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Handelsbezeichnung im Verzeichnis für Fischerei und Aquakultur neu beantragen oder ändern

Wenn Sie eine neue Handelsbezeichnung für Erzeugnisse aus der Fischerei und Aquakultur beantragen möchten, können Sie hierfür einen Antrag stellen.

Im Verzeichnis der Handelsbezeichnungen für Erzeugnisse der Fischerei und Aquakultur werden alle in Deutschland zulässigen Handelsbezeichnungen gelistet. Für Handelsbezeichnungen, die noch nicht endgültig in dieses Verzeichnis aufgenommen worden sind, gibt es eine gesonderte Liste.

Wenn Sie eine neue Handelsbezeichnung beantragen möchten, beachten Sie bitte Folgendes:

  • Sie sollten eine Handelsbezeichnung nur für jeweils eine Spezies (artspezifisch wie zum Beispiel "Clupea harengus") beantragen.
  • Gilt eine Handelsbezeichnung bereits für eine andere Spezies oder Gattung, kann dieser Name in der Regel nicht mehr vergeben werden.
  • Sie brauchen keine Handelsbezeichnung für Fische, Krebs- und Weichtiere, die zubereitet oder haltbar gemacht wurden und unter dem KN-Code 1604 beziehungsweise 1605 eingeführt werden.

Weitere Hinweise zur Vergabe von Handelsbezeichnungen finden sich auf der Webseite der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE).
Wenn Sie zu einer bereits bestehenden Handelsbezeichnung eine ergänzende Bezeichnung wünschen, beantragen Sie bitte eine neue Handelsbezeichnung.

Alle Listen sind über die Webseite der BLE einsehbar und stehen zum Download bereit.

Kurztext

  • Verzeichnis der Handelsbezeichnungen für Erzeugnisse der Fischerei und Aquakultur Eintragung
  • listet alle in Deutschland zulässigen Handelsbezeichnungen auf
  • vorläufige Handelsbezeichnungen finden sich in einer gesonderten Liste wieder
  • Antrag notwendig
  • für Änderungen muss ebenfalls ein neuer Antrag gestellt werden
  • Verzeichnis ist auf der Webseite der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung einzusehen und steht dort zum Download bereit
  • zuständig: Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)

 

Die Eintragung einer neuen Handelsbezeichnung müssen Sie schriftlich beantragen.

  • Auf der Internetseite der BLE können Sie über den Link "Online-Antrag" die Handelsbezeichnung beantragen. Folgen Sie einfach den Anweisungen im Formular und ergänzen Sie fehlende Angaben.
  • Sie erhalten eine Mitteilung darüber, dass Ihr Antrag eingegangen ist. Auch auf fehlende Angaben wird die BLE hinweisen.
  • Die BLE bearbeitet Ihren Antrag und teilt Ihnen anschließend das Ergebnis mit.
  • Wenn eine neue Handelsbezeichnung anerkannt wird, erfolgt die Bekanntgabe im Bundesanzeiger.

Voraussetzungen

Sie müssen Marktbeteiligte beziehungsweise Marktbeteiligter sein, also kommerziell Erzeugnisse der Fischerei oder Aquakultur

  • in den Verkehr bringen,
  • innergemeinschaftlich verbringen,
  • einführen oder
  • ausführen.

Hinweis: Verbände der Fischereiwirtschaft sind nicht antragsberechtigt.

Welche Fristen muss ich beachten?

Sie müssen den Antrag spätestens 6 Wochen vor geplanter Verwendung der Handelsbezeichnung stellen.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer beträgt in der Regel 6 Wochen.

 

Es fallen keine Kosten für Sie an.

 

  • Begründung, warum der vorgeschlagene Name vergeben werden soll
  • gegebenenfalls Bildmaterial und andere Nachweise

 

Formulare: ja
Onlineverfahren möglich: ja
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein

Antrag auf eine Handelsbezeichnung für Fischereiprodukte

 

Ansprechpartner

Deichmanns Aue 29 53179 Bonn, Stadt
Tel: +49 22899 6845-0Fax: +49 22899 6845-3444E-Mail: info[at]ble.deWeb: www.ble.de/DE/Startseite/startseite_node.html

Montag bis Freitag: 9:00 bis 13:00 Uhr

Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


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