt gegen Rückstau geschützt werden müssen, z.B. Wohnungen, gewerbliche Räume, Lagerräume für Lebensmittel oder andere wertvolle Güter, ist das Abwasser nach Maßgabe der Ziffer 7 der DIN 1986 mit einer automatisch arbeitenden Abwasserhebeanlage bis über die Rückstauebene zu heben.


III. Abschnitt Schlussvorschriften


§ 13 Maßnahmen an der öffentlichen Abwasseranlage

Einrichtungen öffentlicher Abwasseranlage dürfen nur von Beauftragten der Gemeinde oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden. Eingriffe an öffentlichen Abwasseranlage sind unzulässig.


§ 14 Anzeigepflichten

(1)

Entfallen für ein Grundstück die Voraussetzungen des Anschlusszwangs (§ 6 Abs. 1), so hat die/der Grundstückseigentümer/in dies unverzüglich der Gemeinde mitzuteilen.

(2)

Gelangen gefährliche oder schädliche Stoffe in eine der Abwasseranlagen, so ist die Gemeinde unverzüglich zu unterrichten.

(3)

Die/Der Grundstückseigentümer/in hat Betriebsstörungen oder Mängel am Anschlusskanal unverzüglich der Gemeinde mitzuteilen.

(4)

Wechselt das Eigentum an einem Grundstück, so hat die/der bisherige Eigentümer/in die Rechtsänderung unverzüglich der Gemeinde schriftlich mitzuteilen. Zu dieser Mitteilung ist auch die/der neue Grundstückseigentümer/in verpflichtet.

(5)

Wenn Art und Menge des Abwassers sich erheblich ändern, z.B. bei Produktionsumstellungen, so hat die/der Grundstückseigentümer/in dies unverzüglich der Gemeinde mitzuteilen.


§ 15 Altanlage

(1)

Anlagen, die vor dem Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage der Beseitigung des auf dem Grundstück anfallenden Abwassers dienten, die nicht als Bestandteil der angeschlossenen Grundstücksentwässerungsanlage genehmigt sind, hat die/der Grundstückseigentümer/in innerhalb von 3 Monaten auf ihre/seine Kosten so herzurichten, dass sie für die Aufnahme oder Ableitung nicht mehr genutzt werden können.

(2)

Ist ein Grundstück nicht mehr zu entwässern, schließt die Gemeinde den Anschluss auf Kosten der/des Grundstückseigentümerin/Grundstückseigentümers.


§ 16 Vorhaben des Bundes und des Landes

Die Bestimmungen dieser Satzung gelten auch für Vorhaben des Bundes und des Landes, soweit dem gesetzliche Regelungen nicht entgegenstehen.


§ 17 Befreiungen

(1)

Die Gemeinde kann von den Bestimmungen dieser Satzung, soweit sie keine Ausnahmen vorsehen, Befreiung erteilen, wenn die Durchführung dieser Bestimmungen im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Befreiung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(2)

Die Befreiung kann unter Bedingungen und Auflagen sowie befristet erteilt werden. Sie steht unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs.


§ 18 Haftung

(1)

Für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung oder satzungswidriges Handeln entstehen, haftet die/der Verursacher/in. Dies gilt insbesondere, wenn entgegen dieser Satzung schädliche Abwässer oder sonstige Stoffe in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet werden. Ferner hat die/der Verursacher/in die Gemeinde von allen Ersatzansprüchen freizustellen, die andere deswegen bei ihr geltend machen.

(2)

Die/der Grundstückseigentümer/in haftet außerdem für alle Schäden und Nachteile, die der Gemeinde durch den mangelhaften Zustand der Grundstücksentwässerungsanlage, ihr vorschriftwidriges Benutzen und ihr nicht sachgemäßes Bedienen entstehen.

(3)

Wer durch Nichtbeachtung der Vorschriften dieser Satzung, insbesondere § 5, die Erhöhung der Abwasserabgabe (§ 9 Abs. 5 Abwasserabgabengesetz) verursacht, hat der Gemeinde den erhöhten Betrag der Abwasserabgabe zu erstatten.

(4)

Mehrere Verursacher/innen haften gesamtschuldnerisch.

(5)

Bei Überschwemmungen als Folge von

  1. Rückstau in der öffentlichen Abwasseranlage, z.B. Hochwasser, Wolkenbrüche, Frostschäden oder Schneeschmelze,
  2. Betriebsstörungen, z.B. Ausfall eines Pumpwerkes,
  3. Behinderungen des Abwasserabflusses, z.B. bei Kanalbruch oder Verstopfung,
  4. zeitweiliger Stilllegung der öffentlichen Abwasseranlage, z.B. bei Reinigungsarbeiten im Straßenkanal oder Ausführung von Anschlussarbeiten

hat die/der Grundstückseigentümer/in einen Anspruch auf Schadenersatz nur, soweit die eingetretenen Schäden von der Gemeinde schuldhaft verursacht worden sind. Anderenfalls hat die/der Grundstückseigentümer/in die Gemeinde von allen Ersatzansprüchen freizustellen, die andere deswegen bei ihr geltend machen.


