Haushaltssatzung des Amtes Hüttener Berge für das Haushaltsjahr 2021
erlassen am: 16.11.2020 | i.d.F.v.: 17.11.2020 | gültig ab: 01.01.2021 | Bekanntmachung am: 20.11.2020
Aufgrund des § 18 der Amtsordnung für Schleswig-Holstein in Verbindung mit den §§ 95 und 95g der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschlussfassung durch den Amtsausschuss des Amtes Hüttener Berge vom 16.11.2020 folgende Haushaltssatzung erlassen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2021 wird
1. | im Ergebnisplan mit | |
einem Gesamtbetrag der Erträge auf | 5.484.100,00 EUR | |
einem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 5.476.000,00 EUR | |
einem Jahresüberschuss auf | 8.100,00 EUR | |
und
2. | im Finanzplan mit | |
einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit | 5.367.900,00 EUR | |
einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 5.148.500,00 EUR | |
einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitions- und Finanzierungstätigkeit auf | 1.151.500,00 EUR | |
einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investions- und Finanzierungstätigkeit auf | 1.315.500,00 EUR |
festgesetzt.
§ 2
Es werden festgesetzt:
1. | der Gesamtbetrag für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen auf | 1.000.000,00 EUR |
2. | der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf | 3.600.000,00 EUR |
3. | der Höchstbetrag der Kassenkredite auf | 500.000,00 EUR |
4. | die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen auf | 47,80 Stellen |
§ 3
Der Umlagesatz der allgemeinen Amtsumlage wird auf 20,270 % der Umlagegrundlagen von den Steuerkraftzahlen der Grundsteuer A, der Grundsteuer B, der Gewerbesteuer; von den Anteilen der Einkommen- und Umsatzsteuer, von den Schlüsselzuweisungen sowie vom Anteil am Sonderausgleich der amtsangehörigen Gemeinden festgesetzt.
§ 4
Der Höchstbetrag für unerhebliche über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen, für deren Leistung oder Eingehung der Amtsdirektor seine Zustimmung nach § 18 der Amtsordnung in Verbindung mit § 82 Abs. 1 GO erteilen kann, beträgt 10.000,00 Euro. Die Genehmigung des Amtsausschusses gilt in diesen Fällen als erteilt. Der Amtsdirektor ist verpflichtet, dem Amtsausschuss mindestens halbjährlich über die geleisteten über- und außerplanmäßigen Ausgaben zu berichten.