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Richtlinien der Gemeinde Owschlag für die Gewährung von Zuschüssen an anerkannte Jugendgruppen für Jugendpflegefahrten

Richtlinien der Gemeinde Owschlag für die Gewährung von Zuschüssen an anerkannte Jugendgruppen für Jugendpflegefahrten

erlassen am: 02.07.2002 | i.d.F.v.: 02.07.2002 | gültig ab: 01.08.2002 | Bekanntmachung am: 02.07.2002

01.

Die Gemeinde Owschlag fördert Jugendpflegefahrten mit Kindern und Jugendlichen aus dem Amtsbereich im Alter von 6 - 18 Jahren außerhalb der Wohnsitzgemeinde.

Gefördert werden nur Maßnahmen von anerkannten Trägern der Jugendhilfe.


02.

Die Gemeinde gewährt für Teilnehmer und Teilnehmerinnen aus ihrem Gemeindegebiet einen Zuschuss in Höhe von 5 € pro Tag und Person, einschließlich des An- und Abreisetages. Ein Rechtsanspruch auf Förderung durch die Gemeinde besteht nicht. Zuschüsse werden nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gewährt.


03.

Die Jugendpflegefahrt soll mindestens 3 Tage dauern. Es werden pro Jugendpflegefahrt höchstens 21 Tage gefördert. Es müssen mindestens 7 Personen im Alter von 6 - 18 Jahren teilnehmen.


04.

Eine Fahrt muss mindestens von 2 Betreuerinnen und/oder Betreuern geleitet werden, von denen eine Betreuerin bzw. ein Betreuer im Besitz eines gültigen Ausweises für ehrenamtliche Mitarbeiter/innen in der außerschulischen Jugendbildung sein muss. Die Betreuerin/der Betreuer muss das 18. Lebensjahr vollendet haben. Weitere Betreuer und Betreuerinnen müssen mindestens 15 Jahre alt sein.

Die Förderungsvoraussetzungen werden im Einzelfall auch dann als erfüllt angesehen, wenn

  1. eine Betreuerin bzw. ein Betreuer Lizenzen/Zeugnisse/Qualifikationen über Ausbildung nachweist, bei deren Erwerb Wissen über die Betreuung von Kindern und Jugendlichen vermittelt worden ist; hierfür ist jeweils vom Träger der Maßnahme, ggf. über die jeweilige Organisation auf Kreisebene, eine Bestätigung vorzulegen; oder wenn
  2. eine Betreuerin bzw. ein Betreuer im Rahmen ihrer/seiner beruflichen Tätigkeiten unmittelbar verantwortlich Kinder und Jugendliche betreut/ ausbildet/ unterrichtet; eine Bestätigung über die Richtigkeit der Angaben ist vorzulegen. Bei der letztgenannten Regelung kommen auch in der Jugendarbeit tätige Pastorinnen und Pastoren in Betracht.

05.

Für je 7 angefangene jugendliche Teilnehmer/innen kann eine Betreuerin bzw. ein Betreuer über 18 Jahre angerechnet werden.


06.

Nicht gefördert werden:

Fahrten mit Eigenkosten der Teilnehmer über 400,00 €, Fahrten von Kindergärten sowie Kinder- und Jugendtreffs, Studien- und Trampfahrten, Schulfahrten, Maßnahmen, die von vornherein auf einen bestimmten Personenkreis festgelegt sind; dies sind z. B. Wettkämpfe, Meisterschaften, Turniere, leistungssportliche Veranstaltungen, Konfirmandenfreizeiten, Berufswettbewerbe. Sollte es sich jedoch um eine allgemeine Jugendfreizeit handeln, ist diese Maßnahme förderfähig.

Nicht gefördert werden außerdem die Teilnahme an Pauschalangeboten von Reisegesellschaften oder Reisebüros, es sei denn, dass dies lediglich der nachzuweisenden Reduzierung von Fahrtkosten dient und dabei die eigenständige Gestaltung der Maßnahme unberührt bleibt.


07.

Antragstellung und Verwendung:

Vor Beginn jeder Maßnahme ist ein Antrag unter Angabe der voraussichtlichen Anzahl der Teilnehmer/innen aus der Gemeinde sowie die Dauer und Ziel der Fahrt - möglichst unter Verwendung der Formblätter des Amtes Hütten - zu stellen und spätestens 4 Wochen vor Fahrtbeginn einzureichen.
Anträgen kann nur entsprochen werden, sofern Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.

Verwendungsnachweise sind spätestens 6 Wochen nach Abschluss der Fahrt - möglichst unter Verwendung der Formblätter des Amtes - einzureichen.
Als Verwendungsnachweis sind eine von den Teilnehmern unterschriebene Originalteilnehmerliste mit Altersangaben und Anschriften, eine detaillierte Aufstellung über die gesamten tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben der Maßnahme, Angaben über die Eigenbeteiligung der Teilnehmer sowie Belege, aus denen die Dauer der Fahrt und die Teilnehmerzahl hervorgehen einzureichen. Anhand des Verwendungsnachweises wird der Zuschussbedarf und somit der endgültige Zuschuss ermittelt. Die Amtsverwaltung wird beauftragt, im eigenen Ermessen durch Einsichtnahme in die Belege des Antragstellers zu prüfen, ob ein Zuschuss bestimmungsgemäß verwendet wurde.


08.

Eine Verrechnung mit anderen Vorhaben ist nicht möglich. Um Nachzahlungen oder auch Rückforderungen von Zuschussbeträgen im Falle einer Änderung in der Dauer der Maßnahme oder Teilnehmerzahl zu vermeiden, werden die Zuschüsse in der Regel nach Vorlage des Verwendungsnachweises ausgezahlt.


09.

Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister wird ermächtigt, in Absprache mit der Amtskämmerin bzw. dem Amtskämmerer in Zweifelsfällen zu entscheiden.


10.

Diese Richtlinien treten am 01. August 2002 in Kraft.


11.

Gleichzeitig treten die bisherigen gemeindlichen Richtlinien außer Kraft.


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