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Satzung der Gemeinde Owschlag über die Entschädigung in kommunalen Ehrenämtern und für ehrenamtliche Tätigkeiten

Satzung der Gemeinde Owschlag über die Entschädigung in kommunalen Ehrenämtern und für ehrenamtliche Tätigkeiten

erlassen am: 08.12.2020 | i.d.F.v.: 14.12.2020 | gültig ab: 01.07.2020 | Bekanntmachung am: 14.12.2020

Abschnitt I Gemeindevertretung und Ausschüsse
§ 1 Aufwandsentschädigung / Sitzungsgeld
§ 2 Sonstige Entschädigungen
Abschnitt II Freiwillige Feuerwehr
§ 3 Aufwandsentschädigung
Abschnitt III Inkraftreten
§ 4 Inkraftreten

Aufgrund der §§ 4 und 24 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO), in Verbindung mit der Landesverordnung über Entschädigungen in kommunalen Ehrenämtern (Entschädigungsverordnung – EntschVO), der Landesverordnung über die Entschädigung der Wehrführungen der freiwilligen Feuerwehren und ihrer Stellvertretungen (Entschädigungsverordnung freiwillige Feuerwehren – EntschVOfF) und den Richtlinien über die Entschädigung von Mitgliedern der freiwilligen Feuerwehren und der Pflichtfeuerwehren (Entschädigungsrichtlinien – EntschRichtl-fF) in den derzeit gültigen Fassungen wird nach Beschluss der Gemeindevertretung der Gemeinde Owschlag vom 08. Dezember 2020 folgende Entschädigungssatzung für die Gemeinde Owschlag erlassen:


Abschnitt I Gemeindevertretung und Ausschüsse


§ 1 Aufwandsentschädigung/Sitzungsgeld

1.

Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte, Mitglieder der Gemeindevertretung und ehrenamtlich tätige Bürger und Bürgerinnen haben Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung.

2.

Die Entschädigung wird wie folgt festgesetzt:

  • Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 100 % des Höchstsatzes der Verordnung
  • Die 1. Stellvertreterin oder der 1. Stellvertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 9 % des Höchstsatzes der Aufwandsentschädigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters. Mit dieser Pauschale ist auch die besondere Tätigkeit als Vertretung bei Verhinderung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters abgedeckt.
  • Die 2. Stellvertreterin oder der 2. Stellvertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 4,5 % des Höchstsatzes der Aufwandsentschädigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters. Mit dieser Pauschale ist auch die besondere Tätigkeit als Vertretung bei Verhinderung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters bzw. seiner 1. Stellvertreterin oder seines 1. Stellvertreters abgedeckt.
  • Fraktionsvorsitzende erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 8 % des Höchstsatzes der Aufwandsentschädigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters.
  • Stellvertretende Fraktionsvorsitzende erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 4 % des Höchstsatzes der Aufwandsentschädigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters.
  • Die Gemeindevertreterinnen und -vertreter erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine Aufwandsentschädigung, die als monatliche Pauschale in Höhe von 35,00 € gewährt wird.
  • Die nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitglieder der Ausschüsse (bürgerliche Mitglieder) erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine Aufwandsentschädigung, die als monatliche Pauschale in Höhe von 15,00 € gewährt wird.Im Falle der Verhinderung von Ausschussmitgliedern, erhalten die stellvertretenden Ausschussmitglieder, die nicht der Gemeindevertretung (stellvertr. wählbare Bürger) und nicht als generelles Mitglied einem ständigen Ausschuss nach der Hauptsatzung angehören, nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung ein Stizungsgeld in Höhe von 5,00 €. Diese Regelung gilt nur für die Teilnahme an Sitzungen der ständigen Ausschüsse nach der Hauptsatzung.
  • Ausschussvorsitzende erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine Aufwandsentschädigung, die als monatliche Pauschale in Höhe von 15,00 € gewährt wird.

§ 2 Sonstige Entschädigungen

1.

Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister erhält neben der Aufwandsentschädigung folgende monatliche Pauschalen:

  • Reisekostenpauschale für Fahrten im Kreisgebiet Rendsburg-Eckernförde in Höhe von 100,00 €.
  • Telefonkostenpauschale in Höhe von 30,00 €.

2.

Die 1. Stellvertreterin oder der 1. Stellvertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters erhält eine monatliche Reisekosten- und Telefonkostenpauschale in Höhe von 10 % der monatlichen Pauschalen der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters. Mit diesen Pauschalen ist auch die besondere Tätigkeit als Vertretung bei Verhinderung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters abgedeckt.

3.

Die 2. Stellvertreterin oder der 2. Stellvertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters erhält eine monatliche Reisekosten- und Telefonkostenpauschale in Höhe von 5 % der monatlichen Pauschalen der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters. Mit diesen Pauschalen ist auch die besondere Tätigkeit als Vertretung bei Verhinderung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters bzw. der 1. Stellvertreterin oder des 1. Stellvertreters abgedeckt.

4.

Gemeindevertreterinnen und -vertreter, den nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern von Ausschüssen ist der durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit entgangene Arbeitsverdienst aus unselbständiger Arbeit auf Antrag in der nachgewiesenen Höhe gesondert zu ersetzen. Ferner ist der auf den entgangenen Arbeitsverdienst entfallende Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung zu erstatten, soweit dieser zu Lasten der oder des Entschädigungsberechtigten an den Sozialversicherungsträger abgeführt wird (§ 13 Abs. 1 EntschVO). Sind die in Satz 1 genannten Personen selbständig, so erhalten sie für den durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit entstandenen Verdienstausfall auf Antrag eine Verdienstausfallentschädigung, deren Höhe je Stunde im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Verdienstausfalls nach billigem Ermessen festgesetzt wird. Der Höchstbetrag der Verdienstausfallentschädigung je Stunde beträgt 40,00 €, höchstens 100,00 €/Tag (§ 13 Abs. 2 EntschVO).

5.

Gemeindevertreterinnen und -vertreter, den nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern von Ausschüssen, die einen Haushalt mit mindestens zwei Personen führen und nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind, erhalten für die durch das Ehrenamt oder die ehrenamtliche Tätigkeit bedingte Abwesenheit vom Haushalt während der regelmäßigen Hausarbeitszeit auf Antrag für jede volle Stunde der Abwesenheit eine Entschädigung. Der Stundensatz dieser Entschädigung beträgt 10,00 €. Auf Antrag sind statt einer Entschädigung nach Stundensätzen die anfallenden notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt zu ersetzen (§ 13 Abs. 3 EntschVO).

6.

Gemeindevertreterinnen und -vertreter, den nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern von Ausschüssen werden auf Antrag die nachgewiesenen Kosten einer durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder der ehrenamtlichen Tätigkeit erforderlichen entgeltlichen Betreuung von Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder pflegebedürftiger Familienangehöriger gesondert erstattet. Dies gilt nicht für Zeiträume, für die entgangener Arbeitsverdienst aus unselbständiger Arbeit oder Verdienstausfallentschädigung nach Absatz 3 oder eine Entschädigung nach Absatz 4 gewährt wird (§ 14 EntschVO).

7.

Gemeindevertreterinnen und -vertreter, den nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern von Ausschüssen werden auf Antrag die Fahrkosten, die ihnen durch die Fahrt zum Sitzungsort und zurück entstehen, höchstens jedoch in Höhe der Kosten der Fahrt von der Hauptwohnung zum Sitzungsort und zurück, gesondert erstattet. Bei Benutzung privateigener Kraftfahrzeuge richtet sich die Höhe der Entschädigung nach den Sätzen des § 5 Bundesreisekostengesetz.


Abschnitt II Freiwillige Feuerwehr


§ 3 Aufwandsentschädigung

1.

