Haushaltssatzung der Gemeinde Holtsee für das Haushaltsjahr 2017
erlassen am: 27.03.2017 | i.d.F.v.: 12.04.2017 | gültig ab: 01.01.2017
Aufgrund des § 95b der Gemeindeordnung wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 27.03.2017 - und mit Genehmigung der Kommunalaufsichtbehörde - folgende Nachtragshaushaltssatzung erlassen:
§ 1
Mit dem 1. Nachtragshaushaltsplan werden
erhöht um | vermindert um | gegenüber bisher | nunmehr festgesetzt auf | ||
1. | im Ergebnisplan der | ||||
Gesamtbetrag der Erträge | 0 | 0 | 2.209.500 | 2.209.500 | |
Gesamtbetrag der Aufwendungen | 0 | 0 | 2.316.000 | 2.316.000 | |
Jahresüberschuss | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Jahresfehlbetrag | 0 | 0 | 106.500 | 106.500 | |
2. | im Finanzplan der | ||||
Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit | 0 | 0 | 2.176.900 | 2.176.900 | |
Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit | 0 | 0 | 2.134.500 | 2.134.500 | |
Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit | 766.900 | 810.200 | 1.066.400 | 1.023.100 | |
Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit | 879.800 | 210.000 | 608.800 | 1.278.600 |
§ 2
Es werden neu festgesetzt:
1. | der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen auf | von bisher | 0 EUR | auf | 314.400 EUR |
2. | der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf | von bisher | 350.000 EUR | auf | -unverändert- |
3. | der Höchstbetrag der Kassenkredite auf | von bisher | 0 EUR | auf | -unverändert- |
4. | die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen auf | von bisher | 5,20 Stellen | auf | -unverändert- |
§ 3
Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:
1. | Grundsteuer | |
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) | 325 % | |
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) | 325 % | |
2. | Gewerbesteuer | 326 % |
§ 4
Der Höchstbetrag für unerhebliche über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen, für deren Leistung oder Eingebung der Bürgermeister seine Zustimmung nach § 95 d GO oder § 95 f GO erteilen kann, beträgt 2.000,00 Euro. Die Genehmigung der Gemeindevertretung gilt in diesen Fällen als erteilt. Der Bürgermeister ist verpflichtet, der Gemeindevertretung mindestens halbjährlich über die geleisteten über- und außerplanmäßigen Ausgaben zu berichten.