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Satzung der Gemeinde Sehestedt über die Bildung eines Seniorenbeirates

Satzung der Gemeinde Sehestedt über die Bildung eines Seniorenbeirates

erlassen am: 18.09.2018 | i.d.F.v.: 26.09.2018 | gültig ab: 26.09.2018

Aufgrund der § 4 i.V.m. §§ 47 d, 47 e der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der zurzeit gültigen Fassung wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Sehestedt vom 18.09.2018 folgende Satzung erlassen:


§ 1 Rechtsstellung und Aufgaben

1.

In der Gemeinde Sehestedt wird ein Seniorenbeirat gebildet. Er ist unabhängig, parteipolitisch neutral und konfessionell nicht gebunden. Die Mitglieder des Senioren­beirates sind ehrenamtlich tätig.

2.

Die Organe der Gemeinde fördern und unterstützen den Seniorenbeirat in seinem Wirken und unterrichten ihn bei allen Angelegenheiten die Belange von Senioren berühren. Sie beziehen ihn in die Entscheidungsfindung ein.

3.

Die Aufgabe des Seniorenbeirats ist die Beteiligung von Senioren in der Gemeinde, nach der geltenden GO. Der Seniorenbeirat vertritt die Interessen und Anliegen der äl­teren Einwohnerinnen und Einwohner (Senioren) in den verschiedenen Bereichen der Kommunalpolitik.

4.

Zu den Aufgaben des Seniorenbeirates gehören insbesondere beratende Stellung­nahmen, Empfehlungen für die Gemeindevertretung und deren Ausschüsse in allen Angelegenheiten, die Senioren betreffen.

5.

Der Seniorenbeirat leistet Öffentlichkeitsarbeit, kann Sprechstunden abhalten und erstellt jährlich einen Tätigkeitsbericht. § 16 a GO bleibt unberührt.

6.

Der Seniorenbeirat arbeitet mit dem Kreisseniorenbeirat Rendsburg-Eckernförde zusammen.

7.

Der Seniorenbeirat soll im Rahmen seiner Möglichkeiten auch örtliche Organisatio­nen, Vereine oder sonstige Träger von Seniorenhilfe und Seniorenfördermaßnahmen über alle Belange beraten, die Seniorinnen und Senioren betreffen.

8.

Im Rahmen der Aufgabenstellung gem. § 1 dieser Satzung verfolgt der Seniorenbei­rat insbesondere folgende Ziele und Zwecke:

  • die Unabhängigkeit im Alter zu sichern, um Seniorinnen und Senioren möglichst lange eine selbst bestimmte Lebensführung gewährleisten zu können,
  • in allen Lebenslagen älteren Menschen erforderliche Hilfen zu ermöglichen,
  • ältere Menschen zu motivieren, ihre vielfältigen Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kompetenzen durch Übernahme politischer und sozialer Verantwortung für sich und andere in das Gemeinwohl einzubringen sowie das solidarische Miteinander der Generationen von Jung und Alt zu fördern,
  • das ehrenamtliche Engagement der Seniorinnen und Senioren in wichtigen ge­sellschaftlichen Bereichen wie Stadtentwicklung, Sport, Freizeit und Kultur und sozialen Angelegenheiten zu unterstützen und damit deren Ansehen und Stel­lung in Gesellschaft und Familie zu stärken und ihre Selbstwerteinschätzung zu verbessern,
  • die örtlichen Einrichtungen der Altenhilfe und -pflege sowie deren Arbeit und Programme zu begleiten sowie
  • Bildung für das Altern und im Alter zu fördern.

§ 2 Teilnahme-, Rede- und Antragsrechte

1.

Der Seniorenbeirat hat das Recht, in der Gemeindevertretung und deren Ausschüssen in allen Angelegenheiten, die Seniorinnen und Senioren berühren, Anträge zu stellen.

2.

Der/dem Vorsitzenden werden in Vertretung für den Seniorenbeirat die Einladungen zu den Sitzungen rechtzeitig zugestellt. Weitergehende gesetzliche Vorschriften, ins­besondere des Datenschutzes, bleiben unberührt.

3.

Die/der Vorsitzende oder ein von ihr/ihm beauftragtes Beiratsmitglied hat das Recht, an den Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse teilzunehmen, das Wort zu verlangen und Anträge zu stellen, zu den Angelegenheiten die die Senioren betreffen.

4.

Bei Meinungsverschiedenheiten darüber, ob ein Tagesordnungspunkt eine Angelegenheit des Seniorenbeirates betrifft, entscheidet die Gemeindevertretung bzw. der zuständige Ausschuss durch Beschluss in der Sitzung.


§ 3 Wahlberechtigung, Wählbarkeit

1.

Der Seniorenbeirat besteht aus bis zu 7 gewählten Mitgliedern.

2.

Wahlberechtigt sind alle Einwohnerinnen und Einwohner, die am Wahltag das 60. Le­bensjahr vollendet haben und seit mindestens einem Monat mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde Sehestedt gemeldet und nicht nach § 4 des Gemeinde- und Kreiswahlge­ setzes (GKWG) vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

3.

Wählbar ist jede oder jeder Wahlberechtigte, die / der am Wahltag das 60. Lebensjahr überschritten hat und seit mindestens einem Monat mit Hauptwohnsitz in der Ge meinde Sehestedt gemeldet und nicht nach § 6 des Gemeinde- und Kreiswahlgeset­zes (GKWG) von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist.

4.