Die Gemeindewehrführerin oder der Gemeindewehrführer erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung freiwillige Feuerwehren (EntschVOfF) eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung.

2.

Die Stellvertretung der Gemeindewehrführerin oder des Gemeindewehrführers erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung freiwillige Feuerwehren (EntschVOfF) eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe der Hälfte der Aufwandsentschädigung der Wehrführung.

3.

Die Ortswehrführerin oder der Ortswehrführer erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung freiwillige Feuerwehren (EntschVOfF) eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung.

4.

Die Stellvertretung der Ortswehrführerin oder des Ortswehrführers erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung freiwillige Feuerwehren (EntschVOfF) eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe der Hälfte der Aufwandsentschädigung der Ortswehrführung.

5.

Die Gemeindewehrführerin oder der Gemeindewehrführers erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung freiwillige Feuerwehren (EntschVOfF) eine monatliche Abnutzungs- und Reinigungspauschale in Höhe des Höchstsatzes nach § 3 Abs. 3 EntschVOfF.

6.

Die Stellvertretung der Gemeindewehrführerin oder des Gemeindewehrführers er-hält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung freiwillige Feuerwehren (EntschVOfF) eine monatliche Abnutzungs- und Reinigungspauschale in Höhe des Höchstsatzes nach § 3 Abs. 4 EntschVOfF.

7.

Die Ortswehrführerin oder der Ortswehrführer erhält nach Maßgabe der Entschädi-gungsverordnung freiwillige Feuerwehren (EntschVOfF) eine monatliche Abnutzungs- und Reinigungspauschale in Höhe des Höchstsatzes nach § 3 Abs. 3 EntschVOfF.

8.

Die Stellvertretung der Ortswehrführerin oder des Ortswehrführer erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung freiwillige Feuerwehren (EntschVOfF) eine monatliche Abnutzungs- und Reinigungspauschale in Höhe des Höchstsatzes nach § 3 Abs. 4 EntschVOfF.

9.

Jugendfeuerwehrwartinnen und –warte erhalten eine Auslagenpauschale in Höhe des Höchstsatzes nach Ziffer 2.5 Satz 1 der Richtlinien über die Entschädigung von Mitgliedern der freiwilligen Feuerwehren und der Pflichtfeuerwehren (EntschRichtl-fF).

10.

Die Gerätewartin oder der Gerätewart erhält für den Mehraufwand zur Wartung und Pflege der vorhandenen Fahrzeuge eine monatliche Entschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Entschädigungsrichtlinien (EntschRichtl-fF).

11.

Für die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr richtet sich der Ersatz von Fahrkosten sowie die Reisekostenvergütung nach den §§ 15 und 16 der EntschVO.

12.

Bei Lehrgängen an der Landesfeuerwehrschule und an geeigneten Ausbildungsstätten für Lehrgänge nach Nummer 4.4.3 der FwDV 9/1 ist den Lehrgangsteilnehmern der durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit entgangene Arbeitsverdienst aus unselbstständiger Arbeit auf Antrag in der nachgewiesenen Höhe gesondert zu ersetzen. Ferner ist der auf den entgangenen Arbeitsverdienst entfallende Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung zu erstatten, soweit dieser zu Lasten der oder des Entschädigungsberechtigten an den Sozialversicherungsträger abgeführt wird.Sind die in Satz 1 genannten Personen selbstständig, so erhalten sie für den durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit entstandenen Verdienstausfall auf Antrag eine Verdienstausfallentschädigung, deren Höhe je Stunde im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Verdienstausfalls nach billigem Ermessen festgesetzt wird. Der Höchstbetrag der Verdienstausfallentschädigung je Stunde beträgt 38,- €, höchstens 150,- € pro Tag.


Abschnitt III Inkrafttreten


§ 4 Inkrafttreten

Diese Entschädigungssatzung tritt zum 01.07.2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Entschädigungssatzung vom 28. Februar 2020 außer Kraft.


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