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Haushaltssatzung des Schulverbands Borgstedt für das Haushaltsjahr 2024

Haushaltssatzung des Schulverbands Borgstedt für das Haushaltsjahr 2024

erlassen am: 27.11.2023 | i.d.F.v.: 28.11.2023 | gültig ab: 01.01.2024 | Bekanntmachung am: 28.11.2023

Aufgrund des § 73 des Schulgesetzes in Verbindung mit 14 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit in Verbindung mit § 18 der Amtsordnung sowie der §§ 77 ff. der Gemeindeordnung wird nach Beschlussfassung durch die Verbandsversammlung vom 27.11.2023 folgende Haushaltssatzung erlassen:


§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 wird

1. im Ergebnisplan mit
einem Gesamtbetrag der Erträge auf 1.262.000 Euro
einem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 1.230.400 Euro
einem Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag von 31.600 Euro

und

2. im Finanzplan mit
einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 1.222.500 Euro
einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 1.109.800 Euro
einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitions- und Finanzierungstätigkeit auf 56.700 Euro
einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitions- und Finanzierungstätigkeit auf 169.400 Euro

festgesetzt.


§ 2

Es werden festgesetzt:

1. der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und und Investitionsförderungsmaßnahmen auf 0 Euro
2. der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf 0,00 Euro
3. der Höchstbetrag der Kassenkredite auf 0,00 Euro
4. die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen auf 3,95 Stellen

§ 3

Die Verbandsumlage beträgt 1.126.500 Euro.

Die Investitionsumlage beträgt 56.700 Euro.


§ 4

Der Höchstbetrag für unerhebliche über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen, für deren Leistung oder Eingehung der Verbandsvorsteher seine Zustimmung nach § 14 Gesetz über kommunale Zusammenarbeit in Verbindung mit § 18 der Amtsordnung in Verbindung mit § 82 Abs. 1 GO oder § 84 Abs. 1 GO erteilen kann, beträgt 2.000,00 Euro. Die Genehmigung der Verbandsversammlung gilt in diesen Fällen als erteilt. Der Verbandsvorsteher ist verpflichtet, der Verbandsversammlung mindestens halbjährlich über die geleisteten über- und außerplanmäßigen Ausgaben zu berichten.



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