Nicht wählbar sind

  • Mitglieder der Gemeindevertretung und bürgerliche Mitglieder der Ausschüsse,
  • Beschäftigte der Gemeinde,
  • Vorstandsmitglieder der Wohlfahrtsverbände auf Orts-, Kreis- und Landesebene sowie
  • Vorstandsmitglieder der Parteien auf Orts-, Kreis- und Landesebene.

§ 4 Amtszeit

1.

Die Amtszeit des Seniorenbeirates beträgt 5 Jahre. Sie beginnt mit dem Tag der Wahl und endet mit der Neuwahl des Seniorenbeirates.

2.

Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Beiratsmitgliedes rückt der/ die Kandidatin mit der höchsten Stimmenzahl auf der Nachrückliste nach. In Ausnahmefällen kann eine Nachwahl erfolgen.


§ 5 Wahlverfahren

1.

Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister legt im Einvernehmen mit dem Senioren­beirat den Wahltag fest. Dieser wird ebenso wie ein Aufruf zur Kandidatur einen Monat vor dem Wahltag öffentlich bekannt gemacht.

Wahlmodus: ,,Wahlversammlung": 

2.

Gewählt wird in einer Versammlung, zu der die wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger, durch die Gemeinde eingeladen werden.

3.

Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1% der Wahlberechtigten anwesend ist.

Wird diese Zahl nicht erreicht, soll die Wahlversammlung innerhalb von 6 Wochen oh­ne Beschränkung der Teilnehmerzahl wiederholt werden.

4.

Die Wahlversammlung wird von der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister geleitet. Eine Schriftführerin / ein Schriftführer und zwei Stimmenzählerinnen / Stimmenzähler werden aus den anwesenden Wahlberechtigten gewählt. Es muss ein Protokoll über die Sitzung gefertigt werden.

5.

Vorschlagsberechtigt sind alle wahlberechtigten Einwohnerinnen / Einwohner der Gemeinde die in einer Anwesenheitsliste eingetragen sind. Die Kandidatinnen und Kandidaten erhalten auf der Wahlversammlung Gelegenheit zu einer persönlichen Vorstellung. Die Wahl erfolgt ohne Aussprache in geheimer Wahl.

Gewählt werden

  • eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden
  • zwei Stellvertreter/innen
  • eine Schriftführerin oder einen Schriftführer und bei Bedarf
  • eine Kassenwartin oder einen Kassenwart
  • zwei Beisitzer/Innen

6.

Die Stimmenzählung ist öffentlich.

7.

Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Ergibt sich bei dem zu wählenden Mit­glied des Seniorenbeirates eine Stimmengleichheit, so entscheidet das Los, das die Versammlungsleiterin oder der Versammlungsleiter zieht. Nach Beendigung der Auszählung stellt die Versammlungsleiterin oder der Versammlungsleiter das Wahlergebnis fest.


§ 6 Innere Angelegenheiten

1.

Der Vorstand führt die Geschäfte des Beirates aus und leitet die Beschlüsse und An­träge an die/den Bürgermeister/in weiter.

2.

Die/ der Vorsitzende führt die Geschäfte in Zusammenarbeit mit den anderen Mitglie­dern des Vorstandes. Die/ der Vorsitzende vertritt den Beirat nach außen.

3.

Gewählte Amtsinhaber gemäß § 6 können aus besonderen Gründen mit einer 2/3-Mehrheit der satzungsmäßigen Zahl der Beiratsmitglieder aus ihrem Amt abgewählt werden.

4.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus oder wird abgewählt, erfolgt für den Rest der Amtszeit eine Nachwahl durch den Beirat.

5.

Der Seniorenbeirat kann sich zur Regelung seiner inneren Angelegenheiten eine Geschäftsordnung geben.


§ 7 Einberufung des Seniorenbeirates

1.

Die Sitzungen des Seniorenbeirates sind grundsätzlich öffentlich. Der Vorsitzende lädt zu den Beiratssitzungen ein und leitet die Sitzungen. Der/dem Bürgermeister/in wird ebenfalls eine Einladung zugestellt.

2.

Der Seniorenbeirat tritt nach Bedarf zusammen oder auf Antrag von mindestens 2 Beiratsmitgliedern.

3.

Der Seniorenbeirat erstattet mindestens ein mal im Jahr einen öffentlichen Bericht.

4.

Der Seniorenbeirat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Der/dem Bürgermeister/in, den Mitgliedern der Gemeindevertretung und der Ausschüsse der Gemeinde wird auf Wunsch das Wort erteilt.

5.

Von den gefertigten Niederschriften, erhält die/der Bürgermeister/in sowie die Verwaltung eine Ausfertigung.


§ 8 Finanzbedarf

1.

Die Gemeinde stellt dem Seniorenbeirat Räume kostenlos für Sitzungen / Veranstal­tungen sowie ausreichende Mittel für die Geschäftsbedürfnisse und Öffentlichkeitsar­beiten zur Verfügung.

2.

Die oder der Vorsitzende sowie die Beiratsmitglieder erhalten nach Maßgabe der je­weiligen gültigen Entschädigungssatzung der Gemeinde Aufwandsentschädigung / Sitzungsgeld.


§ 9 Versicherungsschutz

1.

Für die Mitglieder des Seniorenbeirates besteht Versicherungsschutz beim Gemein­deunfallversicherungsverband Schleswig-Holstein (gesetzlicher Unfallschutz) und beim kommunalen Schadensausgleich Schleswig-Holstein (Haftpflichtdeckungsschutz).


§ 10 Inkrafttreten

1.

Diese Satzung tritt nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.


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