§ 19 Ordnungswidrigkeiten

(1)

Ordnungswidrig nach § 144 Abs. 2 Landeswassergesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

  1. § 6 Abs. 1 das Grundstück nicht rechtzeitig an die öffentliche Abwasseranlage anschließen lässt,
  2. § 6 Abs. 2 das anfallende Abwasser nicht in die öffentliche Abwasseranlage ableitet,
  3. § 8 die erforderliche Genehmigung nicht einholt,
  4. § 8 den Anschluss des Grundstückes an die öffentliche Abwasseranlage nicht beantragt,
  5. § 5 Abs. 2 Abwasser einleitet,
  6. § 10 Abs. 3 die Grundstücksentwässerungsanlage oder Teile davon vor der Abnahme in Betrieb nimmt oder Rohrgräben vor der Abnahme verfüllt,
  7. § 10 Abs. 4 die Entwässerungsanlage des Grundstückes nicht ordnungsgemäß betreibt,
  8. § 11 Beauftragten der Gemeinde nicht ungehindert Zutritt zu allen Teilen der Grundstücksentwässerungsanlage gewährt,
  9. § 11 Abs. 3 die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt,
  10. § 13 die öffentliche Abwasseranlage betritt oder sonstige Maßnahmen an ihr vornimmt,
  11. § 14 die Anzeigepflichten nicht oder nicht unverzüglich erfüllt.

(2)

Ordnungswidrig nach § 134 Abs. 5 Gemeindeordnung handelt, wer dem Anschluss- und Benutzungszwang nach § 6 zuwider handelt.

(3)

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 € geahndet werden.


§ 20 Abgaben

Für die Herstellung und die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage werden nach Maßgabe einer besonderen Satzung Beiträge und Gebühren erhoben und Erstattungsbeträge gefordert.


§ 21 Datenverarbeitung

(1)

Zur Ermittlung der Anschlussberechtigten und Anschlussverpflichteten nach dieser Satzung ist die Verwendung der erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten, die aus der Prüfung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach den §§ 24 bis 28 Baugesetzbuch und § 3 Wohnungsbauerleichterungsgesetz der Gemeinde bekannt geworden sind sowie aus dem Grundbuchamt, den Unterlagen der Unteren Bauaufsichtsbehörde und des Katasteramtes durch die Gemeinde zulässig. Die Gemeinde darf sich diese Daten von den genannten Ämtern und Behörden übermitteln lassen und zum Zwecke der Ermittlung der Anschlussberechtigten und Anschlussverpflichteten nach dieser Satzung weiter verarbeiten.

(2)

Die Gemeinde ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Anschlussberechtigten und Anschlussverpflichteten und von nach Absatz 1 anfallenden Daten ein Verzeichnis der Anschlussberechtigten und Anschlussverpflichteten mit den für die Aufgaben nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Ermittlung der Anschlussberechtigten und Anschlussverpflichteten nach dieser Satzung sowie zum Aufbau einer Anlagenmängeldatei/Schadensdatei zu verwenden und weiter zu verarbeiten.


§ 22 Indirekteinleiterkataster

(1)

Die Gemeinde führt ein Kataster über Indirekteinleitungen in die öffentliche Abwasseranlage, deren Beschaffenheit erheblich vom häuslichen Abwasser abweicht.

(2)

Bei Indirekteinleitungen im Sinne von Abs. 1 sind der Gemeinde mit der Anzeige nach § 8, bei bestehenden Anschlüssen binnen 3 Monaten nach Inkrafttreten dieser Satzung, die abwassererzeugenden Betriebsvorgänge zu benennen. Auf Anforderung der Gemeinde hat die/der Einleiter/in Auskunft über die Zusammensetzung des Abwassers, den Abwasseranfall und ggfls. die Vorbehandlung von Abwasser zu erteilen. Soweit es sich um nach der Indirekteinleiterverordnung genehmigungspflichtige Einleitungen handelt, genügt in der Regel die Vorlage des Genehmigungsbescheides der Wasserbehörde.


§ 23 Übergangsregelung

(1)

Die vor Inkrafttreten der Satzung eingeleiteten Genehmigungsverfahren werden nach den Vorschriften dieser Satzung weiter geführt.

(2)

Soweit mit dem Inkrafttreten dieser Satzung die Anschlussvoraussetzungen gegeben sind und das Grundstück noch nicht an eine öffentliche Abwasseranlage angeschlossen ist, ist der Anschlussantrag gemäß § 8 spätestens 3 Monate nach ihrem Inkrafttreten einzureichen.


§ 24 Inkrafttreten

(1)

Diese Satzung tritt am 01.01.2003 in Kraft.

(2)

Gleichzeitig tritt die Abwassersatzung vom 11.10.1982 einschließlich der 1. Nachtragssatzung vom 05.07.1994 außer Kraft.


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